Körperverletzung / verhinderte Nothilfe

2. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Wase82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Körperverletzung / verhinderte Nothilfe

Sehr geehrte Damen und Herren ,

am 2. Weinachtsfeiertag war ich in einer Regionalen Diskothek und wurde dort mit einem Bierglas, das mit mehrfach durch das Gesicht geschlagen wurde, schwer verletzt. Ich habe mehrere tiefe Schnittverletzungen davongetragen und werde nun mein leben lang sehr unansehnlche Narben davontragen ( 1 x 11 cm , 1 x ca 7 cm) wodurch ich es auch in meinem späteren Arbeitsumfeld schwer haben werde eine Arbeitsstelle zu finden (Kundenkontakt, gepflegtes Erscheinungsbild usw.).
Die Verletzungen wurde mir ohne mein zutun zugefügt, es ging Ihr keinerlei Provokation oder dergleichen vorraus. Ich selber habe mich auch nicht verteidigt oder dergleichen weil der Übergriff zu schnell ablief.
Bei dem Täter wurde durch die eintreffende Polizei ein Blutalkoholwert von 1,6 Promille festgestellt.
Mein Bruder war am besagten Abend bei mir. Er hätte den Übergriff vehindern können wurde jedoch von einem Türsteher zu Boden gerungen , der die Situation offensichtlich falsch beurteilt hatte. Wäre mein Bruder nicht zu Boden gerungen worden hätte ich nicht diese schweren Schnittwunden davongetragen.

Nun meine drei Fragen:

Welche Ansprüche kann ich gegenüber dem Täter geltend machen ?(auch im Hinblick auf eventuelle folgeschäden wie der Arbeitsplatzsuche oder phsichologische Schäden (ich habe durch meine Enstellung schwere Pobleme mit menschlichem Kontakt)

Was wird benötigt um folgeschäden wie die Arbeitsplatzsuche nachzuweisen bsw als Vertriebler?

Kann ich Ansprüche gegenüber dem Türsteher geltend machen ?

Vorab vielen Dank für Ihre Hilfe

Mit freundlichen Gruß

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-- Editiert am 02.01.2010 17:13

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

Sie haben ohne Zweifel einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Nur: Wenn beim Täter nichts zu vollstrecken ist, weil er unter der recht hohen Pfändungsfreigrenze liegt, dann nützt Ihnen ein Urteil auf Schmerzensgeld gar nichts. Und ein entsprechendes Verfahren am Zivilgericht kostet Ihr Geld! Theoretisch kriegen Sie das dann vom Täter wieder, aber - siehe oben....
Da es sich offenbar um eine beabsichtigte schwere KV handelt, ist mit einer Inhaftierung des Täters zu rechnen - ein Teil des geringen Arbeitslohnes in der JVA ist zwar pfändbar, aber auch in den JVAen arbeiten nicht alle, außerdem handelt es sich um eine nicht sehr hohe Summe.
Beschäftigen Sie sich mal mit dem Opferentschädigungsgesetz - da werden Sie wohl eher etwas kriegen als vom Täter. Die Beratung durch den "Weißen Ring" sei Ihnen dringend empfohlen!

Gruß vom mümmel

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-- Editiert am 02.01.2010 17:52

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

quote:
Welche Ansprüche kann ich gegenüber dem Täter geltend machen ?(auch im Hinblick auf eventuelle folgeschäden wie der Arbeitsplatzsuche oder phsichologische Schäden (ich habe durch meine Enstellung schwere Pobleme mit menschlichem Kontakt)

Schmerzensgeld oder Opferentschädigung - dazu hat muemmel ja bereits ausgeführt



quote:
Was wird benötigt um folgeschäden wie die Arbeitsplatzsuche nachzuweisen bsw als Vertriebler?

Konkrete Nachweise das hier für die Ablehnung das Aussehen der Grund war.
Das wird sehr schwer werden, da ein Vertrieb auch an Telefon stattfinden kann.



quote:
Kann ich Ansprüche gegenüber dem Türsteher geltend machen ?

Meines Erachtens nicht, da es sich aus objetiver Sicht für ihn um einen zweiten Angereifer gehandelt hat und nicht um einen Verwandten.




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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