Hi,
einem Bekannten von mir ist folgendes passiert:
Er hat nach dem Studium der sozialen Arbeit ein Anerkennungsjahr gemacht. Am letzten Tag wurde er krank und bekam eine Krankschreibung für vier Tage, da es ihm ernsthaft schlecht ging. Wieder genesen meldeteer sich arbeitlos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei wurde er jedoch darauf hingewiesen, dass dieses erst ab der Antragsstellung gezahlt wird.
Er weiß nun nicht, was mit den drei Tagen geschehen soll, als er aus dem Anerkennungsjahr bereits ausgeschieden war, aber sich noch nicht arbeitslos gemeldet hatte. Die Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wurde verweist darauf, dass während dieser drei Tage kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Krankenkasse sagt, er war während dieser drei Tage arbeitslos und müsse sich an die Verwaltung wenden.
Man wird also von A nach B geschoben.
Weiß hier vielleicht einer, wie man diese besagten drei Tage finanziell noch retten kann?
Wäre für weiterführende Beiträge äußerst dankbar.
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Krank vor Antragsstellung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?
quote:
Er hat nach dem Studium der sozialen Arbeit ein Anerkennungsjahr gemacht. Am letzten Tag wurde er krank und bekam eine Krankschreibung für vier Tage, da es ihm ernsthaft schlecht ging. Wieder genesen meldeteer sich arbeitlos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei wurde er jedoch darauf hingewiesen, dass dieses erst ab der Antragsstellung gezahlt wird.
Das ist richtig.
Was ich nicht verstehe - er wusste doch, wann das Anerkennungsjahr beendet ist. Warum hat er sich denn nicht eher arbeitslos gemeldet?
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"gruß azrael"
Die Pflicht, sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden besteht doch soweit ich weiß nur bei der Meldung als "arbeitssuchend". Das hat er wohl auch getan.
Arbeitslos wollte er sich jedoch am ersten Tag nach dem Praktikum melden, was grundsätzlich auch möglich sein soll, ohne dass Probleme entstehen.
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@electrofaust:
quote:
Die Pflicht, sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu melden besteht doch soweit ich weiß nur bei der Meldung als "arbeitssuchend".
Das ist nicht korrekt. Die Arbeitslosmeldung muss sofort erfolgen, wenn bekannt wird, ab wann Arbeitslosigkeit bestehen wird. Da diese rechtzeitige Meldung offensichtlich nicht erfolgt ist, wird es wohl auch noch eine Sperrzeit von 1 Woche geben. Darüber hinaus gilt tatsächlich, dass Leistungen erst ab Tag der Antragstellung gezahlt werden.
Gruß,
Axel
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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Alg-Nav.html
quote:
Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
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quote:
Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Ihrer finanziellen Ansprüche. Sie ist eine unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Richtig.
quote:
Die Einrichtung, an der das Praktikum absolviert wurde verweist darauf, dass während dieser drei Tage kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Die Krankenkasse sagt, er war während dieser drei Tage arbeitslos (also ebenfalls kein Arbeitsverhältnis) und müsse sich an die Verwaltung wenden.
Und wenn dein Bekannter sich also erst am 4. Tag arbeitslos meldet, erfolgt für diese 3 Tage eben keine Zahlung.
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"gruß azrael"
Ich sehe jetzt hier aber auch nicht das riesen Problem. Im Endeffekt geht es doch nur darum, dass für 3 Tage kein Geld gezahlt wird. Das dürften jetzt nciht so die riesen Beträge sein, oder?
Davon abgesehen müsste eigentlich, wenn Krankheit während eines Beschäftigungsverhältnisses eintritt, und über das Beschäftigungsverhältnis hinaus besteht ein Krankengeldanspruch bestehen.
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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"
@Schnebi:
Wissen Sie, auf welche gesetzliche Grundlage sich der Krankengeldnspruch stützen würde?
Wenn es Krankengeld gäbe, würde es wohl um rund 100€ gehen.
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nunja, wortwörtlich steht das so nirgendwo. Aber Anspruch auf Krankengeld besteht prinzipiell ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und ruht, solange anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Endet das Arbeitsverhältnis, so endet logischerweise auch der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Also kommt der KG Anspruch zur Auszahlung
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" Dieser Beitrag ist nur meine persönliche Meinung. Es handelt sich um keine Rechtsberatung!"
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