Klageverzicht im Aufhebungsvertrag

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Aufhebungsvertrag, Anfechtung, Klageverzicht, Strafanzeige, Drohung
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Verzicht ist unwirksam bei widerrechtlicher Drohung durch Arbeitgeber

Ein im Aufhebungsvertrag erklärter Verzicht auf eine Klage ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer durch eine widerrechtliche Drohung zur Unterzeichnung des Vertrages "motiviert" wurde.

Aufhebungsverträge sind ein verbreitetes Mittel Arbeitsverträge aufzulösen. Richtig verhandelt, kann dies sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Vorteile bringen (vgl. Interview über Vor- und Nachteile von Aufhebungsverträgen)

Johannes Kromer
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Druck durch Arbeitgeber

Oft wird natürlich der Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber vorgelegt und dann teilweise auch Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt. Hierbei ist ein gewisser Druck, ggf. sogar die Androhung einer Strafanzeige zulässig (vgl. Drohung mit Strafanzeige kann zulässig sein).

Im nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war es so, dass einem seit über zehn Jahren beschäftigen Arbeitnehmer vorgehalten wurde, er habe aus dem Lager zwei Fertigsuppen entnommen. Der Arbeitgeber drohte dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und einer Strafanzeige, wenn er nicht den vorgelegten Aufhebungsvertrag unterschreibe.

Klageverzicht nicht bei widerrechtlicher Drohung

Der Arbeitnehmer unterzeichnete den Aufhebungsvertrag, erklärte im Nachhinein die Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung. In der Entscheidung geht es um seine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht.

Das BAG setzte sich nicht mit der Frage auseinander, ob hier eine widerrechtliche Drohung vorlag. Dies wäre die Frage, ob wegen der Entnahme von zwei Fertigsuppen einem langjährigen Mitarbeiter tatsächlich außerordentlich (umgangssprachlich: „fristlos") gekündigt werden könnte.

Das BAG stellte fest, dass der im Aufhebungsvertrag enthaltene Klageverzicht unwirksam ist, wenn eine widerrechtliche Drohung vorlag, da in diesem Fall die Anfechtung des Aufhebungsvertrages mangels Klagemöglichkeit nicht wirksam durchgesetzt werden könnte. Ob aber eine widerrechtliche Drohung vorlag, muss zunächst das Landesarbeitsgericht weiter aufklären.

Fazit

Die Entscheidung überzeugt. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich durch eine widerrechtliche Drohung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages „zwingt", dann kann es nicht sein, dass er sich auf eine Klausel in dem Aufhebungsvertrag berufen kann, die die rechtliche Prüfung ausschließt.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. März 2015 - 6 AZR 82/14 -

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