Klageerzwingung bei der "Strafvereitelung im Amt"

17. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dream-Teacher
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 0x hilfreich)
Klageerzwingung bei der "Strafvereitelung im Amt"

Liebe Foren-Experten,

es geht um eine "Klageerwingung" zu dem § 258a StGB . Wie Euch Fachleuten bekannt ist,
wird auf dem Einstellungsbescheid der GStA auf die gerichtliche Überprüfung verwiesen.

Mir ist jedoch nur der § 172 StPO "Beschwerde des Verletzen..." bekannt. Bei dem § 258a StGB gibt es jedoch, auch laut Rechtssprechung, keinen Verletzen.

Daher die Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Entscheidung der GStA geprüft werden?

Danke für Eure Hilfe und beste Grüße

D-T

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Per welchem Rechtsmittel kam die Sache denn überhaupt zur GStA? Einstellungsbeschwerde nach § 172(1) Satz 1 StPO ? Schon die ist ja de jure nur dem Verletzten möglich.

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#2
 Von 
Dream-Teacher
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke zunächst für Deine Antwort.

Korrekt, ich habe eine Beschwerde bei der GStA eingelegt, weil das Verfahren nach § 172 Abs. I StPO eingestellt worden ist.
Diese wurde verworfen, jedoch erst nach intensiver Prüfung.
Auf dem Verwerfungsbescheid wird auf die mögliche gerichtliche Prüfung hingewiesen.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann die Einstellung vom Gericht geprüft werden?

Danke und nochmals viele Grüße

D-T

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dream-Teacher
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke zunächst für Deine Antwort.

Korrekt, ich habe eine Beschwerde bei der GStA eingelegt, weil das Verfahren nach § 172 Abs. I StPO eingestellt worden ist.
Diese wurde verworfen, jedoch erst nach intensiver Prüfung.
Auf dem Verwerfungsbescheid wird auf die mögliche gerichtliche Prüfung hingewiesen.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage kann die Einstellung vom Gericht geprüft werden?

Danke und nochmals viele Grüße

D-T

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Eigentlich gar nicht. Schon die Einstellungsbeschwerde hätte als unzulässig verworfen werden müssen. Wenn die GStA aber ausdrücklich auf die Möglichkeit der gerichtlichen Entscheidung hinweist, kann man sein Glück ja probieren, mit § 172, Abs. 2 Satz 1. Dazu braucht man aber zum einen einen Anwalt (vgl. Abs. 3) und zum anderen wird wohl spätestens das zur Entscheidung berufene OLG erkennen, dass der Antrag unzulässig ist und auch die Einstellungsbeschwerde es bereits war. Sie hätte allenfalls als formlose Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet werden können. Und gegen deren Verwerfung gibt es kein Rechtsmittel

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