Gläubiger A vollstreckt gegen Schuldner B:
Hauptforderung 1000,-
1. Vollstreckung verlief erfolglos
Kosten Gericht und GV 50,-
2. Vollstreckung zur EV
Kosten 30,-
3. Vollstreckung (Kontopfändung) gelungen
Verzugszinsen aus Hauptforderung 100,-
Kosten Gericht und GV 50,-
Drittschuldner kehrt insg. nur 1150,- aus
(Hauptforderung 1000 + Zinsen 100 + Kosten 50).
Muß Drittschuldner nicht auch die Kosten aus
Vollstreckungen 1 und 2 insg.80,- auskehren
(die Kosten entstehen ja aus demselben Vollstreckungstitel) ?
Wie bekommt A sonst diese Kosten erstattet ?
Kostenerstattung unvollständig
14. Januar 2014
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Frage vom 14. Januar 2014 | 11:50
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Kostenerstattung unvollständig
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#1
Antwort vom 14. Januar 2014 | 11:56
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Hat denn A dem Drittschuldner eine komplette Forderungsaufstellung vorgelegt, in der die Gebühren für die erste erfolglose Vollstreckung aufgeführt waren?
-----------------
"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
#2
Antwort vom 14. Januar 2014 | 12:17
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Nein, muß wohl nachreichen.
[Manche Drittschuldner zahlen auch nur die Hauptforderung aus, obwohl im Titel die Verzugszinsen, Kosten usw. stehen]
Aber andererseits, darf der Drittschuldner der Forderungsaufstellung des Gläubigers (selbst mit Angaben von Aktenzeichen des GVs usw.) Glauben schenken und anhand dieser auszahlen ?
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#3
Antwort vom 14. Januar 2014 | 12:44
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
quote:
darf der Drittschuldner der Forderungsaufstellung des Gläubigers Glauben schenken
Eigentlich nicht. Gepfändet ist was im Pfändungsbeschluss als Forderung drin steht, dort hätten die Kosten mit aufgenommen werden müssen.
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""
#4
Antwort vom 14. Januar 2014 | 13:20
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
quote:
dort hätten die Kosten mit aufgenommen werden müssen.
Ja stimmt.
Die Kästchen "bisherige Vollstreckungskosten, gemäß anliegender Aufstellung" hätten angekreuzt werden müssen.
Danke für den Hinweis.
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