Kommen Medienanwälte einfach an IP-Adressen?

9. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
mk84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)
Kommen Medienanwälte einfach an IP-Adressen?

Im Internet finden sich zum Thema "Schmähkritik" bei Facebook-Bewertungen einige darauf spezialisierte AnwältInnen. Sie werben damit, 1-Stern-Bewertungen und ungerechtfertigte Bewertungen und "Schmähkritiken" entfernen zu lassen. Außerdem ist öfter - aber nicht immer - die Rede davon, dass die entsprechenden UserInnen eine Unterlassungsverfügung inkl. Kostenübernahme erwartet.

Mal angenommen, Facebook löscht eine entsprechende Bewertung aufgrund einer Eingabe eines solchen Anwalts. Etwa weil der Bewertende kein Klarnamenprofil hat und nicht in Kontakt mit dem Unternehmen steht. Um nun den User selbst zu belangen, müsste Facebook die IP-Adresse herausgeben. Was es gegenüber einem Medienanwalt wohl nicht machen wird, schätze ich. Soweit ich informiert bin, müsste zunächst eine Staatsanwaltschaft nach einer Anzeige etwa wegen Schmähkritik Ermittlungen aufnehmen. Dieses Unternehmen geizt allerdings selbst gegenüber Strafverfolgungsbehörden mit solchen Angaben, was ich grundsätzlich für richtig halte.

Jetzt frage ich mich, welche Möglichkeiten ein Medienanwalt hat, wenn er UserInnen direkt belangen möchte. Dies wäre ja dann nur über eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft möglich. Oder? Ich frage aus Sicht eines Users ohne Klarnamenprofil und weitere Angaben zur Person. Meine Rezension eines Unternehmens wurde von Facebook gelöscht. Damit habe ich kein Problem. Offenbar handelte es sich um eine Bewertung knapp über der Grenze der Meinungsfreiheit, allerdings ohne Schimpfwörter o.ä. Würde ich zukünftig aber wohl nicht mehr verfassen. Ich frage mich nun, ob mich weitere Folgen erwarten, sofern die Staatsanwaltschaft dazu NICHT ermittelt bzw. ob ein entsprechender Anwalt, sofern einer eingeschaltet wurde, einfach so die IP-Adresse und damit den Anschlussinhaber ermitteln könnte.

-- Editier von mk84 am 09.09.2017 17:43

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119645 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mk84):
Jetzt frage ich mich, welche Möglichkeiten ein Medienanwalt hat, wenn er UserInnen direkt belangen möchte.

Da wäre zum einen der Weg über eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Der ist aber nicht immer erfolgreich, da die überlasteten Staatsanwaltschaften das auch gerne mal ablehnen.


Der andere Weg führt über die Zivilgerichte (Einklagen der Daten vom Diensteanbieter, dann Verklagen des Posters).
Ist zwar teurer, aber das holt man sich dann vom Schädiger über den Weg des Schadenersatz wieder zurück.


Dem zivilrechtlichen könnte man mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung aber die Grundlage entziehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mk84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Besten Dank für die Info. Das Einklagen über die Zivilgerichte nimmt aber einige Zeit in Anspruch, oder? Und wird ein Zivilgericht auch erst aktiv, wenn der Vorwurf der Schmähkritik festgestellt wurde oder schon auf Antrag eines Anwalts? Wann erfahre ich überhaupt, ob gegen mich ermittelt wird - egal ob durch die Staatsanwaltschaft oder ein Zivilgericht? Die Mühlen der Justiz und so... Der Anschlussinhaber ist zudem mein Vater, da ich momentan im Elternhaus lebe.

Das "Vergehen" wurde gegen Mitte August gepostet, seit vorgestern ist die Rezension durch Facebook gelöscht. Ich erhielt beim Aufrufen der Seite ein Hinweisfenster mit der Info über die Löschung und Hinweisen zu den Gemeinschaftsstandards. Ob es sich wirklich um eine Schmähkritik handelt, wurde hier von einem Anwalt mit "knapp über der Grenze der Meinungsfreiheit" beantwortet. Nach meinen Recherchen gibt es allerdings Fälle mit heftigeren Ausdrücken und Vorwürfen, die von verschiedenen Gerichten nicht als "Schmähkritik" bewertet wurden.

Mit welchen Kosten müsste denn grob gerechnet werden, wenn die betreffende Firma einen Anwalt mit der "Problemlösung" beauftragt hat und dieser nun über Zivilgerichte meine IP-Adresse einklagen würde? Vielen Dank im Voraus.

-- Editiert von mk84 am 09.09.2017 21:11

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119645 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mk84):
Das Einklagen über die Zivilgerichte nimmt aber einige Zeit in Anspruch, oder?

Wenn es schnell geht dann ist das in einer Woche durch.
Kann aber auch ein paar Wochen dauern.



Zitat (von mk84):
Und wird ein Zivilgericht auch erst aktiv, wenn der Vorwurf der Schmähkritik festgestellt wurde oder schon auf Antrag eines Anwalts?

Das Zivilgericht wird aktiv, wenn eine Klage eingeht und die Gerichtskosten bezahlt sind.



Zitat (von mk84):
Wann erfahre ich überhaupt, ob gegen mich ermittelt wird - egal ob durch die Staatsanwaltschaft oder ein Zivilgericht?

Wenn man es Dir mitteilt.



Zitat (von mk84):
Mit welchen Kosten müsste denn grob gerechnet werden, wenn die betreffende Firma einen Anwalt mit der "Problemlösung" beauftragt hat und dieser nun über Zivilgerichte meine IP-Adresse einklagen würde?

Das dürfte so zwischen 1200-1800 EUR liegen.



Zitat (von mk84):
Der Anschlussinhaber ist zudem mein Vater,

Dann richten sich die Maßnahmen erst mal gegen den Vater.
Eventuell schon mal den briefen den guten Mann das er wenn entsprechende Post kommt, er keine übereilten Handlungen begeht.




Aber eventuell hat man auch Glück und die Firma ist mit der Löschung zufrieden und hat gar keine Lust da weiter zu machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mk84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Besten Dank nochmals. Hoffe natürlich nun, dass sich das Unternehmen mit der Löschung zufrieden gegeben hat.

Zitat:
Dem zivilrechtlichen könnte man mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung aber die Grundlage entziehen.


Diese müsste ich an die betreffende Firma senden mit der Angabe des "Vergehens" und der Verplichtungserklärung, keine weiteren Bewertungen über die Firma und / oder deren Mitarbeitende vorzunehmen? Kann ich dieses alleine aufsetzen oder benötige ich dazu einen Anwalt? Ist dies überhaupt sinnvoll oder würde damit nicht ein Schuldeingeständnis einhergehen und die AnwältInnen des Unternehmens erst recht zu weiteren Handlungen ermuntert, da ja nun Klarname und Adresse vorliegen? Es handelt sich um ein Beratungsunternehmen eines speziellen Industriezweigs, an finanziellen Mitteln dürfte es dort jedenfalls nicht mangeln.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von mk84):
Besten Dank für die Info. Das Einklagen über die Zivilgerichte nimmt aber einige Zeit in Anspruch, oder? Und wird ein Zivilgericht auch erst aktiv, wenn der Vorwurf der Schmähkritik festgestellt wurde oder schon auf Antrag eines Anwalts?

Sobald eine Klage eingereicht ist, ist es kein Problem, die Daten des Nutzers zu bekommen. Das ist auch logisch, gegen Unbekannt kann man nicht klagen, und Facebook & Co befinden sich in dem Moment in der Position von Zeugen, und müssen alle nötigen Informationen herausgeben.
Datenschutz hat nicht den Zweck, die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu verhindern...
Zitat:

Wann erfahre ich überhaupt, ob gegen mich ermittelt wird - egal ob durch die Staatsanwaltschaft oder ein Zivilgericht?

Zivilgerichte ermitteln Oberhaupt nicht. Zivilgerichte hören die Beweisvorträge der Streitparteien an und geben in gewissem Umfang diesen die Möglichkeit, Beweismittel zwangsweise zu beschaffen. Mal ganz vereinfacht gesagt.
Ob eine StA gegen einen ermittelt, erfährt man nicht unbedingt, mit Sicherheit aber immer dann, wenn man zum Beschuldigten wird. Dann bekommt man Gelegenheit zur Stellungnahme.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mk84
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Sobald eine Klage eingereicht ist, ist es kein Problem, die Daten des Nutzers zu bekommen. Das ist auch logisch, gegen Unbekannt kann man nicht klagen, und Facebook & Co befinden sich in dem Moment in der Position von Zeugen, und müssen alle nötigen Informationen herausgeben.


Die betreffende Bewertung datiert vom 20. August, gelöscht bzw. entfernt seitens Facebook wurde am 8. September. Also ziemlich fix, weshalb ich von einer zivilrechtlichen Eingabe ausgehe. Ist die vorbeugende Unterlassungserklärung dann sinnvoll, wie Harry van Sell angemerkt hat? Muss diese ein Anwalt aufsetzen? Welche Fristen sind in einem solchen Fall dafür einzuhalten?


-- Editiert von mk84 am 10.09.2017 15:22

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen