Kosten für Wärmezähler umlegen ?

9. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)
Kosten für Wärmezähler umlegen ?

Hallo zusammen,

in einem Zweifamilienhaus wohnt der Eigentümer in der einen Wohnung, die andere Wohnung ist vermietet.
Um die Heizkosten aufzuteilen, befinden sich an der Heizungsanlage 2 Wärmezähler. Der eine Zähler misst die Wärmemenge, die der Mieter verbraucht, der andere Zähler die Gesamtwärmemenge (ohne Warmwasser).
Der Mieter zahlt den Anteil der Gasrechnung, der seinem Anteil am Gesamtwärmeverbrauch entspricht.

Beide Wärmezähler müssen nun ausgetauscht werden, da die Eichfrist abgelaufen ist. Kosten EUR 600,-.

Können diese EUR 600,- nun (verteilt auf die 5 Jahre Eichfrist) KOMPLETT auf den Mieter abgewälzt werden ?
Würde der Vermieter alleine im Haus wohnen, bräuchte er ja keine Zähler.
Oder 50/50 ?

Auf Eure Meinungen bin ich mal gespannt.

Gruß

bezzi

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Ich auch.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Kaufpreis für die Wärmemengenzähler kann nicht umgelegt werden, auch nicht verteilt über 5 Jahre.

Daher werden diese Zähler im Regelfall ja auch nur gemietet, denn die Miete für solche Zähler gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Die Gesamtkosten werden genauso umgelegt, wie die Brennstoffkosten.

Zudem ist eine Aufteilung der Heizkosten alleine nach den Zählerständen nicht zulässig. Mindestens 30%, höchstens 50% der Kosten müssen nach Wohnfläche o.ä. aufgeteilt werden.

Das Ganze ergibt sich aus § 7 HeizkostenV.

Wie wird denn der Heizkostenanteil für das Warmwasser abgerechnet?

17x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

"Der Kaufpreis für die Wärmemengenzähler kann nicht umgelegt werden, auch nicht verteilt über 5 Jahre."

Ich meine mich zu erinnern, dass Eichkosten auf den Mieter umgelegt werden können. Diese Geräte werden aber anscheinend nicht nachgeeicht, sondern nach Ablauf der Eichfrist ausgetauscht. Dann müsste der Austausch der Geräte doch auch umlegbar sein....

10x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

es hat mir keine Ruhe gelasen, darum habe ich nochmal gegoogelt und das gefunden:



Wer trägt die Kosten für den Austausch nach Ablauf der Eichgültigkeit?

Umlage bei vermieteten Wohnungen

Die Kosten für die Geräteeichung gehören zu den nach der Heizkostenver- ordnung § 7 Absatz 2 und § 8 Abs. 2 sowie nach § 21 Absatz 1 der Neu- baumietenverordnung umlagefähigen Kosten.

Die Kosten für neue Wohnungszähler sind günstiger, als die vorhandenen Geräte auszubauen, wieder aufzubereiten, neu zu eichen und wieder einzubauen. Zumal für die Zwischenzeit ein Ersatzgerät installiert werden müsste.

Sind die Kosten für neue Geräte nicht höher als die Summe der Kosten für den Ausbau, die Wiederaufbereitung und anschließenden Einbau inklusive Ersatzgerät, können die Kosten für neue Zähler komplett auf die Mieter umgelegt werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Kosten nicht auf einmal, sondern nach der Nutzungsdauer umgelegt werden. Bei Warmwasserzählern z. B. auf fünf Jahre, jeweils nachschüssig.




Demnach könnte ich es doch umlegen und werde es auch tun.

Danke trotzdem.

Gruß

Bezzi

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Morthingale
Status:
Master
(4838 Beiträge, 540x hilfreich)

Moment, Bezzi,

Der eine Zähler misst die Wärmemenge, die der Mieter verbraucht, der andere Zähler die Gesamtwärmemenge

Das könnte noch ein Problem sein (selbst wenn die Dinger geeicht sind).

Du brauchst für Deine Wohnung ebenfalls einen Zähler.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

Wieso ?

Ich habe die Gesamtwärmemenge und den gesamten Gasverbrauch. Der Mieter zahlt die Gasrecnung entsprechend seines Anteils am Gesamtwärmeverbrauch.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Was die Umlagefähigkeit der Austauschkosten für die Zähler angeht, hast Du wohl Recht.

Dass der Mieter die Gasrechnung entsprechend seines Anteils am Gesamtwärmeverbrauch zahlt, verstößt jedoch eindeutig gegen die Heizkostenverordnung.

Die Erfassung des Wärmeverbrauchs mit der Differenzmethode ist nach meiner Kenntnis für ein 2-Familienhaus zulässig, wenn ich auch nicht verstehe, warum man das so gemacht hat. Die Installation je eines Zählers pro Wohnung wäre doch wohl auch kein Problem gewesen.

Und nochmal die Frage: Wie wird denn der Heikostenanteil für die Erwärmung des Warmwassers umgelegt?

0x Hilfreiche Antwort

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