Kosten der Abschleppmaßnahme (Leerfahrt) nicht in jedem Fall rechtmäßig erhoben

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bei unklarem Abrechnungsmodus zwischen Stadt und Abschleppunternehmen können die Kosten einer vermeintlichen Leerfahrt nicht auf den Falschparker umgelegt werden

Wie aus einem heute ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig (Az. : 5 A 211/10 - noch nicht rechtskräftig) hervorgeht, sind die Kosten einer Abschleppmaßnahme nur dann von dem betroffenen Falschparker zu erstatten, wenn eine genaue Zuordnung des falsch geparkten Fahrzeuges zu dem jeweils tätig gewordenen Abschleppfahrzeug möglich ist. Anderenfalls läge kein ausreichender Kausalitätsnachweis für die Inanspruchnahme des verantworlichen Fahrzeugführers vor.

Im konkreten Fall hatte der Kläger sein zunächst im Parkverbot abgestelltes Fahrzeug nach der Erteilung einer Verwarnung (Ordnungsgeld für das Falschparken) sowie der seitens der Ordnungsbehörde erfolgten Benachrichtigung des Abschleppunternehmens aus der Parkverbotszone entfernt und ordnungsgemäß abgestellt. Einige Tage später sollte er rund 170,00 € für die vermeintliche Leerfahrt des Abschleppwagens an die zuständige Behörde der betroffenen Stadt zahlen. Der Kläger wandte hiergegen ein, dass es keine Leerfahrt gegeben habe. Vielmehr hätte der relevante Abschleppwagen einen weiteren Falschparker "an den Hacken genommen".

Nach den Feststellungen des Verwaltungsrichtes Braunschweig wurden in der konkreten Situation mindestens 10 Falschparker ermittelt und diese Zahl von der Ordnungsbehörde auch an das Abschleppunternehmen weitergegegeben. Letzteres entschied dann nach eigenem Ermessen welche und wie viele Abschleppwagen eingesetzt wurden. Von der Ordnungsbehörde wurden diesem Unternehmen im Nachgang u.a. alljene Fahrzeugdaten übermittelt, bei denen die Halter die Fahrzeuge nach erfolgter Verwarnung aber noch vor dem Eintreffen der Abschleppfahrzeuge eigenständig aus der Parkverbotszone entfernten. Für diese Fahrzeuge erstellte das Abschleppunternehmen sodann Rechnungen für die vermeintlichen Leerfahrten. Diese Kosten wurden den Fahrzeughaltern gegenüber mittels Kostenbescheid geltend gemacht.

Da sich aufgrund dieser Praxis von Auftragsvergabe und Abrechnung keine eindeutige Zuordnung der streitigen Leerfahrt zum Fahrzeug des Klägers herstellen ließ, hob das Verwaltungsgericht den mit der Klage angegriffenen Kostenbescheid auf. Denn es blieb in diesem Fall offen, welches Abschleppfahrzeug für welchen Falschparker "eingesetzt" wurde.

Im Ergebnis dieses Verfahrens rät der Unterzeichner in gleichgelagerten Fällen die Vorlage aller Abrechnungen des Abschleppunternehmens sowie eine detaillierte Darstellung der jeweiligen Auftragsvergabe an das Abschleppunternehmen anzuregen.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Martin Hünecke am 10.01.2012 11:06:20# 1
Hinweis: Das zitierte Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.