Klangcollage mit Beiwerk Dritter im Hintergrund

31. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)
Klangcollage mit Beiwerk Dritter im Hintergrund

Ich habe mit ein paar Freunden aus alten Aufnahmen eine Musik-CD zusammengestellt, und diese soll nun unter die Leute gebracht werden werden ... ; realistisch ist eine Spielung in Kneipen, und auch im Rundfunk ... .

Nun faellt mir beim schneiden auf, dass bei einer ansonsten sehr brauchbaren Aufnahme im Hintergrund eine Fremdmusik auftaucht, und zwar am Anfang und Ende des Stueckes fuer je einige Sekunden ...
==> Wir hatten da eine CD an .. und haben einfach drauflosgespielt ; waehrend wir laut waren hat das Aufnahmegeraet automatisch die Mikro-Empfindlichkeit runtergeregelt, so dass die Fremdmusik nur am Anfang/Ende zu hoeren ist ...

Das nun rauszufiltern geht leider nicht, bzw. kaum ... , abschneiden waere auch schlecht ...

Wie kritisch ist das nun ? Was wir selber gespielt haben steht jederzeit deutlich im Vordergrund, alles unser eigenes Werk ... ...

Bei der Fremdaufnahme handelt es sich um eine Aufnahme aus den 1930ern, die aber heute wieder auf CD vertrieben wird (glaube von Sony) ... und im naechten Plattenladen gekauft werden kann ... . Diese hat uns zwar ein wenig inspiriert, aber mehr auch nicht ... . Der Kuenstler ist ca. 2000 gestorben ... .

Kann ich das Stueck mit den Fremdfragmenten verwenden, oder soll ich es lieber sein lassen ?
Waere es ggf. als Bearbeitung legal, das zu verwenden ?



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Prüfen könnte man durchaus UrhG § 57 Unwesentliches Beiwerk

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Und für Komponisten und Texter des hörbaren Werkes gilt ohnehin:

UrhG § 64 Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Für die aufnehmenden Musiker gilt wiederum:

UrhG Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers - http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/

Die sollten für eine Aufnahme von 1930 keine Ansprüche mehr geltend machen können ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#2
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 212x hilfreich)

Sehr schoen, Danke nach Berlin .

Da erscheint mir nun eine Nebenfrage:
==> Die Werke von Kuenstlern aus den 1800ern, die ca. bis in die 1960er aufgenommen wurden ... muessten demnach doch alle gemeinfrei sein ?

Ist das der Grund, warum diese auf you tube etc. ueber Jahre hinweg nicht geloescht werden ?

Vertrieben werden diese ja bis heute, von EMI, SONY und anderen ... ...
==> Man duerfte, rein theoretisch, wohl nicht solche CDs einfach kopieren und im Internet downloaden lassen ? ??

Dazu braeuchte man wohl Original-Schallplatten aus der Zeit von vor 50 Jahren, weil die heutigen CDs allesamt "digital remastered" sind ?

Sehe ich das richtig ?

Gruesse aus Leipzig ...

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Man muss unterscheiden zwischen A) den Urheberen des Werkes (Komponist, Texter, evtl. noch Arrangeur) und B) den Ausführenden des Werkes (Sänger und Musiker). Und C) die Plattenfirma.

Für A) gelten die o. g. 70 Jahre plus ein paar Tage. Für B) gilt zunächst:

UrhG § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte

"Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist."

Sodann gilt für B):

UrhG § 82 Dauer der Verwertungsrechte

"(1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser."

Zu C): Eine Veränderung der Klang-Qualität einer Aufnahme ist selten eine Schöpfung im Sinne von UrhG § 2 . Also ist sie auch selten geschützt.

Die Verwertung einer digitally remastered Aufnahme könnte aber gegen das UWG verstoßen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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