Kostenerstattung bei Kündigung des Arbeitsvertrags

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Wer trägt die Kosten von Zusatzleistungen für den Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis früher als erwartet beendet wird?

Investitionen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer – nicht alles wird bei einer Kündigung erstattet. Arbeitgeber übernehmen des öfteren Zusatzleistungen für ihren Arbeitnehmer in der Erwartung, diesen langfristig an sich zu binden. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis nicht so lang hält, wie geplant? Das kommt darauf an, lautet die Standardantwort des Juristen. Die Erstattung von Fortbildungskosten und der Umgang mit Zusatzausstattungen von Dienstfahrzeugen sollen die Problematik anhand aktueller Gerichtsentscheidungen verdeutlichen.

Keine Erstattung von Fortbildungskosten bei Arbeitgeberkündigung

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine teure Fortbildung bezahlt, verbindet er damit regelmäßig die Erwartung, die Ausbildung für sein Unternehmen gewinnbringend nutzen zu können. D.h., der Arbeitnehmer soll für eine längere Zeit im Unternehmen arbeiten.

Luis Fernando Ureta
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Daher wird in den meisten Fällen vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten (anteilig) zu erstatten hat, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist endet. Doch sind solche Vereinbarungen zu Lasten des Arbeitnehmer wirksam?

Grundsätzlich ja, so das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung. Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar sein. Es müsse, so das Gericht weiter, ein begründetes und billigenswertes Interesse des Arbeitgebers vorliegen. Daran soll es aber regelmäßig fehlen, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbart ist. Begründung: Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Investition des Arbeitgebers nicht auszahlt. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.

In den konkreten Fällen ging es einerseits um die Arbeitgeberin einer Krankenschwester (Kosten einer berufsbegleitenden Weiterbildung "Leitung/Management von ambulanten Pflegediensten"), sowie einen Arbeitgeber, der die Kosten einer "CATIA-Schulung" eines Maschinenbau-Ingenieurs übernahm. In beiden Fällen hatten die Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und beide hatten mit ihren Klagen auf Erstattung der Fortbildungskosten keinen Erfolg.

Die Krankenschwester wurde noch innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt. Zwar bedurfte es hier keines Kündigungsgrundes, die Arbeitgeberin hätte jedoch für die Kostenestattung ein vertragswidriges Verhalten der Krankenschwester als Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit darlegen und beweisen müssen. Im zweiten Fall erfolgte die Kündigung aufgrund mangelnder Eignung des Arbeitnehmers. Diese Kündigung war zwar gerechtfertigt, das Risiko der mangelnden Eignung des Maschinenbau-Ingenieurs trotz Fortbildung hat jedoch der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer hatte es nicht in der Hand, durch eigene Betriebstreue einer Rückzahlungspflicht zu entgehen, so das Gericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 24. Juni 2004 - 6 AZR 320 und 383/03 -

Kostenbeteiligung am Dienstfahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Rückgabe des Fahrzeugs?

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind, egal ob sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind. Leitende Angestellte erhalten daher als zusätzlichen Anreiz einen Dienstwagen, den sie auch privat nutzen dürfen. Doch vielen Mitarbeitern reicht die Standard-Ausstattung nicht aus. Sie vereinbaren mit dem Arbeitgeber den Einbau von Klimaanlage, Ledersitzen, ein anderes Modell usw. Im Gegenzug sichert der Arbeitnehmer die Übernahme der daraus entstehenden Mehrkosten zu. Da es sich in den meisten Fällen um Leasingfahrzeuge handelt, läuft die Regelung auf Übernahme des Differenzbetrages zu den höheren Leasingraten hinaus. So weit, so gut: Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet? Die Arbeitgeber vereinbaren für solche Fällen regelmäßig, dass der Arbeitnehmer aus den noch offenen Leasingraten den Differenzbetrag für die genannten Mehrkosten erstatten muss.

Im Ausgangsfall waren bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch 26 Raten offen. Der Arbeitgeber behielt daher vom letzten Gehalt die noch offenen 26 Differenzraten ein. Er begründete dies mit der oben beschriebenen Vereinbarung. Damit hatte der Arbeitgeber vor Gericht keinen Erfolg.

Eine solche Regelung ist unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht. Diese Vereinbarung führt nach Ansicht des Gerichts zu einer unbilligen Benachteiligung des Arbeitnehmers. Begründung: Der Arbeitnehmer wird verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses finanzielle Leistungen an den Arbeitgeber zu erbringen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Denn, so die Richter, das Fahrzeug verbleibt als "Betriebsmittels" beim Arbeitgeber, der es weiter nutzen kann.

Die Begründung überzeugt nur auf dem ersten Blick. Zunächst ist festzuhalten, dass der Arbeitnehmer die Sonderausstattung wollte, nicht der Arbeitgeber. Und auch wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug einem anderen Mitarbeiter zur Verfügung stellen könnte, wird dieser vielleicht dankend ablehnen. Er muss sich nämlich seinerseits den Gebrauchsvorteil steuerlich anrechnen lassen. D.h., je teuerer das Fahrzeug (inkl. Ausstattung), desto höher der Gebrauchsvorteil.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. September 2003 - 9 AZR 574/02 -

Fazit:

Für die Arbeitnehmer sind die beiden Urteile auf dem ersten Blick sehr positiv, trägt doch jeweils der Arbeitgeber das Risiko. Die Probleme tauchen aber auf, wenn mit dem Arbeitgeber über derartige Zusatzleistungen verhandelt wird. Dieser wird sich bei Kenntnis der Rechtslage sehr zurückhalten und vielleicht dazu übergehen, nur einen Teil der Kosten zu übernehmen oder ein Darlehen zu gewähren. Er wird jedoch in vielen Fällen das volle Kostenrisiko tragen. Der gutgemeinte Arbeitnehmerschutz kann sich an dieser Stelle schnell in Gegenteil verkehren.

Arbeitgebern kann nur angeraten werden, die neuen Urteile zukünftig zu beachten und bei der Gewährung vergleichbarer Zusatzleistungen die Risiken sorgfältig abzuwägen. Ferner bleibt die Gewissheit, dass die Halbwertzeit von gerade noch aktuellen Vertragsmustern immer geringer wird. Denn die oben beschriebenen Klauseln sind in den einschlägigen Musterverträgen weit verbreitet.


Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta
Kleines Feld 1 30966 Hemmingen, Han
www.fjschmidt-partner.de

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