Klausel in Hebammenvertrag

21. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
lostintranslation
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausel in Hebammenvertrag

Hallo an Alle,

vorab einmal Danke für Eure Meinungen.

Ich habe einen Behandlungsvertrag mit einer Hebammenpraxis unterschrieben und möchte aus vielen Gründen gerne kündigen. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen steht:
"Dieser Betreuungs-/ Behandlungsvertrag kann von Ihnen bis spätestens vier Wochen (28 Tage) vor dem errechneten bzw. dem tatsächlichen Entbindungstermin, jederzeit und ohne Angabe von Gründen, schriftlich gekündigt werden. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist, ist es dem [Name der Hebammenpraxis] nicht mehr möglich die für sie reservierten Termine und Leistungen anderweitig zu vergeben; daher sind wir berechtigt, Ihnen den entstandenen Leistungsausfall privat in Rechnung zu stellen. [...] Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für eine vereinbarte Wochenbettbetreuung, oder einem Annahmeverzug der Wochenbettbetreuung, berechnen wir dies pauschal in Höhe von 950,-€."

Was bedeutet denn dieses "bzw."? Gilt das zu meinen Gunsten oder zu deren Gunsten? Theoretisch könnte ich ja schon nächste Woche ungewollt Frühchen bekommen, aber bedeutet dies, dass ich keine Kündigung riskieren kann, da man ja nie wirklich weiß, wann Babies kommen?

Vielen Dank für jegliche Hilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Seltsame Formulierung: Man muss m. E. vom errechneten Termin ausgehen, denn zum tatsächliche Termin ist der Vertrag erledigt und keine Kündigung mehr notwendig, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lostintranslation
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, ich finde die Formulierung auch sehr merkwürdig. Der tatsächliche Termin kann ja weit vor, aber auch nach dem errechneten Geburtstermin liegen. Wenn vorher, hat der Kündigende einen Nachteil. Wenn danach, dann die Hebammenpraxis.

Ich verstehe es nicht so, dass der Vertrag nach Geburt erledigt ist. Mündlich wurde mir gesagt, dass man vor der Geburt Leistungen beziehen muss (Vorsorge), und wenn man dies nicht tut, wurde gedroht, dass man dann die Nachsorge (Wochenbett) nicht anbietet, also dann wenn man es am dringendsten braucht. Und selbst absagen darf man also auch nicht zu spät.

Vielleicht wollen sie verhindern, dass man bei einem Frühchen quasi kurz vor Geburt abspringt?

0x Hilfreiche Antwort

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