Sehr geehrte Damen und Herren,
ein P-Konto wurde gepfändet. Im Rahmen von bewilligten Sozialleistungen wurde auf dieses Konto ein Überweisung getätigt, die ALG II für 2 Monate enthielt. Die Bewilligung des Antrages hatte etwas mehr Zeit in Anspruch genommen. Ausgezahlt wird dann jedoch Sozialleistung, ab dem Tag des Antrages. weshalb in einer Buchung 1600,00€ überwiesen wurden.
Mit dieser 2-Monats-Auszahlung wurde der Pfändungsfreibetrag gerissen. Ergo sind dem Kontoinhaber zustehende Sozialleistungen einbehalten worden.
Dies ist jedoch erst jetzt, (beinahe 12 Monate später) aufgefallen.
Besteht noch die Chance an dieses Geld heran zu kommen? Entweder über die Bank, oder das Jobcenter?
PS: Wenn nicht, auf welcher Grundlage? Sind irgendwie Fristen für Widersprüche dieser Art niedergeschrieben?
2. Frage
Wie wirkt sich dieses wegfallen der Sozialleistung auf die nachträgliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus?
Auf der einen Seite haben wir hier ganz klar den Hilfebedürftigen nicht erreichte soziale Zuwendung. Auf der anderen Seite, die Überschneidung "rechtzeitig" anzuzeigen bei der Bank.
Besten Dank
Jasmin Phoenix
Kontopfändung 2 Monate ALG II in einer Buchung
27. November 2017
Thema abonnieren
Frage vom 27. November 2017 | 11:48
Von
Status: Schüler (167 Beiträge, 72x hilfreich)
Kontopfändung 2 Monate ALG II in einer Buchung
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#1
Antwort vom 27. November 2017 | 13:23
Von
Status: Praktikant (998 Beiträge, 574x hilfreich)
Zitat:Besteht noch die Chance an dieses Geld heran zu kommen?
Da sehe ich keine Chance.
Zitat:
PS: Wenn nicht, auf welcher Grundlage?
Es gibt eben keine Grundlage von irgendwem irgendwas zurück zu bekommen.
#2
Antwort vom 27. November 2017 | 23:23
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Das Geld ist nicht verloren. Es wurde genutzt, Ihre Schulden zu tilgen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 29. November 2017 | 02:46
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Zitat:Es gibt eben keine Grundlage von irgendwem irgendwas zurück zu bekommen.
Ich habe etwas gebraucht mich zu entscheiden, dazu etwas zu schreiben. Ich denke, dass der Satz ist in seiner Pauschalität völlig falsch ist bzw. falsch verstanden werden muss, auch wenn Tiger womöglich das richtige meint.
Tatsächlich sind solche Leistungen nach Meinungen vieler Gerichte (oder sogar aller?) auf keinen Fall einfach so pfändbar. Warum? Solche Leistungen, die nachträglich ausgezahlt werden, müssen eigentlich auf die Leistungsmonate verrechnet werden. Sprich: Es muss geschaut werden, wann der jeweilige Teilbetrag eingegangen wäre und ob dann für diesen Monat der Freibetrag überschritten worden wäre. Falls sich diese Rechtsmeinung mittlerweile geändert hat (was mich verwundern würde), möge man mich korrigieren. Habe das nicht verfolgt in letzter Zeit.
Ein gewaltiges Problem dürfte hier einfach die Zeitspanne sein. Auch wenn ich das nicht belegen kann denke ich, dass es einfach eine gewisse Reaktionsfrist bzw. Ausschlussfrist gibt. Also dass man sich bei so einem Problem entweder vorbeugend oder unmittelbar nach Auszahlung beim jeweiligen Gericht um eine Erhöhung des Freibetrages hätte kümmern müssen. Und ich denke dass genau das der eigentliche Grund ist, warum Tigers so einsam stehender Satz auch korrekt ist.
Ein Jahr später geht da meiner Meinung nach einfach nichts mehr.
-- Editiert von mepeisen am 29.11.2017 02:47
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