Klage gegen Teilzeitablehnung

15. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)
Klage gegen Teilzeitablehnung

Liebes Forum,

heute wurde mein Teilzeitantrag von meinem AG schriftlich abgelehnt.

Leider finde ich im Gesetz keine Aussage zu Klagefristen.

Das Problem ist folgendes: ich habe es nicht sonderlich eilig mit der Klage (ich denke seine Begündung ist nicht ausreichend), da noch nicht feststeht, ob ich den gewünschten Studienplatz (Grund der Stundenreduzierung) überhaupt bekommen werde.

Freue ich auf eure Hilfe!

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14 Antworten
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#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

wenn dazu keine fristen angegeben sind, wird es auch keine geben. gleichwohl wirst du davon ausgehen müssen, dass eine klage auch später noch ein rechtsschutzinteresse beinhalten muss. mag sein, dass du noch zeit hast, bis deine terminsache geklärt ist. vermtulich wirst du ja auch die begründung für tz in deinen antrag geschrieben haben, oder?

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#2
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Im TzBfG ist keine ausdrückliche Klagefrist genannt, aber die genannte Antragsfrist (spätesten 3 Monate vor deren Beginn) und Entscheidungsfrist des AG (spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn), lässt darauf schließen, dass Sie nun diesen Monat nutzen müssen, um Klage einzureichen.

Ich denke, der § 151 Satz 2 BGB trifft hier zu:
Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

Ihr Problem ist aber, dass Sie nur vielleicht wollen - oder aber vielleicht auch nicht wollen.

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#3
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Danke für die Antworten. Mein AG war immerhin so fair, mir die Ablehnung einen Monat früher mitzuteilen. Also sind es noch 2 Monate bis zum gewünschten Beginn. Ich denke innerhalb der nächsten vier Wochen die Info über den Studienplatz zu bekommen.

Hatte den Teilzeitantrag aber nicht davon abhängig gemacht, dass ich den Studienplatz bekomme. Auch ohne Studienplatz hätte ich dann Teilzeit gearbeitet. Allerdings werde ich das Klagerisiko (Arbeitsklima!!!) nicht eingehen, wenn ich den Platz nicht bekomme.

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#5
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Warum sollte ich den Antrag begründen müssen?

Es ist ja nichtmal die Schriftform erforderlich. Habe aber den Antrag schriftlich gestellt. Mündlich habe ich das Studium als Grund natürlich genannt. Aber ich kann den Antrag ja nicht davon abhängig machen. Muss ihn ja drei Monate vorher stellen, den Studienplatz bekomme ich viel später...

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#6
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Es scheint ja für Sie noch ausreichend Zeit vor Beginn der Verringerung auf die Entscheidung über den Studienplatz zu warten und ggf. danach Klage zu erheben oder eben für die nächsten 2 Jahre auf einen neuen Antrag zu verzichten.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17370 Beiträge, 6467x hilfreich)

lies dir nochmal '§ 8 tzbfg durch: der AG hat mit dem An dessen wunsch auf verringerung der az mit dem ziel der einigung zu erörtern .. zur arblehnung bedarf es handfester betrieblicher gründe ...

kurzum: da ist noch spielraum vor einer klage

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#8
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Also das ganze Thema ist nicht so einfach.

quote:
.. zur arblehnung bedarf es handfester betrieblicher gründe ...


Das stimmt. Aber die Hürde ist da nicht sehr hoch. Denn es gibt schon recht schnell betriebliche Gründe, die dagegen sprechen. Das ganze ist dann reines Richterlatein, ob die Interessen des ANs die des AGs überwiegen.


Also, ob sich eine rechtliche Auseinandersetzung hier lohnt, wäre eine Frage. Das müsste einzelfallspezifisch sich ein Anwalt ansehen.


Außerdem ist auch in einem solchen Verfahren das zeitliche Problem zu sehen. Wenn Sie studieren wollen, müssen Sie ab einem bestimmten Datum in Teilzeit arbeiten. Ob dieser Zeitpunkt gerichtlich durchsetzbar ist, ist schonmal die Frage. Um das durchzusetzen, müsste man u.U. an eine einstweilige Vefügungen denken, ob hier dann der Verfügungsgrind ausreichend ist, muss wieder ein Richter entscheiden.

Gerichtliche Verfahren dieser Art dauern schon leicht 1/2 Jahr, da zuerst eine Güteverhandlung versucht wird und dann ein Schriftsatzwechsel erfolgt.



Sollten Sie mit der Klage jetzt warten und Sie kommen in dieses Zeitproblem rein, ist m.E. sicher, dass eine einstweilige Verfügung abgelehnt wird, weil Sie dann das Zeitproblem quasi selbst heraufbeschworen haben.

Die Folgen werden sein, dass sie entweder die Stelle kündigen müssen, da Sie nicht mehr in der Lage sind, die vertraglich zugesicherte Leistung zu erbringen oder der AG spricht eine fristlose Kdg. aus (Arbeitsverweigerung).

Wenn dann der Teilzeitwunsch vom Gericht stattgegeben wird, dürfte die fristlose des AG unwirksam sein, aber gegen diese müsste man auch klagen.

Also das ganze kann leicht zum Endlosverfahren werden, bei dem das Arbeitsverhältnis kaum zu retten ist.


Also wenn Sie vorhaben, das Teilzeitbegehren gerichtlich durchzusetzen, sollten Sie sich unbedingt so schnell wie möglich anwaltlich beraten lassen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#9
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

@ blaubär+
ich bin davon ausgegangen, dass die Erörterung gem § 8 (3) TzBfG natürlich vor der schriftlichen Ablehnung erfolgt ist?

@ MitEtwasErfahrung
dass ein Verfahren für eine einstweilige Verfügung sich über ein halbes Jahr hinzieht, wär mir jetzt neu?

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#10
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
@ MitEtwasErfahrung
dass ein Verfahren für eine einstweilige Verfügung sich über ein halbes Jahr hinzieht, wär mir jetzt neu?


Das bezog sich nicht auf das Verfahren der einstweiligen Verfügung.

Wenn man jedoch auf die Ablehnung des AGs nicht direkt reagiert, könnte dieser Verfügungsanspruch verloren gehen.

Und wenn dieser Verfügungsanspruch verloren gegangen ist, kann man im Endeffekt das Teilzeibeghren nicht mehr durchsetzen, da das normale gerichtliche Verfahren häufig länger als 1/2 Jahr dauert.

Wenn man an dem Teilzeitbegehren festhalten will, sollte man daher unbedingt einen Anwalt so rasch wie möglich hinzuziehen. Der kann dann einzelfallspezifisch abschätzen, ob der betriebliche Grund, den der AG behauptet, nicht doch ausreichend ist das Teilzeitbegehren abzulehnen.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

-- Editiert am 16.07.2011 23:45

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#11
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

quote:
Wenn man an dem Teilzeitbegehren festhalten will, sollte man daher unbedingt einen Anwalt so rasch wie möglich hinzuziehen. Der kann dann einzelfallspezifisch abschätzen, ob der betriebliche Grund, den der AG behauptet, nicht doch ausreichend ist das Teilzeitbegehren abzulehnen.



Quatsch! Der Anwalt kann abschätzen was er will, das Arbeitsgericht entscheidet, ob der betriebliche Grund greift, oder dem Teilzeitbegehren stattgegeben werden muss.

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#12
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Quatsch! Der Anwalt kann abschätzen was er will, das Arbeitsgericht entscheidet, ob der betriebliche Grund greift, oder dem Teilzeitbegehren stattgegeben werden muss.


Was habe ich anderes geschrieben?

Der Anwalt kann hier den betrieblichen Grund vorab beurteilen, entscheiden tut natürlich das Gericht. Letzteres ist natürlich selbstverständlich und daher nicht erwähnenswert.

Wesentlich ist hier, dass man das nicht auf die lange Bank schieben darf.

Zu bedenken gilt, dass aber das Arbeitsverhältnis höchstwahrscheinlich darunter leiden wird. Ob es dann dauerhaft aufrecht zu erhalten ist, ist zweifelhaft.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#13
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(763 Beiträge, 336x hilfreich)

Die Klage ist ja auch nur eine Option. Es ist auch möglich das Studium mit dem Vollzeitjob zu vereinbaren. Ich fürchte nur, dass darunter a) das Ergebnis des Studiums und b) das Privatleben leiden werden, daher habe ich den Teilzeitantrag angegeben. Es geht nur um 10h Reduzierung!

Die Ablehnungsgründe das AG liegen mir schriftlich vor. Allerdings zweifle ich diese an.

Ich hoffe in der nächsten Woche über das Studium zu erfahren und dann ggf. weitere Schritte zu unternehmen.

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#14
 Von 
nachtmieze
Status:
Praktikant
(879 Beiträge, 276x hilfreich)

Drücke Dir die Daumen, dass es positiv ist!

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