Kostendopplung widersprochen - RA Haas droht mit Klage

25. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostendopplung widersprochen - RA Haas droht mit Klage

Hallo,

vielleicht kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich weiter verhalten soll.
Ich habe eine Rechnung (€ 120,-) viel zu spät bezahlt, klar meine Schuld. Infoscore hatte damals schon gemahnt. ich habe dann die Hauptforderung plus Mahngebühren zuerst bezahlt und argumentiert, dass die Inkassokosten überhöht seien (wie das einschlägig empfohlen wird - sie waren ja auch zu hoch, 1,3 Punkte, Adressüberprüfung, Mahnkosten i.H.v. € 35,- usw.). Daraufhin bekam ich Post von Infoscore, die auf die Zahlung bestanden. Ich habe nicht weiter reagiert. dann hat mich RA Haas angeschrieben, die dann meinten, meine Zahlung sei ja wohl ein Ratenzahlungsangebot meinerseits, sie wären damit einverstanden und ich sollte monatlich € 120 Euro zahlen. Ich dachte, ich spinne, hab das aber auch ignoriert, hatte ja schon Infoscore geschrieben, dass ich nicht mehr bezahle. Dann kam der Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe. dann wieder ein Brief, ich solle den Mahnbescheid zurücknehmen und man würde vorsorglich den Vollstreckungsbescheid beantragen, außerdem sollte ich meine ratenzahlung nicht vergessen. Ich habe dann geschrieben, dass ich der Eintreibung durch zwei Dienstleister widerspreche, dass keine Ratenzahlungsvereinbarung existiert, dass ich den Mahnbescheid nicht zurücknehme und dass ich nichts mehr bezahle und weitere Briefe ignoriert werden.
Nun kam der Brief, ich solle endlich den Restbetrag i.H.v. € 120,- bezahlen und wenn das Geld nicht bis, tja, morgen, eingeht, würde man die Klage begründen.

Nun könnte ich natürlich um des lieben Frieden willens bezahlen, aber da sträubt sich wirklich alles in mir. Werden die wirklich Klage einreichen oder bluffen sie wieder nur? Was, wenn doch Klage erhoben wird?

Wie soll ich mich verhalten, bitte?

Ich bedanke mich für euren Rat.


-- Editier von affenzirkus123 am 25.09.2017 20:31

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28 Antworten
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#1
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von affenzirkus123):
Werden die wirklich Klage einreichen oder bluffen sie wieder nur?


Spekulativ glaube ich nicht, dass der Antragsteller die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht beantragen wird, denn - ich zitiere Sie -

Zitat:
und argumentiert, dass die Inkassokosten überhöht seien (wie das einschlägig empfohlen wird - sie waren ja auch zu hoch, 1,3 Punkte, Adressüberprüfung, Mahnkosten i.H.v. € 35,- usw.).


Darauf ist der Antragsteller bzw. dessen Vertreter nicht mehr eingegangen, womit dieser meines Erachtens damit rechnen musste, dass Sie dann auch in der Folge einem Mahnbescheid widersprechen werden, zumal der Antragsteller es scheinbar versäumt hat, seine Kosten darzulegen und ggf. nachzuweisen.

Ausschließen kann man ich den Schritt allerdings auch nicht (ansonsten würde ich morgen auch meinen Lottoschein abgeben).

Zitat:
Was, wenn doch Klage erhoben wird?


In dem Fall wird Sie zunächst das Mahngericht über die Abgabe des Verfahrens informieren und danach wird Ihnen das Streitgericht die Klageschrift zustellen nebst mit der an eine Frist gebundenen Fragestellung, ob Sie sich dagegen verteidigen wollen.

Zitat:
Wie soll ich mich verhalten, bitte?


Ich persönlich würde hier, aufgrund Ihrer textlichen Aussage, entweder weiterhin ignorieren oder der Gegenseite mitteilen, dass Sie in dem Fall erwidern werden und überzeugt sind, dass Ihre bereits erfolgten Darstellung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Wenn es nun zum worst case und damit zur (erfolgreichen) Klage käme: wie teuer kann sowas werden? Dann müsste ich ja wohl auch die Gerichtskosten tragen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
wie teuer kann sowas werden?

Die aktuelle Forderung liegt irgendwo bis 500€, richtig? Für den extrem unwahrscheinlichen Fall, dass ein Richter den gesamten Gebührenunfug anerkennen würde kämen für die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten drauf. Laut Gerichtskostenrechner etwa 250€ insgesamt.

Das halte ich aber für absolut utopisch. Denn wenn das gerichtlich überprüft würde, dürfen weder Fantasiekosten (ich halte 35€ reine Mahngebühren in der Tat auch für Fantasie) noch Kostendopplung oder irgendeine Rateneinigungsgebühr durchsetzbar sein. Auch die außergerichtlichen Anwaltskosten sind nicht durchsetzbar, wenn schon ein Inkasso eingeschaltet war. Das ist auch der Grund, warum es immer noch keine Klagebegründung gibt. Die wissen, was erlaubt ist und was nicht.

Das führt dazu, dass dann auch, selbst wenn die Inkassokosten durchsetzbar wären, ein Großteil des restlichen Unfugs wegfällt. Und damit würden Gerichtskosten oder Anwaltskosten IMHO mindestens anteilig zu verrechnen sein. Beispiel: Von 400€ Forderung lässt sich nur 100€ durchsetzen. Dann würde IMHO gelten, dass von den Kosten ein viertel der Unterlegene und drei viertel der Gläubiger zahlt.

Wie dem auch sei: Ich würde hier das Aufsichtsgericht des Inkassos informieren. Wegen der verbotenen außergerichtlichen Kostendopplung und mit Antrag, mal die Sachkunde und Fachkenntnis des Inkassos zu überprüfen. Die sind offenbar trotz Fordern einer vollen Gebühr unfähig, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, denn sie sind zwingen außergerichtlich und für das Stellen eines Mahnbescheides auf die Zuhilfe eines Anwalts angewiesen. Gemäß RDG darf denen aber keine Lizenz erteilt werden, wenn sie nicht ausreichende Kenntnis vorweisen können.

Dieser Schuss vor den Bug ist denke ich deutlich wirksamer und unterstreicht die eigene Haltung besser als ein weiterer Brief.

P.S.: Ein weiteres Argument gegen die Höhe der Inkassokosten: Wenn das Inkasso eine 1,3 Gebühr will, schließt das vor allem ein: Rechtsberatung und Einzelfallprüfung. Wenn ein Inkasso aber einen Anwalt dazu schalten muss, disqualifiziert es sich erst Recht von dieser hohen Gebühr, denn offenbar hat es nichts erbracht von all dem. Die Gebührendopplung bedeutet also richtig argumentiert, dass das Inkasso gar nichts mehr erbracht hat oder maximal ein Schreiben einfacher Art, weil es nach deiner Antwort komplett überfordert war ;-)

Alternativ wie Xipolis schreibt einfach ignorieren und abwarten, ob sie jemals die Klage einleiten.


-- Editiert von mepeisen am 26.09.2017 06:00

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#4
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank auch Ihnen!

Die Restforderung liegt bei € 120,-, die sie nun einklagen wollen (Hauptforderung waren € 120,-, dann habe ich - das habe ich gestern vergessen - eh noch die Infoscore-Gebühren i.H.v. € 60,- bezahlt, und dann kam eben Haas daher und wollte auch Geld). Dabei geht es nur noch um die Inkasso/Anwaltsgebüren. Sie wollen also, wenn heute kein Geld eingeht, die Klage begründen. Bin also schon sehr spät dran, hab das aber eben auch alles liegen lassen, weil ich zur zeit kaum Zeit zum Atmen habe vor lauter Arbeit und es dann auch wirklich vergessen, muss ich zugeben.

Bin noch sehr unschlüssig, fürchte mich nämlich schon vor einer Klage.








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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Bin noch sehr unschlüssig, fürchte mich nämlich schon vor einer Klage.

Wenn du sowieso schon 60€ Inkassogebühren bezahlt hattest ist das einfach nur grober Unfug, was sie wollen. Da braucht man keine Angst haben, im Gegenteil: Man kann sich spitzbübisch auf die Klagebegründung freuen. Vermutlich wird die Klagebegründung niemals erfolgen, denn was sie wollen hat einfach keine Rechtsgrundlage mehr.

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#6
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke nochmal - für den Fall, dass die Klage kommt, soll ich mich dann verteidigen, indem ich die Angelegenheit so wie hier schildere? oder muss ich da wieder was speziell beachten bei Formulierungen etc.?

Danke für Eure Hilfe!

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn du das selbst machen willst: Sachlich bleiben. Möglichst in einfachen Sätzen, sich nicht ständig wiederholen. Polemik u.ä. weglassen.
Behauptungen nachweisen. Wenn du beispielsweise behauptest, dass du etwas bezahlt hast, dann ggf. einen Kontoauszug dazu legen usw.

Sieht man dann. Halte und mal auf dem Laufenden. Ich vermute wie gesagt nicht, dass jemals geklagt wird.

Je öfter nach widersprochenem Mahnbescheid ein Brief kommt mit "Zahl doch endlich", desto eher klingt es nach einem kleinen Kind, was an der Supermarktkasse schreit, weil es keinen Lutscher bekommt. Aus erzieherischen Gründen lässt man das Kind schreien, weil es so lernt, dass es nicht alles bekommt, was es unbedingt haben will ;-)

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#8
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Hilfe, weiß das sehr zu schätzen!

Dann hoffe ich mal wirklich, dass Ihr Recht behaltet :-) Ich kann mich zwar nicht mehr daran erinnern, ob ich ausdrücklich "nur für Hauptforderung + Mahnkosten" auf die Überweisung geschrieben habe, aber selbst wenn nicht, dürfte mein Soll an Zahlungen doch vor allem auch mit der separaten Zahlung der Infoscore-Inkassogebühren erfüllt sein, nehme ich an (wegen der Begründung vor Gericht - ach ja, müsste ich ggf. auch vor Gericht erscheinen oder wird das alles schriftlich erledigt?).

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Bei niedrigen Streitwerten wird ein schriftliches Verfahren bevorzugt. Dann werden keine Termine ausgerufen und alles läuft via Post (idealerweise Einschreiben).

Manchmal ruft der Richter aber doch einen Termin aus. Da sollte man erscheinen, sonst gibt es Versäumnisurteile gegen einen und man verliert ggf.

Aber solche Termine sind dann meistens eher aus dem Punkt: Ich will die Leute mal von Angesicht zu Angesicht sehen und der Pareti X (vermutlich eher dem Anwalt/Inkasso) die Hammelbeine persönlich langziehen.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Du hast Die Hauptforderung bezahlt, Du hast Zinsen bezahlt, Du hast das Inkasso sogar bezahlt.....

Ich würde zu diesem Zeitpunkt ehrlich gesagt, über eine negative Feststellungsklage nachdenken, denn dann MUSS die Gegenseite ihre Forderung begründen, was sie nicht kann.

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#11
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

aha - muss ich dann zum Gericht nach was-weiß-ich fahren? Man wird ja kaum ein Gericht in meiner Nähe aussuchen, oder? Also, falls das so ist und auch nicht 100%-ig sicher, dass ich das gewinne, bezahle ich lieber. Das ist mir weder das Geld noch den Aufwand wert, auch wenn das heißt, dass ich denen das Geld in den Rachen werfe und klein beigebe.

Ggf. abwarten und falls doch eine Klage kommt, dann noch zahlen geht wohl nicht, oder?

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#12
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spatenklopfer,

vielen Dank auch dir! Mir wär's wirklich egal, wenn nicht mein Mann der "Schuldner" wäre (Rechnung lief auf ihn und damit eben auch der ganze Rattenschwanz, gekümmert hab ich mich drum, war ja mein Zeug, um das es hier geht), und der wird nicht gerade begeistert sein, wenn da was ins Haus flattert :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von affenzirkus123):
.....bezahle ich lieber.


Dann schon mal darauf vorbereiten, dass weitere Briefe mit immer neuen Forderungen folgen werden.
Die Liste der noch abzurechnenden erfundenen Gebühren ist noch lange nicht erschöpft.

Zitat (von affenzirkus123):
Ggf. abwarten und falls doch eine Klage kommt, dann noch zahlen geht wohl nicht, oder?


Doch auch das würde (mit geringen Mehrkosten) noch gehen.

Es gibt aber 3 Gründe weshalb Sie nicht zahlen sollten.

1. Haben Sie vermutlich schon viel mehr gezahlt, als durchsetzbar gewesen wäre
2. Wird weder Infoscore noch Haas die "offene Forderung" je einklagen
3. Sollte, wider Erwarten, tatsächlich Klage erhoben werden, fallen die Herrschaften damit gewaltig auf die Nase.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

naja, stimmt schon, man muss sich ja nicht alles gefallen lassen, nur weil die meinen, das ginge einfach so mit Drohen und Einschüchtern

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ich hab mir das grad nochmal rausgesucht: die wollen € 127,- (von ursprünglich insegsamt € 213,71 Inkassokosten), bestehend aus
- Mahnauslagen MD unverzinst € 16,- (der Gläubiger hat seine Mahnungen nur per Email geschickt, ich habe, glaube ich, € 5,- oder € 7,50 dafür veranschlagt und bezahlt)
- 4,12% Zinsen für die Hauptforderung (aus € 96,63) - immer noch! sowie die
- Kosten für den Mahnbescheid (um die € 50,- RA-Gebühr und GK) und natürlich
- Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280 , 286 BGB ) mit 1,3 Gebühr (€ 58,50 + Auslagen € 11,70, Nr. 7002 VV)
- Rechtsanwaltsgebühren (wieder Verzugsschaden §§ 280 , 286 BGB ) mit 1,2 Gebühren (€ 54,- + Auslagen € 10,80, Nr. 7002 VV)
- Bonianfrage € 1,40.

Die Verrechnung von Teilzahlungen erfolgt gemäß § 367 BGB , steht da noch.

Wenn die also argumentieren, dass ich bisher die Hauptforderung ja noch gar nicht bezahlt habe (obwohl ich das Infoscore sogar schriftlich mitgeteilt habe, das weiß ich sicher)?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Wenn die also argumentieren, dass ich bisher die Hauptforderung ja noch gar nicht bezahlt habe (obwohl ich das Infoscore sogar schriftlich mitgeteilt habe, das weiß ich sicher)?


Wenn Du dem Inkasso mitgeteilt hast, für was die überwiesenen Beträge zu verwenden sind, dann kann es Dir egal sein, wie sie dies intern verrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat (von affenzirkus123):
naja, stimmt schon, man muss sich ja nicht alles gefallen lassen, nur weil die meinen, das ginge einfach so mit Drohen und Einschüchtern


Das ist deren Geschäftsgrundlage...

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
muss ich dann zum Gericht nach was-weiß-ich fahren

Es ist ausschließlich das für dich zuständige Amtsgericht vor Ort relevant. Dort ist dann ggf. auch der Termin, sollte ein Termin sein.

Zitat:
Wenn Du dem Inkasso mitgeteilt hast, für was die überwiesenen Beträge zu verwenden sind, dann kann es Dir egal sein, wie sie dies intern verrechnen.

Aber selbst wenn nicht: Mit nicht durchsetzbarem Unfug kann auch nicht verrechnet werden.

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#19
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

ich danke euch allen sehr, das hat mir wirklich weitergeholfen. ich werde abwarten und kann ja dann wohl wirklich evtl. noch bezahlen, falls es zur Klage kommt - wer legt das dann fest, wie viel das dann letztendlich ist (ich verspreche, das ist meine letzte Frage :) )?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
wer legt das dann fest, wie viel das dann letztendlich ist

Im Endeffekt das Gesetz (das sind drei: RDG/RDGEG/RVG) und im Idealfall ein Richter, der über das Gesetz begründet, was korrekt ist und was nicht. ;-)

Ferner relevant wäre das BGB, beispielsweise §254 BGB . Das ist der Paragraph, der einen Gläubiger zur allgemeinen Schadensminderung verpflichtet. Argumentation: Ein Gläubiger darf mehrere Anwälte usw. beauftragen. Aber er hätte es bei einem belassen können, deswegen muss der Schuldner auch maximal einen nur bezahlen. Den Rest bezahlt der Gläubiger selbst.

-- Editiert von mepeisen am 26.09.2017 16:54

Signatur:

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#21
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke vielmals!

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von affenzirkus123):
Wenn es nun zum worst case und damit zur (erfolgreichen) Klage käme: wie teuer kann sowas werden?


Das hängt zum einen vom Streitwert und zum anderen davon ab, ob Sie die Forderung der Gegenseite anerkennen (was ausdrücklich geschehen müsste, in dem Fall wird es günstiger) oder nicht.

Dazu kommt, dass die außergerichtlich erbrachte Leistung des Rechtsanwalts teilweise und die Gerichtskosten des Mahnverfahrens vollständig angerechnet werden.

Zitat:
Dann müsste ich ja wohl auch die Gerichtskosten tragen, oder?


Ja, in Abhängigkeit von der Quote müssten Sie dem Kläger diese Kosten ersetzen.


Zitat:
Die Restforderung liegt bei € 120,-, die sie nun einklagen wollen


In dem Fall würden die weiteren Kosten der Gegenseite, wenn Sie vollständig unterliegen und zuvor bereits außergerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden sind, bei 73.- € weiteren Gerichtskosten (zzgl. ggf. Auslagen) und bei voraussichtlich 122,87 € Rechtsanwaltskosten liegen (zzgl. etwaiger notwendiger Auslagen des Klägers).


Zitat (von affenzirkus123):
Danke nochmal - für den Fall, dass die Klage kommt, soll ich mich dann verteidigen, indem ich die Angelegenheit so wie hier schildere? oder muss ich da wieder was speziell beachten bei Formulierungen etc.?


In dem Fall sollte unbedingt die gesetzte Frist für die Verteidigungsanzeige eingehalten werden (ein Fristversäumnis ist, in Bezug auf die Gerichtskosten, immer teuerer als ein Anerkenntnis). Das Gericht wird Sie im Anschreiben auf alles hinweisen, was jetzt von Ihrer Seite aus zu tun ist.

Entscheidend wäre zumindest die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft (wenn man die Forderung nicht anerkennen will, wobei das auch immer teilweise möglich ist), in dem Fall ist zumindest kein Versäuminsurteil mehr möglich.

Bezüglich der möglichen Erwiderung Ihrerseits, hängt dieser Teil sehr von der Klageschrift ab. Wichtig für Sie ist, dass dem Kläger dann natürlich Gelegenheit gegeben wird, zu Ihrer Erwiderung Stellung zu nehmen. Abgesehen davon, sollten Sie alle wesentlichen Punkte des Sachverhaltes schildern und auch auf jeden Vortrag des Klägers eingehen ("Der Beklagte stellt klar, dass die Behauptung des Klägers zu XYZ nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr verhält sich der Sachverhalt wie folgt."). Der Richter, in diesem Fall ein Einzelrichter vor dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht, wird selbst keine Nachforschungen anstellen, sondern alleine auf das ihm von den Parteien vorgetragene eine Entscheidung treffen.


Zitat:
(wegen der Begründung vor Gericht - ach ja, müsste ich ggf. auch vor Gericht erscheinen oder wird das alles schriftlich erledigt?).


Bei einem Streitwert unter 600 € entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. In der Regel wird er verfügen, dass das Verfahren (Vor- als auch Hauptverfahren) schriftlich geführt wird und es zur Entscheidung auf dem Büroweg kommt (es sei denn eine Seite beantragt die mündliche Verhandlung).


Zitat (von affenzirkus123):
aha - muss ich dann zum Gericht nach was-weiß-ich fahren?


Zuständig ist das Amtsgericht an Ihrem Wohnort.

Zitat:
Man wird ja kaum ein Gericht in meiner Nähe aussuchen, oder?


Doch, weil alle anderen Gerichte unzuständig sind.

Zitat:
Ggf. abwarten und falls doch eine Klage kommt, dann noch zahlen geht wohl nicht, oder?


Das geht auch. In dem Fall müssten Sie dem Gericht fristgerecht mitteilen, dass Sie die Forderung anerkennen (in dem Fall sind allerdings schon weitere Kosten entstanden).


Zitat:
ich hab mir das grad nochmal rausgesucht: die wollen € 127,- (von ursprünglich insegsamt € 213,71 Inkassokosten), bestehend aus
- Mahnauslagen MD unverzinst € 16,- (der Gläubiger hat seine Mahnungen nur per Email geschickt, ich habe, glaube ich, € 5,- oder € 7,50 dafür veranschlagt und bezahlt)


Bei Mahnungen, die per E-Mail versendet werden, entstehen keine Auslagen (= Papier, ausdrucken, Umschlag, Porto). Die Höhe der Auslagen über 16.- € (dafür kann man eine Menge Mahnungen per Post verschicken) können Sie bestreiten und dies damit begründen, dass weder schlüssig dargelegt worden ist, für welche Mahnungen diese Kosten entstanden sind, noch das Belege über die Kostenhöhe vorgelegt worden sind.

Zitat:
- 4,12% Zinsen für die Hauptforderung (aus € 96,63) - immer noch! sowie die


Die Verzugszinsen sind in der prozentualen Höhe formal korrekt (bereits seit dem 01.07.2016 bei 5 % minus 0,88 %).

Oben schreiben Sie, man verlangt von Ihnen 127.- € Inkassokosten, hier beträgt die Hauptforderung 96,63 €. Das passt nicht und sollte von Ihnen nochmals überprüft werden hinsichtlich dessen, was genau als Hauptforderung von Ihnen verlangt.

Zitat:
Kosten für den Mahnbescheid (um die € 50,- RA-Gebühr und GK) und natürlich


Die Gerichtskosten sind hier fix bei 32.- €. Wenn die Rechtsanwaltskosten bei gerundet 23.- € liegen, erscheint mir das als noch akzeptabel, ansonsten hat der Antragsteller hier eine Umgehung der günstigeren Inkassokosten für Mahnverfahren gewählt.

Zitat:
Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280 , 286 BGB ) mit 1,3 Gebühr (€ 58,50 + Auslagen € 11,70, Nr. 7002 VV)


Das ist formal zwar richtig dargestellt, allerdings ist die Gebührenhöhe mit 1,3 völlig überzogen (für eine durchschnittliche Rechtsanwaltstätigkeit. Einfache Inkassomahnungen im Massenverfahren rechtfertigen meiner Einschätzung nach eine 0,3-Gebühr (€ 15.- + Auslagen 3.- €).

Zitat:
Rechtsanwaltsgebühren (wieder Verzugsschaden §§ 280 , 286 BGB ) mit 1,2 Gebühren (€ 54,- + Auslagen € 10,80, Nr. 7002 VV)


Diese Kostendopplung ist nicht zu zahlen (weil unberechtigt) und sollte Ihnen eine Kammerbeschwerde (meiner persönlichen Meinung ist das ein unwürdiges, nicht mit dem Berufstand zu vereinbarendes Verhalten) wert sein.

Zitat:
- Bonianfrage € 1,40.


Das wäre nur nach Prüfung im Einzelfall zu ersetzen, kann von Ihnen aber grundsätzlich dahingehend bestritten werden, dass diese Kosten weder in der Höhe noch in der Notwendigkeit nachgewiesen worden sind.

Zitat:
Die Verrechnung von Teilzahlungen erfolgt gemäß § 367 BGB


Wenn das wortwörtlich da steht und Sie erklärt haben, wie Ihre Zahlung zu verrechnen ist, dann ist alles korrekt.

Zitat:
Wenn die also argumentieren, dass ich bisher die Hauptforderung ja noch gar nicht bezahlt habe (obwohl ich das Infoscore sogar schriftlich mitgeteilt habe, das weiß ich sicher)?


Dann können Sie die Gegenbehauptung antreten und dabei auf Abs. 2 des obigen Paragraphen verweisen.


0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Beantwortung!

Zu der Höhe der Inkassokosten: insgesamt waren es ja um die € 213, von denen ich ja bereits um die € 80,- (inkl. der Mahngebühren) habe.

zur Verrechnung der Teilzahlungen: ich weiß, wie gesagt, nicht mehr, ob ich bei der Überweisung angegeben habe, dass der Betrag für die Hauptforderung + Mahnkosten gilt. In meinem Schreiben an Haas habe ich dies aber definitiv so geschrieben - ich weiß nun nicht, ob das damit quasi auch "rückwirkend" gilt, sollte ich das bei der Überweisung nicht angegeben haben :(

Die Frist zur Zahlung ist gestern ja abgelaufen, nun bin ich einfach gespannt, ob was kommt. Beschwerde werde ich einlegen, auch wenn ich fürchte, dass das letztendlich keinerlei Auswirkungen auf das Geschäftsgebahren dieser Kanzlei haben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
ich weiß nun nicht, ob das damit quasi auch "rückwirkend" gilt, sollte ich das bei der Überweisung nicht angegeben haben

Nochmal: Das ist irrelevant. Die Anwaltskosten sind nicht durchsetzbar, da verbotene Kostendopplung. Die Inkassokosten wurden von dir bezahlt und gerade weil die Mahngebühren ebenfalls nicht voll durchsetzbar sind, hast du auch jede wie auch immer berechnete Inkassogebühr (maximal 70,20€) längst bezahlt.

Mit etwas, was nicht durchsetzbar ist, kann auch nicht verrechnet werden, egal wie oft die das behaupten.

Zitat:
Beschwerde werde ich einlegen, auch wenn ich fürchte, dass das letztendlich keinerlei Auswirkungen auf das Geschäftsgebahren dieser Kanzlei haben wird.

Steter Tropfen hölt den Stein. Wenn irgendwann mal ein Politiker, der sich auch fachlich auskennt, was die Kostendopplung ist, eine Statistik von den Aufsichtsgerichten verlangt und da steht "10 Beschwerden in 2017 wegen Kostendopplung" oder da steht "50000 Beschwerden in 2017 wegen Kostendopplung". Nun. Vielleicht, aber nur vielleicht bewegt sich da etwas.

Das ist für den Moment, wo die Aufsichtsgerichte angeblich keine Handhabe haben, die Hoffnung.

Zweitens: Es gab schon Anwälte, die wurden kräftig versohlt vor der zuständigen Anwaltskammer. Das war der damalige Infoscore-Vertragsanwalt Schneider. Weil er das mit der Kostendopplung in hunderttausenden Fällen so gemacht hat. Seit diesem Vorfall arbeitet Infoscore mit Haas zusammen... Aus einem anderen Kammerbezirk... Wo die Kammer sich deutlich mehr zurückhält... Lassen wir mal unkommentiert im Raum stehen...

-- Editiert von mepeisen am 27.09.2017 16:25

Signatur:

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#25
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für eure Hilfe - ich denke, ich habe nun alle Infos! Drückt mir die Daumen, dass sich alles in Wohlgefallen auflöst :-)

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#26
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

so, heute kam dann wieder Post von Haas.

Sie drohen wieder, die Forderungen "im streitigen Verfahren vor dem zuständigen Amtsgericht gegen Sie geltend zu machen." Danach bieten Sie eine Vergleichszahlung i.H.v. € 63,85, zu leisten bis 08.11.2017, an (der Mandant verzichte dann vergleichsweise ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mir gegenüber auf die Geltendmachung der dann noch offenen Restforderung.

Bei Nichtzahlung wird wie bereits angekündigt die Klage begründet.

Soll ich nochmal schreiben und mitteilen, dass ich nicht zahle?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wieso nochmals schreiben? Du hast doch bereits widersprochen. Wenn ich etwas tun wollte, würde ich persönlich dieses (und die vorherigen) Schreiben ans Amtsgericht schicken und bitten, doch die Klage nun im Auftrag der Gläubigerin in die Wege zu leiten und eine Zahlungsaufforderung der Gerichtskosten an den Anwalt zu schicken, da der Anwalt hier ja mehrfach angekündigt hat, Klage erheben zu wollen.

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#28
 Von 
affenzirkus123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank! Na, ob ich das mache... :grins: , bei meinem Glück zur zeit geht der Schuss dann noch nach hinten los.

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