Kosten rund ums Testament

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Der Vergleich zwischen Anwälten und Notaren lohnt sich

- Notarkosten

Bei der Errichtung von Testamenten werden oftmals Notare oder Rechtsanwälte beteiligt. Während Notare eine Urkunde aufsetzen, fertigen die Rechtsanwälte lediglich einen Entwurf. Diesen müssen die Mandanten dann vollständig abschreiben und mit Datum und Unterschrift versehen, damit das Testament formwirksam wird. Ein weiterer Unterschied in der Mandatsbearbeitung liegt oftmals darin, dass der Kunde beim Notariat die erste Vorbesprechung nicht mit dem Notar selbst, sondern mit seinem Bürovorsteher führt.

Die Kosten für die Unterstützung bei der Testamentserrichtung sind bei Notaren und Anwälten unterschiedlich. Notare sind als Amtsträger verpflichtet, nach den Vorschriften der Kostenordnung abzurechnen, d.h. sie legen ihrer Gebührenberechnung den Wert des Vermögens zugrunde.

Eine Notargebühr beträgt bei einem Gegenstandswert von.. .

- 5.000,00 € 42,00 €
- 50.000,00 € 132,00 €
- 100.000,00 € 207,00 €
- 150.000,00 € 282,00 €
- 200.000,00 € 357,00 €
- 250.000,00 € 432,00 €
- 300.000,00 € 507,00 €
- 400.000,00 € 657,00 €
- 500.000,00 € 807,00 €
- 600.000,00 € 957,00 €
- 700.000,00 € 1.107,00 €

Beim Einzeltestament kann der Notar eine Gebühr, beim Ehegattentestament dagegen zwei Gebühren abrechnen (jeweils zzgl. USt und Auslagen). Mit den Gebühren ist nicht nur die Beurkundung des Testaments selbst, sondern auch die Beratung im Vorfeld und die Fertigung des Entwurfs abgegolten. Die Gebühren sind fix, d.h. der Arbeitsaufwand des Notars spiegelt sich in den Gebühren nicht wider.

- Anwaltskosten

Anwälte haben früher bei der Berechnung ihrer Gebühren ebenfalls Tabellen benutzt, die sich am Gegenstandswert orientierten. Da die Anwaltsgebührentabellen aber größere Sprünge zwischen den einzelnen Streitwerten enthielten, war die zugrundegelegten Gegenstandswerte regelmäßig höher als bei der für die Notare geltenden Kostenordnung. Allerdings hatten es die Rechtsanwälte schon damals in der Hand, einen geringen Arbeitsaufwand durch die Veranschlagung eines niedrigeren Satzes bei der Bemessung ihrer Vergütung zu berücksichtigen. Deshalb war der auch heute noch oft von den Notaren zu hörende Einwand, dass die notarielle Beurkundung deshalb preiswerter gewesen sei, schon damals in dieser Pauschalität nicht richtig.

Spätestens seit dem 01.07.2006 haben sich die Vorschriften über die Anwaltshonorare erledigt: Für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts – und hierzu gehört auch die Beratung bei der Errichtung eines Testaments – gibt es fortan keine gesetzliche Regelung mehr für die Berechnung des Anwaltshonorars. Das bedeutet, dass die Parteien eine Vereinbarung hierüber treffen müssen, was die Anwälte zur Transparenz in ihrer Preisgestaltung zwingt. Für den Mandanten ist die Abrechnung nach Stundensätzen - und bei einfacher gelagerten Sachverhalten auch die Vereinbarung von Pauschalhonoraren – allemal nachvollziehbarer als die Berechnung der Vergütung aufgrund des Gegenstandswertes. Außerdem hat es der Mandant durch die Aufbearbeitung des Sachverhalts vor dem Erstgespräch in der Hand, den erforderlichen Zeitaufwand des Rechtsanwalts zu minimieren.

- Zum Notar oder zum Anwalt?

Die Berechnung der Honorare bei Notaren und bei Rechtsanwälten vollzieht sich heute nach unterschiedlichen Maßstäben. Als Daumenregel lässt sich festhalten: Je werthaltiger ein Nachlass ist, desto eher lohnt der Gang zum Anwalt.

Auf den Websites vieler Notariate und Notarkammern findet sich der Hinweis, dass ein notarielles Testament langfristig billiger komme, weil nach dem Erbfall regelmäßig kein Erbschein beim Nachlassgericht eingeholt werden müsse. Hierfür fallen regelmäßig zwei Gebühren an, die nach denselben Maßstab wie die Notargebühren berechnet werden, also nach dem Gegenstandswert.

Richtig an dem Hinweis ist, dass die Grundbuchämter zur Umschreibung des Grundeigentums den Nachweis des Erbrechts mittels öffentlicher Urkunden verlangen: Dies kann durch die Vorlage eines Erbscheines, aber auch eines notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll geschehen. Allerdings kann ein Erbscheinsantrag auf die Umschreibung von Grundvermögen beschränkt werden, was sich dann auch bei der Gebührenbemessung bemerkbar macht. Bei der Errichtung von notariellen Testamenten ist dagegen immer das Gesamtvermögen der Gebührenbemessung zugrunde zu legen – allerdings auch mit allen Schulden.

Im Verkehr mit Banken bietet das notarielle Testament gegenüber dem handschriftlichen Testament keine greifbaren Vorteile. Banken können auf der Einholung eines Erbscheins bestehen, denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sehen einen diesbezüglichen Vorbehalt vor. Es steht allerdings im Ermessen der Banken sich mit der Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Eröffnungsprotokoll zu begnügen. Ob das Testament eigenhändig oder notariell beurkundet ist, spielt aber hierfür keine Rolle. Unabhängig von der Entscheidung für ein notarielles oder eigenhändiges Testament sollte deshalb bereits zu Lebzeiten das Gespräch mit der Bank gesucht und ggf. eine Vereinbarung mit der Bank über die Anerkennung des Testamentes herbeigeführt werden. Es ist anzuraten das Gespräch über dieses Thema mit der Diskussion über eine bankseitige Akzeptanz einer zu erteilenden Vorsorgevollmacht zu verknüpfen.

Die Behauptung der Notariate, die notariellen Testamente seien langfristig günstiger, berücksichtigt schließlich auch nicht, dass die Höhe des Vermögens im Laufe der Zeit erheblichen Schwankungen unterliegen kann. Ist es im Todeszeitpunkt des Erblassers bereits teilweise aufgezehrt, fallen auch die Kosten für den Erbschein geringer aus. Selbst wenn man von einem dauerhaft konstanten Vermögen ausginge, käme ein Ehegattentestament mit 2 Gebühren immer noch genauso teuer wie ein Erbschein.

In Hinblick auf eine sichere Verwahrung des Testamentes beim Nachlassgericht bietet die notarielle Beurkundung keinerlei Vorteile. Die gesetzlich vorgeschriebene Einreichung des Testamentes beim Nachlassgericht kommt mit einer Gebühr von ¼ genauso teuer wie die Verwahrung handschriftlicher Testamente.

Es bleibt also dabei: Je werthaltiger ein Nachlass ist, desto eher lohnt der Gang zum Anwalt. Neben den Vorteil der preislichen Transparenz und Flexibilität hat die sachkundige Unterstützung durch einen Anwalt auch Vorteile auf der Leistungsseite: Ein Rechtsanwalt, der seinen Schwerpunkt auf die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate gelegt hat, wird auch die steuerlichen Konsequenzen seiner Entwürfe mit seinem Mandanten erörtern. Dies gilt nicht nur für die erbschaftssteuerliche, sondern auch für die auf den ersten Blick nicht erkennbare einkommenssteuerliche Komponente. Außerdem sind einem Anwalt aus seiner Praxistätigkeit die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Testamenten eher bekannt als einem Nur-Notar.

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