Können mitgehörte Telefongesprächen vor Gericht als Beweis dienen?

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Mithören, Telefongespräch
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Können mitgehörte Telefongesprächen vor Gericht als Beweis dienen?

Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei. Das ist hinlänglich bekannt. Oft scheitert die Durchsetzung des Rechts an konkreten Beweisen. Und so stellt sich die Frage, ob eine Person, die ein Telefongespräch mitgehört hat, als Zeuge für den Inhalt des Telefonats gehört werden darf.

Dazu gibt es bereits umfangreiche Rechtsprechung und nun eine ganz aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 23.04.2009, 6 AZR 189/08), die nochmals für Klarstellung gesorgt hat, indem sie eine klare Unterscheidung zwischen (1) zielgerichteten heimlichen Mithören und (2) zufälligem Mithören, ohne aktive Aufforderung des Telefonierenden an den Mithörenden, macht.

Hintergrund des Falls: Die Beklagte, ein Zeitarbeitsunternehmen, hatte der Klägerin gekündigt. Der Kündigung vorausgegangen war ein Anruf der Personaldisponentin des Arbeitnehmers. Darin soll diese die Klägerin aufgefordert haben zur Arbeit zu kommen, obwohl die Klägerin arbeitsunfähig war und daher krank geschrieben. Nachdem die Klägerin sich wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit geweigert hat, kam die Kündigung. Als Beweis für dieses Gespräch hat die Klägerin sich auf das Zeugnis einer bei dem Telefonat anwesenden Freundin berufen, die das Gespräch zufällig und ohne ihr Wissen mitgehört habe.

Die Frage ist, durfte bzw. musste die Freundin als Zeugin vernommen werden?

1. Zielgerichtetes heimliches Mithören

Klargestellt hat bereits das Bundesverfassungsgericht vor längerer Zeit, dass zielgerichtetes heimliches Mithören, bei dem der Telefonierende beispielsweise den Lautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weg hält, eine Verletzung des Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners darstellt. Das hat zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf. Sofern die Klägerin in dem zugrunde liegenden Fall die von ihr benannte Zeugin durch aktives Handeln zielgerichtet veranlasst hätte, das Telefonat mitzuhören, würde aus der rechtswidrigen Erlangung des Beweismittels auch ein Beweisverwertungsverbot folgen, so das Bundesarbeitsgericht. Aber hier war es gerade nicht so.

2. Zufälliges Mithören

Hat der Angerufene wie im konkreten Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, allerdings nichts dazu beigetragen, dass eine im Raum befindliche Person das Telefongespräch mithört (beispielsweise weil der Anrufende so laut gesprochen hat, dass auch ohne Lautsprecher das Gespräch zu verstehen war), besteht kein Beweisverwertungsverbot. Beim zufälligen Mithören durch eine dritte Person hat der Anrufer sich das Zuhören Anderer selbst zuzuschreiben, wenn er sich so verhalte, dass seine Worte von unbestimmt vielen Menschen ohne besondere Bemühungen gehört werden können.

Bei einem Telefongespräch – so führt das Bundesarbeitsgericht aus - besteht keine rechtliche Verpflichtung, den Anrufer darauf hinzuweisen, dass sich in der näheren Umgebung Personen befinden, die das Telefongespräch mithören können. Der Gesprächspartner kann nur darauf vertrauen, dass der andere nichts aktiv unternimmt, um Dritten das Mithören zu ermöglichen. Er ist aber nicht davor geschützt, dass sich aus den bestehenden äußeren Rahmenbedingungen Mithörmöglichkeiten ergeben.

Wie so oft im Recht, machen die Feinheiten den Unterschied. Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt.

Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Mobbing und die Probleme mit dem Recht
Arbeitsrecht Beschäftigungsverbot einer schwangeren Arbeitnehmerin
Arbeitsrecht Weihnachtsgeld durch betriebliche Übung