Kraftfahrzeugüberlassung, Freistellung

14. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
wabende
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kraftfahrzeugüberlassung, Freistellung

Guten Tag,
ich habe Fragen zu folgendem Fall:

Firma überlässt MA firmeneigenen PKW. AN trägt Steuern, die auf den geldwerten Vorteil entfallen.

Unter dem Punkt Beendigung der Überlassung steht folgendes:
Da das Fahrzeug dem AN nur zur privaten Nutzung überlassen wird, und diese Überlassung eine rein freiwillige Leistung darstellt, kann der AG die mit diesem Vertrag geregelte Überlassung des Fahrzeuges jederzeit und ohne Angabe von konkreten Gründen widerrufen und diese Vereinbarung kündigen.
Nun zu meinen Fragen:
Wenn der AG nun beschliesst, die Nutzung zu widerrufen, muss er dazu eine Frist einhalten?
Wie verhät es sich bei einer Freistellung?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Da versucht offenbar ein AG kreativ zu sein und will die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung als freiwillige Leistung ausgeben. Das funktioniert aber unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht.

Freiwilligkeitsvorbehalte sind nur dann möglich, wenn durch die entsprechende Leistung nicht die Arbeitsleistung des AN "belohnt" werden soll. Das ist z.B. der Fall bei Urlaubs- oder Weihnachtsgeldzahlungen, die nur die erbrachte und/oder künftige Betriebstreue des AN belohnen sollen (= reine Gratifikation). Wenn auch nur ein noch so geringer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung besteht, dann haben vom AG gewährte Leistungen, zumindest auch Entgeltcharakter. Und dann ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt nicht möglich. Immer dann, wenn nicht ausdrücklich feststellbar, dass es sich um reine Gratifikationen handelt, dann ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Leistung Mischcharakter hat und damit auch Entgelt darstellen soll. Bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung tu ich mich sehr schwer, von einer reinen Gratifikation auszugehen. Das wäre sehr untypisch, da es allgemeinen Meinung ist, dass die Privatnutzung Entgeltbestandteil ist. Da müsste schon sehr ausdrücklich in der Vereinbarung ausgeführt werden, was durch die Privatnutzung eigentlich belohnt werden soll. (Und ich würde mich wundern, wenn man dazu etwas findet.)

Selbst wenn man in der Vereinbarung etwas dazu findet, dass es eine reine Gratifikation sein soll, hätte sich der AG selbst ins Knie geschossen, weil er den Freiwilligkeitsvorbehalt mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG unzulässig, weil widersprüchlich und damit kippen beide Klauseln.

Der Widerrufsvorbehalt hält auch nicht, weil hierfür keine Gründe notwendig sein müssen. Das geht nicht. Die Gründe, aus denen ein Widerruf erfolgen kann, müssen bei einem Widerrufsvorbehalt zumindest grob dargestellt werden.

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#2
 Von 
wabende
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Noch ein Punkt aus dem Vertrag:
Das KFZ ist während der regulären Arbeitszeit anderen Mitarbeitern für dienstliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
... Weiss nicht, ob der irgendwelche Relevanz hat bei Ihrer EInschätzung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nein, hat es nicht.

Was Entgeltcharakter hat ist die Privatnutzung und die geschieht logischer Weise nicht in der Arbeitszeit.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wabende
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, danke Ihnen.

Nun noch eine (hoffentlich) letzte Frage....
Wenn der AG der Meinung ist, er hätte lt. Vertrag das Recht dem AN sofort mit der Freistellung auch den PKW zu entziehen, muss der AG den auch rausgeben, und sich danach darum kümmern evtl. eine Entschädigung zu bekommen?
Er kann also keinesfalls den PKW beanspruchen, bis zur Klärung?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Er müsste ihn mit Sicherheit wohl während der üblichen Arbeitszeiten in den Betrieb bringen, da er ja während der Arbetiszeit den adneren MA zur Verfügugn stehen muss

-- Editiert von ratlose mama am 14.07.2017 19:00

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wabende
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Er müsste ihn mit Sicherheit wohl während der üblichen Arbetiszeiten in den Betrieb bringen, da er ja während der Arbetiszeit den adneren MA zur Verfügugn stehen muss

Interessanter Punkt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wabende
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Er müsste ihn mit Sicherheit wohl während der üblichen Arbeitszeiten in den Betrieb bringen, da er ja während der Arbetiszeit den adneren MA zur Verfügugn stehen muss

-- Editiert von ratlose mama am 14.07.2017 19:00


Aber unabhängig davon....
Muss das KFZ abgegeben werden bis zur Klärung? Ich meine jetzt grundsätzlich.

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