Klausel Arbeitsvertrag rechtens?

27. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
Masafaka
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Klausel Arbeitsvertrag rechtens?

Habe einen Arbeitsvertrag zur Durchsicht bekommen, wie sind die folgenden Punkte zu berachten?

1)
Die Arbeitszeit ist in erster Linie gemäß den Ladenöffnungszeiten. Zu den Arbeitszeiten zählen auch darüber hinaus Termine bei Kunden und möglichen Interessenten außerhalb der Ladenöffnungszeiten.

2.)
Der Arbeitnehmer erklärt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften seine grundsätzliche Bereitschaft zu Sonn- und Feiertagsarbeit (z. B. bei Messen, Ausstellungen etc.).

3.)
Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 24 Werktagen. Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber festgelegt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4.)
Zuviel gezahltes Entgelt oder sonstige Geldleistungen kann der Arbeitgeber nach den Grundsätzen über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. Der Arbeitnehmer kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, wenn die rechtsgrundlose Überzahlung so offensichtlich war, dass der Arbeitnehmer dies hätte erkennen müssen, oder wenn die Überzahlung auf Umständen beruhte, die der Arbeitnehmer zu vertreten hat.

5.)
Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf, verweigert er vorübergehend die Arbeit oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist nur verwirkt, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
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Fragen dazu:
Zu 1.) Da steht nichts von Pausen oder dass der Besuch beim Kunden während der Arbeitszeit zur Arbeitszeit gehört oder bin ich da "neben der Spur"?

Zu 2:) Wenn der Laden einmal im Monat sonntags geöffnet hat, ist es dann automatisch mein "Part" ?

Zu 3:) Da ich Samstags auch arbeiten darf, ist dieser Samstag in den 24 Tage inklusive?

Zu 4.) Gegen was will man sich da absichern`? Buchungsfehler oder Provisionszahlungen die man zurückfordern will oder was anderes?

Zu 5.) Wenn man den Job nicht vertragsgemäß zum 1. Arbeitstag antritt, dann?

Vielen Dank für Eure Antworten

Masa Faka

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

zu 1) Das ArbZG ist natürlich einzuhalten. Ich kann aber auch nicht erkennen, dass mit der Klausel gemeint ist, dass Deine Arbeitszeit grundsätzlich von Ladenöfnung bis Ladenschluss geht. Die Klausel dient lediglich dazu klarzustellen, dass der AG das Recht hat, in diesem Rahmen Deine Arbeitszeit vorzugeben und dass Du es nicht ablehen darfst, außerhalb vder Ladenöffnungszeiten Kunden zu besuchen. Die Pausenzeiten des ArbZG und die Höchstarbeitszeit ist in diesem Rahmen aber einzuhalten.

Termine beim Kunden während der Arbeitszeit gelten selbstverständlich auch als Arbeitszeit.

Ist denn im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt?

zu 2) Nicht automatisch, aber dann, wenn der AG Dich an so einem Tag zur Arbeit einteilt. Du hast dann aber Anspruch auf einen freien Ersatztag.

zu 3) Der Samstag wäre bei dieser Klausel selbst dann inklusive, wenn Du am Samstag nicht arbeiten müsstest. Dein Urlaubsanspruch beträgt also 4 Wochen insgesamt.

zu 4) Ja, gegen solche Sachen will man sich absichern. Die Klausel spiegelt aber nur die ohnehin geltende Rechtslage wider.

zu 5.) Wenn man den Job nicht vertragsgemäß zum 1. Arbeitstag antritt, dann ist die Vertragsstrafe fällig. Die Klausel dürfte aber schwer anwendbar sein, da die Höhe der Vertragsstrafe nicht bestimmt wurde. Auch der letzte Satz der Klausel ist etwas wirr.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... im prinzip wie hh

wenn der vertrag nichts über die wöchentliche arbeitszeit sagt, dürfte es darauf hinauslaufen, dass du eine 48-h-woche hast. höchstarbeitszeit.

dein arbeitgeber legt deinen urlaub fest! zwar heisst es im text 'in abstimmung ', nicht jedoch etwa 'im einvernehmen'. das burlg gibt dem AN hier mehr rechte. fraglich, ob das burlg hier einzelvertraglich ausgehelbelt werden kann.

zur konventionalstrafe wie hh; ///..Die Vertragsstrafe ist nur verwirkt...., - die formulierung 'verwirkt' ist geradezu widersinnig.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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