Hallo,
angenommen, eine Privatstraße hat mehrere Bruchteilseigner und am Ende dieser Straße möchte jemand bauen. Einige der Bruchteilseigner sind nicht bereit eine Baulast zu übernehmen, die aber für den Bau amtlicherseits eine Voraussetzung ist und Verunmöglichen damit dieses Bauvorhaben. Die Baulast ist für die Bruchteilseigner unschädlich (also keine Abstandesfläche, etc.) sondern soll nur das Recht zur Erreichbarkeit des Baugrundstücks am Ende der Privatstraße garantieren, auch die Feuerwehrzufahrt. Auf die jew. Übernahme der Baulast an sich kann wohl nicht geklagt werden- kann aber wegen der daraus resultierenden Konsequenz (Verunmöglichen des Bauvorhabens) gegen die Nicht-Übernehmer der Baulast geklagt werden?
Variante: Das Bauvorhaben könnte evtl. so (erheblich) geändert werden, dass die Baulast nicht mehr nötig ist. Könnte dies in der Konsequenz bedeuten, dass der Klagegrund von oben wegfallen würde (da ja prinzipiell gebaut werden kann)?
Wie sieht es mit dem Streitwert und der Verteilung auf die Bruchteilseigner im Klagefall aus? Wert des Bauvorhabens? Kann selektiv gegegen einige der Nicht-Unterzeichner der Baulast geklagt werden? Verteilt sich der Streitwert bzw. die Gerichtskosten auf alle Beklagten oder muss jeder den vollen Betrag zahlen (falls er verliert)?
Klage wegen Verunmöglichung eines Bauvorhabens mangels Baulast
28. Juni 2017
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Frage vom 28. Juni 2017 | 21:24
Von
Status: Schüler (311 Beiträge, 108x hilfreich)
Klage wegen Verunmöglichung eines Bauvorhabens mangels Baulast
Verbaut?
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#1
Antwort vom 28. Juni 2017 | 22:30
Von
Status: Unbeschreiblich (119642 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatKönnte dies in der Konsequenz bedeuten, dass der Klagegrund von oben wegfallen würde :
Keine Unmöglichkeit, kein Klagegrund...
Es könnte aber durchaus sein, das bei einer Baulast die keine Last wäre, §242 BGB zum tragen kommen könnte.
Ich würde das ganze von einem Fachanwalt prüfen lassen.
#2
Antwort vom 29. Juni 2017 | 00:21
Von
Status: Schüler (311 Beiträge, 108x hilfreich)
Zitat:ZitatKönnte dies in der Konsequenz bedeuten, dass der Klagegrund von oben wegfallen würde :
Keine Unmöglichkeit, kein Klagegrund...
Ist das wirklich so?
Man stelle sich extreme Unterschiede vor..... Villa vs. Wohncontainer....
ZitatEs könnte aber durchaus sein, das bei einer Baulast die keine Last wäre, :§242 BGB zum tragen kommen könnte.
Der hier https://dejure.org/gesetze/BGB/745.html (Abs. 1) spielt womöglich auch eine Rolle, wobei sich konkret fragt, wann hier die Stimmenmehrheit erreicht ist.
Beispiel: Die Bruchteile gliedern sich in drei 1/4 Anteile und zwei 1/8 Anteile. Der Bauwillige besitzt einen 1/4 Anteil. Hätte er Stimmenmehrheit wenn er einen der 1/8- Anteile zusätzlich bekommt oder benötigt er mehr als die Hälfte?
-- Editiert von Funkybull am 29.06.2017 00:23
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#3
Antwort vom 29. Juni 2017 | 10:23
Von
Status: Weiser (16928 Beiträge, 5885x hilfreich)
Ja.ZitatKönnte dies in der Konsequenz bedeuten, dass der Klagegrund von oben wegfallen würde :
Ich sehe in deiner Beschreibung nicht wirklich eine Aussicht auf Erfolg einer Klage.
#4
Antwort vom 29. Juni 2017 | 20:24
Von
Status: Unbeschreiblich (119642 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatMan stelle sich extreme Unterschiede vor..... Villa vs. Wohncontainer.... :
Keine Villa = Verunmöglichung des Vorhabens
Abgewandelte Villa = Vorhaben möglich
Wobei dann ein Gericht dann abwägen würde ob die abgewandelte Villa ein größeres Erschwernis darstellt oder die Baulast
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