Kraftstoffmehrverbrauch als Rücktrittsgrund

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Es bleibt festzuhalten:

Kann – muss aber nicht!

1. Ein Mangel kann unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass man vom Kaufvertrag zurücktreten darf.

2. Ein Mangel des Kfz-Neufahrzeugs kann auch bei einem – gegenüber den Händlerangaben – erhöhten Kraftstoffverbrauch vorliegen.

Hierzu ein Beispiel 1: Laut Händlerangaben verbraucht das Neufahrzeug kombiniert 6,0l. In „echt“ sind es aber 7,0l.

3. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofes (BGH) kann dies aber grundsätzlich erst ab einer Abweichung von über 10% zu einem Rücktrittsrecht führen; erst über 10% sei die Abweichung erheblich (vgl. BGH NJW 2007, 2111).

Wieder zum Beispiel 1: Die Abweichung beträgt hier über 10%, also dürfte der Käufer zurücktreten.

Beispiel 2: Würden aber anstatt 6,0l nun 6,5l Verbrauch vorliegen wären das noch keine 10% und der Käufer hätte nicht ohne weiteres ein Rücktrittsrecht.

4. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat an dieser Maßgabe des BGH zwar festgehalten, sie aber dahingehend verfeinert, dass ein solche Abweichung von unter 10% dann zu einem Rücktrittsrecht führen kann, wenn gleichzeitig noch ein weiterer Mangel (hier stark erhöhte Fahrtgeräusche) hinzukommt, der ebenfalls im Grenzbereich der Rücktrittserheblichkeit liegt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2008, Az. : I-1 U 238/07).

Zurück zum Beispiel 2: Würde jetzt noch zusätzlich zu der Abweichung des Verbrauchs ein weiterer Mangel auftreten, der ebenfalls eine gewisse Erheblichkeit erreicht, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.