Krank geschrieben - Zeugenbefragung vor Gericht

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ceyloncran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Krank geschrieben - Zeugenbefragung vor Gericht

Hallo, Ich bin seit ca. einem Jahr aufgrund von starken psychischen Problemen krank bzw. arbeitsunfähig geschrieben, in der zwischenzeit war ich stationär in Behandlung und bin gerade in ambulanter Therapie, laut dem Krankenhaus bzw auch Dem Psychiater ist eine derzeitige Arbeitsaufnahme nicht möglich.

Nun bekam ich vom Gericht eine Zeugeneinladung, da es zwischen meinem Arbeitgeber und seinem Kunden zahlungsprobleme gibt.
Aufgrund meiner psychischen Erkrankung ust es mir nicht möglich in der Öffentlichkeit zu reden. Ich habe vor ca 2 Monaten bei Gericht angerufen, und den Sachverhalt mitgeteilt, ich bin gerne bereit "einzeln" befragt zu werden oder schriftlich Stellung zu nehmen. Mein Arzt hat ebenfalls einen Brief hingeschickt. Am Telefon hies es, ich müsse erscheinen. Auf das schreiben meines Arztes kam seit über 6 Wochen keine Reaktion.

Nun würde ich gerne wissen, ob es Möglichkeiten gibt, NICHT vor der Öffentlichkeit aussagen zu müssen, wenn ja, wie muss ich vorgehen ?

-- Editiert von Moderator am 10.10.2017 00:39

-- Thema wurde verschoben am 10.10.2017 00:39

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Derzeit scheint man wohl nur arbeitsunfähig zu sein.

Das bedeutet abernict, das man nicht an Gerichtlichen Prozessen teilnehmen kann.
Dafür müsste dann explizit eine Prozess- / Verhandlungsunfähigkeit vorliegen.



Zitat (von Ceyloncran):
Auf das schreiben meines Arztes kam seit über 6 Wochen keine Reaktion.

Da würde ich mir mal Gedanken machen obe esüberhaupt angekommen ist.

Was genau stand denn da drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ceyloncran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Das Schreiben meines Arztes kam an, da es per Einschreiben versendet wurde. Es stand selbiges drin, wie ich oben selbst geschrieben habe, mit der Frage was genau benötigt wird.
Wie gesagt ich kann gerne Aussagen, aufgrund meiner Probleme jedoch nicht öffentlich.
Kann das der behandelnde Arzt bzw. Psychiatrie ausstellen? - Die im übrigen einstimmig der Meinung sind das eine öffentliche Befragung meiner Behandlung stark schaden würde.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Fakt ist erstmal, dass Sie eine Ladung bekommen haben. Und so lange Sie nicht schriftlich haben, dass Sie nicht kommen müssen, gilt die Ladung weiter. Nicht-Erscheinen kann teuer werden - zum einen, weil das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen kann (quasi ein Bußgeld für das Nicht-Erscheinen), zum anderen weil Sie die Verfahrenskosten tragen müssen, wenn die Gerichtsverhandlung wegen Ihres Nicht-Erscheinens vertagt werden muss.

Zitat:
Die im übrigen einstimmig der Meinung sind das eine öffentliche Befragung meiner Behandlung stark schaden würde.
Letztendlich entscheidet aber das Gericht über Ihre Befragung, d.h. das Gericht darf sich über Ärzte und Psychologen hinwegsetzen. Gut möglich, dass das Gericht Sie persönlich kennenlernen möchte und dann spontan über die Befragung entscheidet.

Vielleicht haben Sie falsche Vorstellungen von öffentlicher Befragung. Es scheint ja um einen Zivilrechtsfall zu gehen. Da sind anwesend: Der Richter, der Kläger und der Beklagte, ggf jeweils mit Anwalt - sonst niemand. In Zivilrechtsfällen liegt die Zuschauerzahl erfahrungsgemäß bei ziemlich genau Null.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Na ja, und noch die paar Leute, die hinten auf ihren eigenen Prozess warten. Nur, warum sollte das Gericht dem Arzt antworten? Der ist nicht in das Verfahren involviert. Dir ist geantwortet worden, Du bist der Betroffene.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich kenne es nur so, dass eine Krankmeldung ausrechend ist nicht vor Gericht zu erscheinen.

Musste selber zweimal einen Zeugentermin absagen, einmal schwere Grippe und einmal öhm .... Darmrütteln.

War kein Problem.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Ceyloncran):
Aufgrund meiner psychischen Erkrankung ist es mir nicht möglich in der Öffentlichkeit zu reden.


Versehen mit einem entsprechenden Attest des behandelnden Arztes wird jeder Richter für die Dauer Deiner Befragung die Öffentlichkeit ausschließen, soweit - aber das wurde ja schon erwähnt - sich überhaupt Nichtverfahrensbeteiligte im Gerichtssaal befinden.

Eine Zeugenbefragung ist zu 99% immer eine Einzelbefragung.

Berry

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#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Ceyloncran):
Hallo, Ich bin seit ca. einem Jahr aufgrund von starken psychischen Problemen krank bzw. arbeitsunfähig geschrieben

Richtig - es gibt eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU), keine "Krankschreibung".
Zitat:
Nun bekam ich vom Gericht eine Zeugeneinladung, da es zwischen meinem Arbeitgeber und seinem Kunden zahlungsprobleme gibt.

Eine Ladung. Keine Einladung. Die Ladung ist zwingend.
Zitat:

Aufgrund meiner psychischen Erkrankung ust es mir nicht möglich in der Öffentlichkeit zu reden. Ich habe vor ca 2 Monaten bei Gericht angerufen, und den Sachverhalt mitgeteilt, ich bin gerne bereit "einzeln" befragt zu werden oder schriftlich Stellung zu nehmen. Mein Arzt hat ebenfalls einen Brief hingeschickt. Am Telefon hies es, ich müsse erscheinen. Auf das schreiben meines Arztes kam seit über 6 Wochen keine Reaktion.

Nun würde ich gerne wissen, ob es Möglichkeiten gibt, NICHT vor der Öffentlichkeit aussagen zu müssen, wenn ja, wie muss ich vorgehen ?

Zunächst mal: ein Zeuge ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Das muß er nur dann nicht, wenn er sich selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat oder OWi bezichtigen müsste, wenn er aussagt.
Außerdem kann die Zeugenaussage - und damit die Verhandlung - verschoben werden, wenn ein Zeuge aus gesundheitlichen Gründen nicht vor Gericht erscheinen und aussagen kann.

Das muss man dem Gericht mitteilen. Das ist hier offensichtlich passiert. Hat aber anscheinend nichts genützt. Das Gericht hat darauf nicht reagiert. Seit 6 Wochen keine Reaktion. Etwas merkwürdig, aber Gerichte sind nicht so selten auch überlastet. Einfach noch mal dort anrufen.
Wenn man einfach nicht erscheint, ohne daß das Gericht die Ladung aufhebt, wird man von der Polizei vorgeführt. Sollte man also nicht riskieren.

Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur unter sehr engen Bedingungen zulässig. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Ein fehlerhafter Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein absoluter Revisionsgrund, wird die Öffentlichkeit unzulässig ausgeschlossen, muss der Prozess wiederholt werden.

Das möchte kein Gericht.

[color=red]§171b GVG [/color]
[color=red]Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch die Straftat verletzt worden sind.[/color]

All das greift hier schon mal nicht.

Es ist grundsätzlich trotzdem möglich, aber eine durchaus sehr hohe Hürde. Man sollte versuchen, mit dem zuständigen Richter Kontakt aufzunehmen.

-- Editiert von eh1960 am 22.10.2017 19:03

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Ceyloncran):
Aufgrund meiner psychischen Erkrankung ist es mir nicht möglich in der Öffentlichkeit zu reden.


Versehen mit einem entsprechenden Attest des behandelnden Arztes wird jeder Richter für die Dauer Deiner Befragung die Öffentlichkeit ausschließen

Das wird er ganz bestimmt nicht tun, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit nur unter eng begrenzten Umständen überhaupt zulässig ist.
Daß es einem Zeugen unangenehm ist, öffentlich auszusagen, reicht nicht ansatzweise aus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Das wird er ganz bestimmt nicht tun, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit nur unter eng begrenzten Umständen überhaupt zulässig ist.
Die Aussage stimmt, soweit es um die Verhandlung an sich geht. Sie stimmt nicht bezogen auf eine einzelne Zeugenbefragung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Eine Zeugenbefragung ist doch Teil der Verhandlung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von eh1960):
Das wird er ganz bestimmt nicht tun, weil der Ausschluss der Öffentlichkeit nur unter eng begrenzten Umständen überhaupt zulässig ist.
Die Aussage stimmt, soweit es um die Verhandlung an sich geht. Sie stimmt nicht bezogen auf eine einzelne Zeugenbefragung.

Das macht keinen Unterschied.
Bei einer einzelnen Zeugenbefragung die Öffentlichkeit unzulässig auszuschließen ist eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit des Prozesses und genauso ein absoluter Revisionsgrund wie ein unzulässiger Ausschluß während des ganzen Prozesses.

Solange der Prozess noch läuft, kann das Gericht versuchen, einen solchen Fehler durch Wiederholung der entsprechenden Prozesstage zu heilen. Dann muss der Zeuge noch mal aussagen, diesmal dann mit Öffentlichkeit.

Ist das aber versäumt worden und der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Vernehmung des einen Zeugen war unzulässig, dann muss der ganze Prozess wiederholt werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Eine Zeugenbefragung ist doch Teil der Verhandlung.

Ebend.
Und schon fünf Minuten unzulässiger Ausschluss der Öffentlichkeit reichen, um das ganze Ding in die Tonne zu treten.

Genau deshalb sind Gerichte in dem Punkt extrem pingelig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
Ceyloncran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, es ist ja nicht so, als wollte ich nicht dort hin oder ähnliches...
Ich würde liebend gerne aussagen, nur ist es im Moment so, dass wenn z.B. mein Chef da sein würde ich aufgrund meiner Panik / Angst nicht das sagen könnte, was ich wirklich sagen will / kann. Das kann ich in diesem Moment auch gar nicht steuern.., meine Gedanken sind dann spurlos weg...,
Einzeln zum Beispiel hätte ich damit kein Problem, vor allem wenn ich wüsste, dass ich Untersützung in der (Nähe) hätte..., das behandelnde Krankenhaus hat durch den Arzt in Kombination mit dem Sozialarbeiter & dortigen Rechtsanwalt ein Schreiben mit dem Titel Verhandlungsunfähigkeitbescheinigung und Nachweisen verfasst. Dieses habe ich selbständig per Einschreiben an das Gericht mit Fristsetzung versendet. Hoffe es wirkt...

Vielen Dank für die sämtlichen Informationen!

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Ceyloncran):
Dieses habe ich selbständig per Einschreiben an das Gericht mit Fristsetzung versendet. Hoffe es wirkt...


Sie haben dem Gericht Fristen gesetzt? Ne, oder?

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#15
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Ceyloncran):
Dieses habe ich selbständig per Einschreiben an das Gericht mit Fristsetzung versendet. Hoffe es wirkt...

Die Wirkung wird man sehen, vor allem da einem Gericht / Richter keine Fristen gesetzt werden sollte.
Zitat (von Ceyloncran):
Schreiben mit dem Titel Verhandlungsunfähigkeitbescheinigung

Auch das braucht ein Gericht nicht anerkennen, denn Bescheinigungen aus Gefälligkeit werden nicht Beachtung finden, das einzige was für das Gericht zählt, wäre wenn das Gericht einen Sachverständigen von sich aus beauftragt. Die Verhandlungsunfähigkeit stellt sehr hohe Ansprüche, in der Regel sind es körperliche Gebrechen, bei seelischen Gebrechen setzt man sich der Gefahr aus, das hier das Gericht unter Umständen eine gesetzliche Betreuung einsetzen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie haben dem Gericht Fristen gesetzt? Ne, oder?

Warum nicht?



Zitat (von 0815Frager):
Auch das braucht ein Gericht nicht anerkennen, denn Bescheinigungen aus Gefälligkeit werden nicht Beachtung finden,

Stimmt.

Allerdings wird auch ein normaler Arzt nicht einfach mal so eine Bescheinigung aus Gefälligkeit ausstellen, insbesondere nicht wenn es vors Gericht geht.

Ob das Gericht das dann anerkennt, ist einen andere Frage.
Möglicherweise wird das Gericht auf Grundlage der Bescheinigung auch einen Amtsarzt mit der weiteren Prüfung beauftragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ceyloncran
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Ich wollte mal kurz Rückmeldung geben, die Rechtspflegerin hat sich telefonisch bei mir gemeldet, bzw. mir auf die Mailbox gesprochen, dass ich zum Gerichtstermin NICHT erscheinen muss, ein Brief geht mir wohl noch zu.

Vielen Dank für eure Meinungen.

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