Krankenschwester in Australien – Das neue Registrierungsverfahren seit dem 31.07.2010

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I. Einführung

Bisher war es für Berufstätige in pflegenden Berufen, insbesondere sind hier Krankenschwestern und Krankenpfleger angesprochen, für eine Berufsausübung in Australien erforderlich, eine Registrierung bei einem nurses board eines australischen Bundesstaates oder Territoriums zu erhalten. Per Gesetzesänderung existieren diese einzelnen nurses boards seit dem 31.07.2010 nicht mehr. Es wurde eine zentrale Registrierungsbehörde eingerichtet, das NMBA (Nurses and Midwifery Board of Australia). Interessierte müssen sich deshalb nicht mehr bei verschiedenen nurses boards über zum Teil unterschiedliche Registrierungsanforderungen informieren, sondern haben nunmehr eine zentrale Anlaufstelle.

Festzustellen ist allerdings, dass die Registrierungsanforderungen formell auf ein etwas höheres Niveau gesetzt wurde, als dies noch vor dem 31.07.2010 bei einzelnen nurses boards noch der Fall war.

II. Allgemeine Voraussetzungen

Abgesehen von den formalen Bescheinigungs- und Beglaubigungsvoraussetzungen, kommt es für eine erfolgreiche Registrierungsbewerbung auf folgende Punkte an:

1) English language skills standard

Die Voraussetzungen an die englischen Sprachkenntnisse waren bei allen nurses boards gleich und haben sich auch für das NMBA nicht geändert.

Zwei international anerkannte Test stehen zur Auswahl: IELTS und OET. Welcher gewählt wird, sollte davon abhängen, mit welchem der Bewerber sich die besten Chancen ausrechnet.

Bei IELTS wird nur der academic level akzeptiert. In jedem Teilbereich der Prüfung (4 Prüfungsabschnitte) müssen mindestens 7 Punkte erreicht werden (Höchstpunktzahl 9) und damit ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 7 Punkten oder höher.

In den 4 Prüfungsabschnitten des OET muss jeweils ein A oder B erreicht werden. Dies sind die höchsten Bewertungstufen. Der Gesamtdurchschnitt aller Prüfungsbereiche muss damit auch mindestens ein B ergeben.

Von den Englischtesterfordernissen gibt es zwar Ausnahmen, diese werden aber für deutsche Bewerber kaum praktikabel bzw. anzuwenden sein. Es betrifft Bereiche, in denen kaum Patientenkontakt besteht oder in denen unter ständiger Aufsicht gearbeitet wird. Für diese Bereiche erscheint es unwahrscheinlich, dass ein/e deutsche(r) Registrierungsbewerber/In eine Registrierung als nurse oder midwife erhält, da diese Bereiche im australischen Gesundheitssystem natürlich auch kaum vorhanden sind.

2) Recency of practice registration standard

Von besonderer Bedeutung sind die recency of practice standards. Sie bestimmen, in welchem zeitlichen Umfang im pflegerischen Bereich in den Jahren vor der Registrierungsbewerbung gearbeitet worden sein musste.

Es ist dabei nicht erforderlich, Pflege in einem Krankenhaus oder Pflegedienst geleistet zu haben. Grundsätzlich können Bewerber auch in Positionen im Managementbereich, in der Verwaltung, an einer Krankenpflegeschule oder in ähnlichen Positionen tätig sein. Entscheidend ist lediglich, dass stets die pflegerischen Kenntnisse und Fähigkeit aus der Ausbildung und der pflegerischen Berufspraxis angewendet werden („Practice means any role, whether remunerated or not, in which the individual uses their skills and knowledge as a nurse or midwife.).

Diese fachliche Kompetenz muss nachgewiesen werden. Hierzu kann es ausreichen, dass in den letzten 5 Jahren mindestens 3 Monate Vollzeit auf einer entsprechenden Position unter Anwendung der genannten pflegerischen Fähigkeiten und Kenntnisse gearbeitet wurde. Letztlich hat das NMBA hier aber auch einen Ermessensspielraum. Letztlich bleibt festzuhalten, dass Bewerber, die im Krankenhaus pflegerisch tätig sind, bessere Chancen haben dürften, als Bewerber, die z.B. in der Verwaltung tätig sind und somit natürlich kaum praktisch mit pflegerischen Fragestellungen oder Aufgaben in Berührung kommen.

III. Beglaubigungen, Übersetzungen

Die einzureichenden Kopien der Originaldokumente, wie z.B. Arbeitszeugnisse, Kopie des Passes, etc., sind zu beglaubigen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beglaubigungen nach australischem Recht durch einen Solicitor oder einen Justice of the Peace durchgeführt werden müssen. In Deutschland entspricht dies am ehesten dem örtlichen Schiedsamt. Sofern die Dokumente ausschließlich auf deutsch verfasst sind, sind Übersetzungen anzufertigen, die von einem zugelassenen Übersetzer angefertigt werden und die ebenfalls als solche beglaubigt sein müssen.

IV. NMBA – Einheitliche Registrierungstandards für Australien

Die Erfolgsaussichten einer Registrierungsbewerbung richten sich nun nicht mehr nach den von den einzelnen Nurses Boards festgelegten Qualitätskriterien. Damit ist zwar eine einheitliche Beurteilung der Registrierungsbewerbung gegeben, es ist damit aber auch die Möglichkeit des „forum hopping“ unterbunden. Wohingegen in der Vergangenheit in South Australia grundsätzlich schneller und einfacher eine Registrierung erreicht werden konnte als in New South Wales, aber über den Mutual Recognition Act 1992 (Cth) die berufliche Tätigkeit in Sydney doch noch realisiert werden konnte, fällt dies nunmehr weg.

Insbesondere wird nunmehr abzuwarten sein, wie das NMBA seinen gegebenen Ermessensspielraum bei der Beurteilung internationaler Registrierungsbewerbungen ausüben wird. Ob es eine „offene“ oder eher eine restriktive Registrierungspolitik betreiben wird, wird die Zukunft zeigen. Es besteht jedenfalls in der Beurteilung, ob ein Registrierungsbewerber die entsprechende berufliche und persönliche Qualifikation hat, auch weiterhin ein weiter Ermessensspielraum.

V. Zum Abschluss

Letztlich ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass mit den vereinheitlichten Standards auch ein Stück „Registrierungsgerechtigkeit“ für ausländische Registrierungsbewerber Einzug erhalten wird.

Leserkommentare
von Jaspreet Kaur am 06.05.2020 12:03:26# 1
Guten Tag, Ich moechte fragen ob sie dazu neue Informationen haben? Ich moechte nach Australien auswandern und kann gut Englisch sprechen.
    
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