Hallo zusammen,
wir haben ein großes Problem. Meine Freundin und ich planen einen Neubau hinter dem Elternhaus auf einer Wiese zu errichten. Nun ist es leider so, dass wir nicht die volle Fläche der Wiese nutzen dürfen, sondern das Haus wenn überhaupt nach ganz vorne ziehen müssen, sodass wir gezwungen halb in den Hang zu bauen und für die Garage einen großen Teil vom elterlichen Grundstück abzwacken müssen.
Für uns als Laien absolut unverständlich.
Unser ursprünglicher Plan sah vor, dass wir auf dem Flurstück 60/5 weiter hinten gelegen unser EFH setzen und vorne dann Hof + Doppelgarage hätten. Es würde niemanden stören.
Nun ist es aber so, dass uns im Bauvorantrag gesagt wurde, dass keine Bebauung in zweiter Reihe erlaubt sei für unsere Straße. Er könne es sich nicht erklären, wie Nr. 1A genehmigt wurde (Haus wurde in den 80er Jahren vom Schwiegervater errichtet). Damit das Projekt nicht völlig "Tod" ist, hat er eine imaginäre Linie von der äußeren Kante des Hauses 1A zur Außenkante des letzten Hauses in der Straße gezogen (Nr. 7). Hierdurch können wir nichtmal in Flucht zu 1A bauen, sondern müssten noch weiter vor in den Hang... Zudem müssten wir noch ca. 400qm vom Flurstück 60/4 abzwacken.
Da das Gebäude hinter Nr. 3 und die große Garage von 1A ebenfalls große massive Gebäude sind, wäre unsere Frage ob wir die Aussicht auf Erfolg hätten, gegen diesen Beschluss vorzugehen. Selbst unsere Gemeinde hat absolut kein Problem damit, wenn wir weiter hinten bauen würden.
Dazu muss man sagen, dass hinter den Flurstücken 60/5 und 60/6 (werden beide auf uns überschrieben) ein großes Neubaugebiet geplant ist...
Viele unserer Bekannten haben uns dazu geraten zu klagen, ich bin aber sehr sehr skeptisch und möchte ungern tausende von Euros und massig Zeit für nichts verblasen
Vielleicht habt Ihr ja einen Rat...
Anbei eine grobe Übersicht mit der Variante die das Bauamt genehmigen würde.
Grundstck2.jpg]https://www.file-upload.net/download-12938926/Grundstck2.jpg.html]Grundstck2.jpg
Vielen Dank im voraus
Klagen gegen Baugenehmigung?
Verbaut?
Verbaut?
Was erwartest Du in diesem Fall von einem Laienforum?
Hier geht es doch darum abzuklären, ob die Aussage dass dort in zweiter Reihe nicht gebaut werden darf (örtlicher Bebauungsplan) korrekt ist.
Die Frage stellt man einem Architekten, oder einer Kanzlei, die sich mit Baurecht befasst.
Berry
vielen Dank für Deinen tollen Beitrag
Du hast uns wirklich super weitergeholfen... Weiter so!
Erkläre mir dann doch bitte mal, wozu dieses Forum genau dienen soll, wenn nicht ggfs. Unterstützung bei solchen Fragen zu geben. So ziemlich jeder Beitrag der hier verfasst wird, sollte man einer Kanzlei stellen...
Vielleicht findet sich ja noch jemand anderes der ggfs, ein paar hilfreiche Tipps oder Erfahrungen geben kann.
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Mal langsam. Zunächst ist dies hier ein Laienforum. Eine Rechtsberatung dürfen nur Anwälte leisten. Hier werden also Meinungen zu den Themen ausgetauscht.
Sir Berrys Meinung ist daher, sich direkt an einen Fachmann zu wenden.
Ich habe mir den Plan einmal angesehen. Zunächst ist es von der Planung her absolut verständlich, dass hier die Baulinie die das Haus Nr. 1 A und rechts daneben (Nummer 3) bildet auch als Baugrenze für Euer Haus angesehen wird. Das ist allgemein üblich, nicht nur in Eurer Gegend.
Gleichwohl gibt es natürlich auch Ermessensspielräume....
Folgender Vorschlag:
Zitat:Selbst unsere Gemeinde hat absolut kein Problem damit, wenn wir weiter hinten bauen würden.
Ihr stellt einen Antrag an den zuständigen Bauausschuss der Gemeinde mit der ursprünglichen Planung. Als "Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. X"
Wenn nur der Mitarbeiter im Bauamt - ich nehme mal an der Leiter - etwas dagegen hat, könntet ihr es also erstmal über die politische Schiene laufen lassen. Dabei ist es auch immer hilfreich, sich mit Nachbarn zusammenzutun. Vielleicht gibt es ja noch mehr, die evtl eine Bebauung in zweiter Reihe haben möchten und es macht Sinn, das einfach mal für alle betroffenen Grundstücke zu klären?
Zitatdass keine Bebauung in zweiter Reihe erlaubt sei für unsere Straße. :
Und die Begründung dafür ist welche genau?
ZitatUnd die Begründung dafür ist welche genau? :
Ich wette: "Es füge sich nicht im Sinne von § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein."
ZitatKlagen gegen Baugenehmigung? :
Nicht gegen, sonder auf Erteilung.
Die Chancen damit Erfolg zu haben sind allerdings verschwindend gering.
Ich kenne kein Urteil, bei denen der gewillte Bauherr durch Klage eine Baugenehmigung für die Errichtung in zweiter Reihe erhalten hätte, wohl aber diverse von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten, bei denen genau solche Klagen als unbegründet abgewiesen wurden.
Extrem Kurzfassung dieser Urteile: "Das Bauvorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig."
Ende der Fahnenstange
Hey,
der Planausschnitt ist nicht groß genug, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können. Gerade bei Beurteilungen nach § 34 BauGB
sind auch Ortskenntnisse oftmals sinnvoll. Dies vorausgeschickt stelle ich anhand des Plans fest, dass die Bewertung der Bauaufsicht richtig sein dürfte. Auf der dahinter liegenden Fläche gibt es kein Baurecht, eine Klage dürfte erfolglos sein.
Wenn die Gemeinde nichts gegen die Bebauung hat, so ist der einzige Weg, die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beantragen, der eine Bebauung in zweiter Reihe so wie gewünscht ermöglicht. Ob dieser Weg erfolgreich ist, wird aber noch von anderen Themen abhängen als den Bauwünschen der Eigentümer.
Gruß
Baufreak
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