Konventionalstrafe Kaufvertrag (Möbelhaus)

12. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
meckie
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Konventionalstrafe Kaufvertrag (Möbelhaus)

Folgendes ist geschehen:
Wir kauften am 08.06.2017 um 17 Uhr einen Schrank (keine Lagerware, ca. 4-6 Wochen Lieferzeit) in einem Möbelgeschäft. Der Kaufpreis betrug, inklusive Montage und Lieferung 1.000 €. Wir haben 200 € angezahlt. Nun haben wir am 09.06.2017 um ca. 09:15 den Kaufvertrag storniert. Das Möbelgeschäft hat uns die Anzahlung wieder ausgezahlt. Wir haben schriftlich, dass der Kaufvertrag storniert ist. Die Sache war für mich damit eigentlich erledigt. Am 10.06.2017 bekam ich dann einen Anruf von dem Möbelhaus, dass die Stornierung nicht so einfach gehen würde. Er hätte den Schrank am 08.06. bereits bei seinem Lieferanten in Auftrag (bestellt) gegeben und müsse im Falle einer Stornierung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % zahlen. Die Auftragsbestätigung hatte er von seinem Lieferanten allerdings noch nicht vorliegen…
In den AGB’s des Möbelhauses steht, dass im Falle eines Rücktritts durch den Käufer, 25 % der Kaufsumme fällig werden. Wenn der Käufer nachweisen kann, dass weniger Kosten angefallen sind, fällt die Strafe entsprechend geringer aus.
In meinem Fall wären es also 250 € die mir das Möbelhaus in Rechnung stellt. Aus meiner Sicht sind dem Möbelhaus diese Kosten jedoch nicht entstanden. Nur wird es natürlich schwierig das nachzuweisen. Ich bat den Verkäufer mir doch bitte die Auftragsbestätigung zu zeigen, die er von seinem Lieferanten bekommen hat. Daraufhin meinte er, dass diese noch nicht vorläge und diese meist erst 1-2 Wochen später kommt. Nun ist es doch so, dass noch kein Kaufvertrag zwischen Möbelhaus und Zulieferant zustande gekommen ist und das Möbelhaus ohne weiteres seine Bestellung zurückziehen kann, oder liege ich da falsch!? Laut seiner Aussage müsse das Möbelhaus an seinen Lieferanten trotzdem eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % zahlen, die er nun an mich weitergäbe. Ist es möglich, dass das Möbelhaus seinem Lieferanten tatsächlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % zahlen muss, obwohl kein Kaufvertrag zwischen den beiden zustande gekommen ist!?
Aus meiner Sicht sind dem Möbelhaus maximal Verwaltungskosten in Höhe von 50 € entstanden.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7217 Beiträge, 1516x hilfreich)

Zitat:
Nun ist es doch so, dass noch kein Kaufvertrag zwischen Möbelhaus und Zulieferant zustande gekommen ist und das Möbelhaus ohne weiteres seine Bestellung zurückziehen kann, oder liege ich da falsch!?


Da liegst du falsch. Der Auftrag ist verbindlich per Telefon oder Mail zwischen den beiden Firmen geschlossen worden. Die Auftragsbestätigung nur pro forma.

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#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
und das Möbelhaus ohne weiteres seine Bestellung zurückziehen kann, oder liege ich da falsch!?
Absolut falsch! Anders als bei Privatleuten gibt es für Geschäftsleute/Geschäfte kein Rücktrttsrecht bei Verträgen die über Fernkommunikation geschlossen werden.

Zitat:
Ich bat den Verkäufer mir doch bitte die Auftragsbestätigung zu zeigen
Dieser Bitte muss er nicht nachkommen, auch wenn er eine solche Betätigung hatte.

Die Beweislast liegt bei dir, aber das Möbelhaus muss dir dabei nicht helfen...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Zitat (von meckie):
Aus meiner Sicht sind dem Möbelhaus maximal Verwaltungskosten in Höhe von 50 € entstanden.

Auf deine Schaetzung kommt es nicht an. Du wirst beweisen muessen, dass tatsaechlich ein geringerer Schaden entstanden ist.

Vergiss dabei aber nicht den dem Haendler entgangenen Gewinn. Der stellt naemlich auch einen ersatzpflichtigen Schaden dar.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von meckie):
Ist es möglich, dass das Möbelhaus seinem Lieferanten tatsächlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % zahlen muss, obwohl kein Kaufvertrag zwischen den beiden zustande gekommen ist!?

Klar.



Zitat (von meckie):
Nur wird es natürlich schwierig das nachzuweisen.

Das Wort "schwierig" ist noch sehr optimistisch. Treffender wäre "fast unmöglich".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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