Kommunen können Arbeitsverhältnisse nicht ohne sachlichen Grund befristen

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Keine Befristung bei Ungewissheit der Fortführung eines Optionsmodells

Private Arbeitgeber aber auch viele öffentlich-rechtliche Träger gehen dazu über, Arbeitsverhältnisse nur noch befristet einzugehen. Zulässig sind einerseits zeitlich begrenzte Befristungen ohne sachlichen Grund, andererseits Befristungen, die einen solchen Grund beinhalten.

Was ist unter vorübergehendem betrieblichem Bedarf an der Arbeitsleistung zu verstehen?

Zu den sachlichen Gründen zählt auch der Fall, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Was allerdings darunter zu verstehen ist und wer den entsprechenden Nachweis erbringen muss, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

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Unsicherheit über die Fortführung eines Beschäftigungsmodells ist kein Grund für eine Befristung

Nunmehr entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Kommunen nicht ohne Weiteres Arbeitsverträge befristen können, wenn allein Unsicherheit über die Fortführung eines Beschäftigungsmodells herrscht. Hintergrund war die Möglichkeit mehrerer kommunaler Träger in einem Optionsmodell anstatt der Bundesagentur für Arbeit als Träger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zu fungieren. Dieses Versuchsmodell war zunächst bis 2010 befristet und wurde erst unter bestimmten Voraussetzungen für darüber hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert.

Arbeitgeber muss bei Abschluss des Arbeitsvertrages Prognose bzgl. des betrieblichen Bedarfs nach Vertragsende erstellen

Kommunen haben die entsprechenden Mitarbeiter für die neuen Aufgaben im Jahre 2005 dementsprechend befristet eingestellt, so auch ein Landkreis in Niedersachsen. Eine Mitarbeiterin klagte gegen die Befristung und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht (BAG, Urteil vom 11.09.2013 - 7 AZR 107/12.). Allein die Tatsache, dass Ungewissheit über die Fortsetzung des Optionsmodell herrscht, rechtfertige laut Gericht nicht die Befristung. Vielmehr hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrages eine entsprechende Prognose zu erstellen, dass nach Vertragsende kein betrieblicher Bedarf mehr bestehen wird. Allein der mögliche Wegfall einer Aufgabe rechtfertige nicht eine negative Prognose, so dass im Ergebnis das Arbeitsverhältnis aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

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