Klausel in Handyverträgen "Kartensperrung bei 15,50 Euro Zahlungsverzug" laut BGH unwirksam

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Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Februar 2011 (BGH Urteil vom 17. Februar 2011 – Az. III ZR 35/10) ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters unwirksam, die eine Kartensperrung zulässt, wenn der Kunde mit mindestens 15,50 Euro in Zahlungsverzug geraten ist.

Eine solche Bestimmung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Kartensperrung stellt dem Grunde nach ein Zurückbehaltungsrecht dar. Dieses Zurückbehaltungsrecht ist gesetzlich in § 320 BGB geregelt, darin heißt es insbesondere in Absatz 2 der Vorschrift:

§ 320 BGB Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1).. .

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. "

Dies bedeutet im konkreten Fall, dass der Mobilfunkanbieter nicht berechtigt sein soll, die Leistung zu verweigern, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht. Der BGH bejahte demnach die Geringfügigkeit eines Betrages in Höhe von 15,50 Euro. Insbesondere hat der für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat in diese Betrachtung den § 45k Abs. 2 Satz 1 TKG für die Telefondienstleister im Festnetz herangezogen. Dort gilt für die Sperre eines Festnetzanschlusses ein Betrag in Höhe von mindestens 75,00 Euro.

§ 45k TKG Sperre

(1).. .

  1. Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. .. ."

Es darf also davon ausgegangen werden, dass sich die Gerichte nun an den für Festnetzanschlüsse festgelegten Betrag in Höhe von 75 Euro orientieren werden und alle darunter liegenden Werte für unwirksam erklären.