Krankengeld Auszahlungsschein 1 Tag Lücke

8. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)
Krankengeld Auszahlungsschein 1 Tag Lücke

Hallo zusammen,
ich hoffe das ihr mir vielleicht ein paar Tipps geben könnt.
Zu diesem Thema habe ich hier schon zahlreiches gelesen,
da aber jeder Fall individuell zu sein scheint, habe ich ein
paar Fragen.

Ich beziehe seit Juli 2012 Krankengeld von der "Gesundtheitskasse".
Ich habe mich einer Meniskus OP unterzogen und leide seitdem
an einer Wundheilungsstörung. Diese äusßrt sich in Form von
Wundwasseransammlungen in der Kniekehle. Am Anfang wurde täglich punktiert , mittlerweile wird nur noch ca. alle 14 Tage.
Ich bin in meiner Bewegung stark eingeschränkt und laufe
noch immer an Gehhilfen.
Bisher habe ich 2 Krankenhausaufenthalte hinter mir, insgesamt
29 Tage. Ich bin in der Zwischenzeit bei einem Spezialisten in Dortmund gewesen der mir sagte das meine Kniescheibe schief steht und der
Meniskus auch noch nicht ok ist. Von einer OP im Moment sah der Arzt ab, da er gerne erst eine Reha Maßnahme mit dem Ziel der Stärkung des Band und Muskelapparates erreicht werden soll. Mehrere Anläufe zur Krankengymnastik musste ich leider abbrechen, da das Knie mit Schwellung reagierte. Es wurde ein Antrag auf eine Reha bei der RV gestellt, diese wurde abgelehnt, der Widerspruch läuft.
Letzte Woche Donnerstag sollte ich laut Auszahlschein wieder zum Arzt,
da ich an diesem Tag starke Schmerzen hatte, habe ich leider zu viel
Novalgin zu mir genommen (Nacht und Vormittag ca. 200Tropfen) so das ich den ganzen Nachmittag "verschlafen" habe. Ich bin Freitags zum Arzt,
der mir den Auszahlschein auf den 1. ausgestellt hat. Am Freitag hat meine Frau den Schein direkt zur Krankenkasse gebracht. Montags hatte ich einen Termin beim MD der meine Arbeitsunfähigkeit auch bestätigte.
Nun bekam ich heute die Kündigung der Krankenversicherung und des Krankengeldes zum 12.02.2013. Man schrieb mir das man Kulanzweise bis zum 12. zahlen würde. da der Sachverhalt erst jetzt geklärt wurde. Ich habe den Eindruck das es daran liegt das ich Montags noch zum MD musste und die das Problem haben das sie mich dort noch hingeschickt haben.
Was kann ich in meinem Fall machen?

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36 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Jannis,

kannst du noch die übrigen Details aus dem Bescheid mitteilen, denn ich habe den Eindruck, dass deine Krankenkasse auf eine "Überschneidungslücke" hinaus will, obwohl es eine solche gar nicht gibt. Da du bis 12.02. Krankengeld bekommst, warst du selbstverständlich am 2.2. - dem Tag nach der letzten AUB - versichert und hast damit natürlich weiterhin Anspruch auf Krankengeld. Die Frage ist im Moment eher, wie das deiner AOK beigebracht werden kann.

Wagst du es, deren Namen zu nennen? Das erhöht den Druck und die Korrekturbereitschaft.

Gruß!
Machts Sinn

9x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,

welchen Namen möchtest du denn wissen?


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

na, der Name ist mir weniger wichtig, als die Beschreibung, weshalb das Krankengeld mit Ablauf des 12.02. eingestellt wird. Im Übrigen hilft schon der überregionale Name (Nordwest, Nordost, Bayern?).

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1x Hilfreiche Antwort



#6
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

AOK NW

Da Sie arbeitslos sind und durch den Bezug von Krankengeld versichert sind, endet Ihr Versicherungsschutz jeweils mit dem letzten Tag der Krankengeldzahlung. In unserem Bescheid vom XXXXXXX haben wir sie mit beigefügtem Urteil des BSG deshalb darauf hingewiesen, dass die weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der jeweils nachgewiesenen AU erfolgen muss.

Die letzte Krankengeldzahlung erfolgte bis einschließlich 31.XXXX. Mit diesem Tag endete somit die Mitgliedschaft. Ihr behandelnder Arzt hat erst am 01.XXXX die weitere AU für die Zeit von 01.XXXX bis XXXXXX attestiert. An diesem Tag bestand kein Versicherungsschutz. Aus diesem Grund ist eine Krankengeldzahlung durch uns über den 31.XXXXX hinaus grundsätzlich nicht möglich.
Die letzte KG Zahlung erfolgte bis einschließlich 31.XXXX. Mit diesem Tag endete somit die Mitgliedschaft. Ihr behandelnder Arzt hat erst am 01.XXXX die weitere AU attestiert. An diesem Tag bestand kein Versicherungsschutz. Aus diesem Grund ist eine KG Zahlung durch uns über den 31. hinaus grundsätzlich nicht möglich.
Da wir erst heute diesen Sachverhalt abschließend beurteilen konnten, zahlen wir Ihnen ausnahmsweise bis zum 12.XXXX KG.

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-- Editiert Jannis1975 am 08.02.2013 16:25

-- Editiert Jannis1975 am 08.02.2013 16:26

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Tja, da hast du ja die Rechtslage und die Lösung in einem Brief zusammen gefasst, nämlich was ich vorhin schon schrieb: da du Krankengeld bis 12.XXX weiter gezahlt bekommst, warst du natürlich am 1.XXX und 2.XXX über die Krankengeld-Zahlung versichert, so dass der Bescheid ins Leere geht - aber ob die AOK NW das ohne Gericht begreift?

Ich jedenfalls würde mit dieser Begründung mal Widerspruch einlegen und mich schon mal an die

Zuständige Aufsichtsbehörde, das
Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter
Nordrhein-Westfalen
Referat 417
40190 Düsseldorf

wenden.

Die Aufsichtsbehörde könnte rein theoretisch beim "Begreiflichmachen" behilflich sein - falls sie es denn selbst begreift.

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Machts Sinn,

danke schonmal für die Info´s.
Kann ich die Aufsichtsbehörde telefonisch
erreichen oder soll ich das schriftlich machen.

Mfg Tesch

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Schnelligkeit ist in solchen Fällen Trumpf, denn sonst lässt die X Betroffene am ausgestreckten Arm "verhungern" - also telefonisch, aber nicht zu sanft ...

-- Editiert Moderator am 11.02.2013 08:38

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

[color=red]Beitrag wegen Doppelposting gelöscht. @Machts.Sinn: Bitte achte darauf, Deine Beiträge nicht doppelt und dreifach zu posten. Gez. Mod.[/color]

-- Editiert Moderator am 09.02.2013 09:24

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Jannis,

hast beim Ministerium telefonisch niemand mehr erreicht? Kein Wunder, die arbeiten freitags nur bis 11.30 Uhr, damit sie zum Mittagessen bei "Mutti" sind.

Also, Montag ist wieder ein Tag, obwohl - in Düsseldorf vielleicht wieder kein Arbeitstag ?

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Miramar123
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich persönlich glaube nicht, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat, siehe hier:

Einstellung der Krankengeldzahlung

quote:<hr size=1 noshade>Jede Bescheinigung löst eine befristete Bewilligung aus

Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit muss bei zeitlich befristeter Feststellung und dementsprechender Krankengeld-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut vorliegen (BSG-Urteil vom 5.5.2009, B 1 KR 20/08 R ). Erst durch Vorlage der neuen ärztlichen Bescheinigung ist die Krankenkasse veranlasst, auch für diesen neuen Bewilligungsabschnitt die weiteren Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs im Sinne eines neuen Leistungsfalles zu prüfen. Bei jeder neuen Krankengeldzahlung für einen bestimmten Zeitabschnitt und der damit konkludenten Bewilligung handelt es sich jeweils um einen neuen befristeten Verwaltungsakt. Stellt die Krankenkasse die Zahlung mit Ablauf des vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitsabschnitts ein, bedarf es keines Aufhebungsbescheides nach § 48 SGB X . Das gilt auch dann, wenn der Versicherte eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes einreicht (BSG-Entscheidungen vom 22.3.2005, B 1 KR 22/04 R , vom 8.11.2005 – B 1 KR 30/04 R und 14.12.2006, B 1 KR 6/06 R ). <hr size=1 noshade>


Diese Seite ist sehr interessant, die Frage ist, ob hier die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll ist und nicht nur Geld verpulvert. Dennoch - telefonieren nie, immer alles nur schriftlich!!

Viele Grüße von Mira

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Miramar,

dachte, wir sind schon einen Schritt weiter und dann kommst du mit einer Meinung vom "Spibu" - die "zieht" an dieser Stelle nicht mehr, nachdem die AOK bis 12.02. zahlt. Oder kannst du eine gegenteilige Meinung begründen?

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Miramar,

dachte, wir sind schon einen Schritt weiter und dann kommst du mit einer Meinung vom "Spibu" - die "zieht" an dieser Stelle nicht mehr, nachdem die AOK bis 12.02. zahlt. Oder kannst du eine gegenteilige Meinung begründen?

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Miramar123
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 92x hilfreich)

Die AOK zahlt kulanterweise - das heißt, dass sich hieraus kein Anspruch ableiten lässt.

Sie bezieht sich in ihrem Schreiben ganz klar auf die Tatsache:

quote:
[...]In unserem Bescheid vom XXXXXXX haben wir sie mit beigefügtem Urteil des BSG deshalb darauf hingewiesen, dass die weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der jeweils nachgewiesenen AU erfolgen muss.[...]

Die letzte KG Zahlung erfolgte bis einschließlich 31.XXXX. Mit diesem Tag endete somit die Mitgliedschaft. Ihr behandelnder Arzt hat erst am 01.XXXX die weitere AU attestiert. An diesem Tag bestand kein Versicherungsschutz. Aus diesem Grund ist eine KG Zahlung durch uns über den 31. hinaus grundsätzlich nicht möglich.[...]


und somit trifft das von mir angeführte durchaus zu. Es wurde versäumt, sich rechtzeitig weiterhin eine AU zu beschaffen, darauf wird sich die KK beziehen.

Aber wie gesagt, das ist nur meine persönliche Meinung. Ich wünsche ja der TE durchaus Erfolg bei dieser Sache.

Gruß, Mira

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Hallo Mira,

danke für die Begründung, auch wenn sie für mich nicht überzeugend ist. Schau mal in § 192 SGB V :

quote:<hr size=1 noshade>

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange
1. …
2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird


<hr size=1 noshade>


http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html

Wenn die AOK hier „ausnahmsweise" oder „kulanzweise" schreibt gehe ich mal davon aus, dass ziemlich sicher ein „Anspruch auf Krankengeld besteht". Aber selbst wenn der „Anspruch" auf Krankengeld nicht bestehen sollte, bleibt die Mitgliedschaft erhalten, wenn Krankengeld – auch nur kulanzweise – „bezogen " wird.

Jedenfalls kommt die AOK von der schriftlichen Zusage bzw. ausdrücklichen Bewilligung des Krankengeldes bis zum 12.XXXX nicht mehr weg! Da es somit keine "Überschneidungslücke" gibt, sieht die AOK mit „ihrer Konstruktion" ziemlich „alt" aus und täte sehr gut daran, das Ganze einfach zu vergessen und Krankengeld weiterhin zu bezahlen.

Ansonsten hat Jannis mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, hilfsweise die Krankenkasse durch einstweilige Anordnung zur nahtlosen Weitergewährung des Krankengeldes zu verpflichten) und im Hauptsacheverfahren wohl allerbeste Chancen.

Weiteres vgl. hier:

http://www.krankenkassenforum.de/1-vt5813.html?start=0

Das ist zwar auch nur (m)eine persönliche Meinung , aber ich glaube, dass jeder Hilfe-Suchende mehr Recht auf Hilfe hat als etwa Krankenkassenmitarbeiter (beispielsweise im Krankenkassenforum) das Recht haben, evtl. berechtigte Ansprüche möglichst abzuwehren!

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13043 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Miramar:

Grunsätzlich liegst Du mit Deiner Meinung richtig. Hier liegt aber insofern ein Sonderfall vor, als dass die Krankenkasse, trotz der Lücke in der AU, Krankengeld weiter gezahlt hat. Damit dürfte m.E. eine Bindungswirkung eingetreten und die jetzige Aufhebung der Krankengeldzahlung rechtswidrig sein. Zumindest bringt sich die AOK hier selber in erhebliche Erklärungsnot.

@Machts.Sinn:

Ich sehe die Erfolgsaussichten vielleicht nicht ganz so rosig wie Du, aber durchaus als gut und würde es auf jeden Fall versuchen.

@Jannis:

Schnelligkeit hin und her, Telefonate sind Schall und Rauch. Du solltest auf jeden Fall schriftlich agieren. Insbesondere der Widerspruch bei der Krankenkasse muss auch nachweislich zugestellt werden, also bitte per Einschreiben oder - wenn möglich - persönlich abgeben und Empfang quittieren lassen.

Und Du solltest unbedingt und zwingend darauf achten, Dich weiterhin durchgehend und ohne Lücke krankschreiben zu lassen. Die Krankenkasse wird jetzt jede Gelegenheit nutzen, Dich entgültig und rechtssicher aus dem Krankengeldbezug "zu entfernen" und - wie bereits geschrieben - grundsätzlich wäre die Argumentation der Krankenkasse richtig, wenn nicht das Krankengeld über den 31.01. hinaus weitergezahlt worden wäre. Diese Weiterzahlung ist der einzige Rettungsanker den Du hast.

Im Übrigen solltest Du - je nachdem ob und in welchem Umfang Du über finanzielle Reserven verfügst - vorübergehend und bis zur Klärung der Krankengeldzahlung Arbeitslosengeld II beantragen, damit Du nicht gänzlich ohne Einkommen dastehst. Denn auch ein sozialgerichtliches Eilverfahren kann durchaus einige Wochen dauern.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Nrw_Lady
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 67x hilfreich)

Viele Krankengeldbezieher wissen das nicht, dass sie sich am letzten Tag des Krankengeldbezugs sich wieder einen Stempel beim Arzt holen müssen.Ich habe dieser Tage einen Bericht im TV gesehen.Da ging es genau um diese Problematik.
Die Krankenkassen versuchen alles um dies zu nutzen um die Menschen loszuwerden.Frecheit finde ich das



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"N_L"

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Axel,

hast du tatsächlich „eine Lücke in der AU" gefunden – ich nicht, es fehlt lediglich an der überschneidenden AU-Feststellung.

Das Ganze ist auf die Rechtsprechung des 1. Senates des BSG zurückzuführen und sollte unter dem Begriff „BSG-Falle " nicht mehr ganz unbekannt sein, denn diese Falle wird von den gesetzlichen Krankenkassen (bisher wohl mit löblicher Ausnahme der Ersatzkassen ) zunehmend genutzt. Der finanzielle Vorteil für die Krankenkassen ist nämlich enorm, denn wer in der „BSG-Falle" landet, verliert nicht nur seinen Anspruch auf Krankengeld dauerhaft, sondern damit auch sein bisheriges Krankenversicherungsverhältnis .

Für Interessierte trifft eine dieser 3 Stories (Matthias) aus der Fernsehsendung, die offenbar auch NRW-Lady gesehen hat:

Der verlorene Patient - Wenn die Krankenkasse nicht zahlt

http://www.swr.de/betrifft/-/id=98466/did=10891130/pv=video/nid=98466/8j5qfy/index.html


Und wer genauer hinschaut, erkennt vielleicht sogar noch mehr Idiotie .

Nach der BSG-Argumentation ist es nämlich keineswegs ausreichend, die AU am letzten Tag verlängern zu lassen; das muss bei Personen ohne Beschäftigungsverhältnis (die während der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos oder während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig werden) und weiteren Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld nur infolge des Krankengeld-Bezuges haben, spätestens am vorletzten Tag der bisherigen AU geschehen (Überschneidung um 2 Tage !).

Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht / besteht Anspruch auf Krankengeld jeweils von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt, wenn an diesem Tag noch ein den Krankengeld-Anspruch begründendes Versicherungsverhältnis besteht; der Krankengeld-Anspruch ist auf die Dauer der jeweils festgestellten Arbeitsunfähigkeit begrenzt.

Das bedeutet beispielsweise: Wer bis Montag, den 11.02.2013, arbeitsunfähig krank geschrieben ist, darf die weitere Arbeitsunfähigkeit keinesfalls erst am Dienstag, 12.02.2013, feststellen lassen. Aber auch wer bereits am Montag, 11.02.2013, zu diesem Zweck seinen Arzt aufsucht, hat bei Anwendung der strengen BSG-Rechtsprechung großes Pech: Da das Versicherungsverhältnis aus dem bisherigen Krankengeld-Anspruch nur bis 11.02.2013 andauert und der weitere Krankengeld-Anspruch in diesem Fall frühestens am 12.02.2013 – also nach Ende des bisherigen Versicherungsverhältnisses – entstehen könnte, ist die Falle zugeschnappt .

Vor möglichem Schaden kann in diesem Beispiel also nur sicher bewahren, die Arbeitsunfähigkeit über Montag, den 11.02.2013, hinaus vom behandelnden Arzt spätestens am Freitag , 08.02.2013, feststellen zu lassen, das es dafür aber schon zu spät ist reicht auch noch der Notdienst spätestens morgen, Sonntag, 10.02.2013, wenn der Krankengeld-Anspruch und das Versicherungsverhältnis weiter aufrecht erhalten werden sollen.

Unabhängig davon lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit nur in der Theorie in mehrere einzelne Arbeitsunfähigkeiten für die jeweilige Dauer ggf. vieler einzelner Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen – mit dem jeweils dargestellten Risiko – aufteilen.

Also: Schwachsinn auf der ganzen Linie!

Aber natürlich hast du mit dem schriftlichen und nachweisbaren Widerspruch recht. Allerdings sollten es betroffene Krankengeld-Bezieher gar nicht so weit kommen lassen, denn offenbar ist Papier auf Verwaltungsebene nirgends geduldiger als bei den Job-Centern und natürlich bei den Krankenkassen – da vergehen nicht selten mehrere Monate bis ein Jahr bis der Widerspruchsausschuss „abnickt" und in der Zwischenzeit sind andere Behörden mit dem „Einzelschicksal" beschäftigt, Arbeitsagentur, JobCenter, Sozialhilfe, öfters auch im Kreis herum … Gerade diese unnötigen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sind häufig Grund dafür, dass das „Kerngeschäft" nicht gut funktioniert.

Deswegen empfehle ich nach Möglichkeit, noch vor dem Widerspruch ca. eine Woche lang erst mal „aus allen Rohren zu schießen, richtig Rabatz zu machen " und die Sache mit dem Ziel der „schnellen Erledigung " unter dem Nebeneffekt „erzieherischer Wirkung " zunächst „optimal aufzubauschen ", natürlich aber auch ersatzweise Ansprüche vorsorglich rechtzeitig zu sichern.

Deswegen nochmals:

http://www.krankenkassenforum.de/1-vt5813.html?start=0


Mit anderen Worten: weshalb sollte die AOK Jannis nicht bereits am Montag eine günstige Entscheidung zukommen lassen, wenn er sich bei seinen Aktivitäten beispielsweise auf dieses exakt treffende Urteil des Sozialgerichtes Landshut vom 18.02.2011, S 1 KR 111/10 , bezieht:

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=139725&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Es enthält den schönen Satz: Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nämlich für den Erhalt der Mitgliedschaft nur auf den Krankengeldbezug als solchen an, nicht darauf, ob das Krankengeld mit Rechtsgrund geleistet wurde.

Übrigens gibt es danach noch weitere Rettungsanker – aber alles schön der Reihe nach …

P.S.: war gerade auf deiner Homepage http://www.axelkrueger.info/index.html
Großes Kompliment ! Wenn es eine oder zwei handvoll Fachanwälte für Sozialrecht mit deinem Engagement gäbe, wären die Sozialgerichte etwas mehr gefordert und das würde die Rechtsprechung und Rechtstaatlichkeit fördern!

Gruß!
Machts Sinn


-- Editiert Machts.Sinn am 09.02.2013 13:10

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Miramar123
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 92x hilfreich)

Das Urteil ist toll, hat aber nur einen Wermutstropfen. Hier hätte sich die Klägerin Samstags(!) weiterhin krankschreiben lassen müssen ... daher hat das Gericht gesagt, Montags wäre auch ok.

Dem hier Rat suchenden TE wäre es aber durchaus möglich gewesen, Donnerstags zum Arzt zu gehen, die Gelegenheit(!) bestand. Damit lag das Versäumnis seitens des TE.

quote:<hr size=1 noshade>Grundsätzlich müssen die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruches bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut vorliegen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG a.a.O.). Dabei ist § 46 Satz 1 Nr.1 SGB V zu beachten, d.h. der Anspruch besteht ab dem Tag, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung folgt.

Dies würde bedeuten, dass sich die Klägerin spätestens am Samstag den 09.01.2010 hätte krankschreiben lassen müssen, um "Nahtlosigkeit" im Sinne des § 192 SGB V zu sichern. Nachdem samstags und sonntags Arztpraxen normalerweise geschlossen sind, hätte die Klägerin sich demnach bereits am Freitag den 08.01. um eine neue AU-Schreibung bemühen müssen. Nach Auffassung der Kammer liegt bei dieser Konstellation (Krankschreibung bis Sonntag) ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, in dem die unterbliebene ärztliche Feststellung der AU am Montag nachgeholt werden kann.

Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass das Unterlassen der ärztlichen AU-Feststellung einem Anspruch auf Krankengeld nicht entgegengehalten werden darf, wenn die rechtzeitige Feststellung oder Meldung der AU durch Umstände verhindert oder verzögert wurde, die NICHT dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind (BSG a.a.O., Anm. 21 m.w.N.) <hr size=1 noshade>


Aber egal, das wird hier nur Rosinenpickerei ;) - ich spiele halt auch gerne mal des Teufels Advokat :D.

Ich bin sehr gespannt, wie das Ganze ausgeht und hoffe, dass uns der TE auf dem Laufenden hält.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Hallo Miramar,

wieso verteilst du an Jannis und die Mitleser diesen Wermutstropfen? Im Urteil steht ausdrücklich, dass es nach Auffassung der Kammer hierauf für die Entscheidung gar nicht ankommt und auf diesen Gesichtspunkt nur hilfsweise hingewiesen wurde.

Das bedeutet, dass die Entscheidung der Krankenkasse aus zwei voneinander unabhängigen Gründen als falsch angesehen wurde, also jeder einzelne Grund geeignet war, der Klage durch Urteil stattzugeben.

Zu den Schilderungen von Jannis ist dieses Zitat wichtig:

quote:<hr size=1 noshade>

Eine anspruchsvernichtende Unterbrechung der Mitgliedschaft zum 11.01.2010 ist nicht eingetreten. Die Beklagte hat zwar unter Hinweis auf § 46 Satz 1 Ziff.2 SGB V das Vorliegen eines Krankengeldanspruches ab 12.01.2010 verneint, trotzdem hat sie der Klägerin "aus Kulanzgründen" für die Zeit vom 11.01. bis 18.01.2010 Krankengeld bezahlt, mit der Folge, dass gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGB V die Mitgliedschaft aufrecht erhalten wurde. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt es nämlich für den Erhalt der Mitgliedschaft nur auf den Krankengeldbezug als solchen an, nicht darauf, ob das Krankengeld mit Rechtsgrund geleistet wurde.

<hr size=1 noshade>

Und wenn das nicht hilft, kann der oben dargestellte „Schwachsinn" näher beleuchtet werden. Ich glaube allerdings kaum, dass Jannis´ Krankenkasse dieses Risiko eingehen und hinterher von allen 130 weiteren Krankenkassen – insbesondere von den AOKen - Prügel beziehen will, wenn die lukrativen Machenschaften beendet werden.

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo zusammen,

heute habe ich leider nichts erreichen können
da aufgrund des Karnevals meine Sachbearbeiterin
Urlaub hatte. Werde heute Abend den Text des Widerspruchs
posten. Vielleicht könnt ihr mir den ein oder anderen Tip
geben was ich verbessern kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Hallo Jannis,

sobald du Widerspruch einlegst bist du im förmlichen Verfahren, in dem die Krankenkasse vorneweg 3 Monate Zeit hat – diese Zeit reicht gewöhnlich zum „Aushungern". Ich meine damit dich, denn Papier ist bekanntlich geduldig(er).

Deswegen nochmals mein Rat:

quote:<hr size=1 noshade>

… nach Möglichkeit noch vor dem Widerspruch ca. eine Woche lang erst mal „aus allen Rohren zu schießen, richtig Rabatz zu machen " und die Sache mit dem Ziel der „schnellen Erledigung " unter dem Nebeneffekt „erzieherischer Wirkung " zunächst „optimal aufzubauschen", natürlich aber auch ersatzweise Ansprüche vorsorglich rechtzeitig zu sichern ...

<hr size=1 noshade>


Bei deinen Aktivitäten kannst du dich übrigens nicht nur auf das bereits genannte Urteil, sondern auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes beziehen, wonach es entsprechend dem Wortlaut aus § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf den Krankengeldbezug als solchen ankommt um die Mitgliedschaft zu erhalten, und zwar unabhängig von einem Rechtsgrund.

Widerspruch kannst du immer noch einlegen, wenn deine Anrufe beispielsweise bei der örtlichen Krankenkasse, bei ihrer Zentrale und beim Ministerium … trotz eines mündlichen Hinweises auf die genannte SG- / BSG-Rechtsprechung und eine sonst erforderliche Petition sowie Medienbeteiligung (Druck, Rundfunk, Fernsehen) in den nächsten Tagen nicht erfolgreich sind.

Warum willst du es „denen" mit einem Widerspruch so einfach machen? Aber ich weiß, des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

Gruß!
Machts Sinn

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo zusammen,

habe jetzt die Direktion der Krankenkasse direkt kontaktiert und den Fall geschildert. Die werden jetzt bis Donnerstag prüfen und mir ihr Ergebnis mitteilen. Beim Ministerium habe ich leider noch niemanden erreicht. Werde auch hierüber noch weiteren Druck ausüben. Beim Jobcenter Bescheid gesagt, die haben bisher aufgestockt. Habe heute Nachmittag einen Termin bei einer anderen Krankenkasse, da ich mich ja weiterversichern muss. Der Angestellte konnte nicht glauben dass ich aus der Kasse "geschmissen" wurde.



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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)


Super Jannis,

nur so geht´s - und wenn´s so nicht geht, geht´s auch anders nicht. Über zwei Tage für die Prüfung müssen genügen, denn Krankengeld-Einstellungen funktionieren auch innerhalb von Minuten ...

Den Termin heute Nachmittag halte ich für sehr spannend, denn nach meiner Einschätzung könntes du dich bei einer anderen Krankenkasse im Moment nur ohne Krankengeld-Anspruch versichern. Und ob das sinnvoll ist, müsste erst geklärt werden, denn es gibt da den § 19 Abs. 2 SGB V

quote:<hr size=1 noshade>
Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

<hr size=1 noshade>

Es könnte also sein, dass du (ohne Krankengeld-Anspruch) noch versichert bist. Und falls deine bisherige AOK Krankengeld weiter zahlt, wärst du dort auch weiterhin voll versichert.

Also da gibt es eine "Schnittstellenproblematik" - ganz unabhängig davon, ob jemand vielleicht den Standpunkt vertritt: jetzt soll die AOK erst recht zahlen ...

Gruß!
Machts Sinn

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Machts Sinn,
was soll ich sonst tun? ich muss weiterhin zum
Arzt und muss mich ja auch weiterhin lückenlos krankmelden um den Anspruch nicht zu verlieren. Alternative Möglichkeit?

Jannis

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Ich habe Angst das ich auf den Behandlungskosten sitzen bleibe falls die Kasse sich weigert.


-- Editiert Jannis1975 am 12.02.2013 11:49

Übrigens habe ich das Ministerium erreicht und dort
mit einem Rechtsberater gesprochen. Die Aufsicht für
die "Gesundtheitskasse" oliegt dem Referat 403 in Essen.
Werde heute alle relevanten Unterlagen dorthin senden. Habe heute morgen bei der KK angerufen und um eine Kopie des MDK Gutachtens gebeten, diese wird laut Rechtspfleger relevant sein.

-- Editiert Jannis1975 am 12.02.2013 11:52

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Ich habe grade sowohl Sat 1 Akte, als auch Stern TV angeschrieben. Ich hoffe das man "uns" Betroffenen eine
mediale Stimme gibt um auf diese Riesensauerei hinzuweisen.

Jannis

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Machts.Sinn
Status:
Beginner
(141 Beiträge, 155x hilfreich)

Hallo Jannis,

Cicero hat im KKF nicht nur hier her verlinkt, sondern dort auch nachgebessert (löblich!):

quote:

Übrigens aufgrund des ALG II Bezuges, soweit auch nur ein Teilbetrag ALG II gezahlt bezahlt wird besteht die Mitgliedschaft fort. Sofern es sich natürlich nicht um Zuschüsse handelt. Ergo Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a ALG II SGB V. Ist aber nur meine Meinung.



P.S.: wegen der größeren Breitenwirkung habe ich aus dem Sozial-Krankenkassen-Gesundheitsforum mal hier her verlinkt

http://www.sozial-krankenkassen-gesundheitsforum.de/board2-gkv-gesetzliche-krankenkassen/board13-krankengeld/90-krankengeld-und-aok-so-entledigen-sich-manche-gesundheitskassen-ihrer-versicherten/

Hast du das Referat 403 auch auf die SG- und BSG-Rechtsprechung hingewiesen?

Übrigens: bei der Konkurrenz beraten lassen kann nicht schaden!

Gruß!
Machts Sinn


-- Editiert Machts.Sinn am 12.02.2013 13:04

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo,
ja ich habe auf das Urteil verwiesen und werde morgen alles
per Eilpost morgen nach Essen senden.

Jannis

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2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Jannis1975
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo zusammen,
gibt sehr sehr Interessante Neuigkeiten.
Werde morgen alles weitere Posten. Bin
total geschafft und gehe jetzt ins Bett.
Es war ein sehr Ereignissreicher Tag heute.

Jannis

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2x Hilfreiche Antwort

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