Klauseln in AGB der Rechtsschutzversicherer unwirksam

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Rechtsschutz, Effektenklausel, Prospekthaftungsklausel, AGB, Lehman
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Geschädigte Kapitalanleger können hoffen - Bundesgerichtshof urteilt zu Gunsten Versicherter

Wer rechtsschutzversichert ist erwartet von seinem Versicherer, dass dieser im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung die Kosten übernimmt. Doch dies geschieht nicht immer. Der Grund sind Ausschlussklauseln in Versicherungsverträgen, die bestimmte Fälle von der Ausgleichspflicht ausnehmen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr Ausschlussklauseln in Rechtsschutzverträgen, namentlich Effekten- und Prospekthaftungsklauseln, wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Geschädigte Kapitalanleger können hoffen, dass die nicht unerheblichen Kosten eines Rechtsstreits vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden müssen, sofern dieser die unklaren Klauseln weiterhin verwendet. (Urteil v. 08.05.2013, IV ZR 84/12)

Effekten- und Prospekthaftungsklauseln

Bei der sog. Effekten- und Prospekthaftungsklausel verweigern die Versicherer "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Insbesondere zahlreiche geschädigte der sog. Lehman-Pleite wurde unter Berufung auf derartige Ausschlussklauseln der Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert.

BGH: Klauseln wegen Unklarheit unwirksam

Der BGH hat diese Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt. Die Richter des für das Versicherungsrecht zuständigen 4. Senats begründeten die Unwirksamkeit damit, dass die verwendeten Klauseln für den Versicherungsnehmer nicht transparent genug seien (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Vielzahl der Versicherten könne mit dem Begriff Effekten und Prospekthaftungsklausel nichts anfangen. Die bisherige Rechtsprechung zu den Ausschlussklauseln war nicht einheitlich. So hatte beispielsweise das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der den Begriff Effekten nicht kennt, zuzumuten sei, ein Lexikon zu konsultieren (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2012, 7 U 102/11). Der BGH hat diese Auffassung nicht bestätigt. Es komme für die Frage der Transparenz einer Klausel nur auf das Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

Hoffnung für Versicherte

Versicherungen, die die unklaren Bedingungen weiter verwenden, dürfen nach diesem Urteil im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung den Deckungsschutz nicht mehr verweigern. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Urteil erstritten hat, rät allen Betroffenen, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, ihre Versicherung aufzufordern, die Kosten für den Rechtsstreit zu übernehmen. Viele Rechtsschutzversicherer nutzen bereits anders lautende Versicherungsbedingungen, bei denen die Kostenübernahme bei Rechtsstreitigkeiten im Kapitalanlagebereich weiterhin ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zu den jetzt verhandelten Bedingungen ist der Ausschluss allerdings verständlich formuliert und damit vom Versicherungsnehmer wohl nicht angreifbar. Betroffene sollten bei Zweifeln über die Eintrittspflicht ihres Versicherers einen im Versicherungsrecht tätigen Rechtsanwalt konsultieren und die zugrundeliegenden Auschlussklauseln prüfen lassen.

Das könnte Sie auch interessieren
Versicherungsrecht Klausel der "DWS RiesterRente Premium" zur Verteilung der Abschluss und Vertriebskosten ist wirksam