Klage gegen Kindergeldkasse - Sozialgericht oder Finanzgericht

11. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
JanDavid
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Klage gegen Kindergeldkasse - Sozialgericht oder Finanzgericht

Im vorliegenden Fall ist das Kind behindert und etwa 35 Jahre alt, und die Mutter hat bis vor kurzem Kindergeld erhalten.

Nun wird die Weiterzahlung verweigert. Die Kindergeldkasse / Familienkasse behauptet, die Mutter hätte eine ärztliche / amtsärztliche Untersuchung einleiten müssen, wo doch normalerweise die Behörde, wenn sie Zweifel hat, das anordnet.

Die Psychiaterin sagte, an dem gesundheitlichen Zustand hat sich nichts gebessert.

Die Angelegenheit mit Behindertenausweis (GdB 80, Verländerung) kann nicht bearbeitet werden (dauert angeblich ein Jahr) wegen schwerem Personalmangel bei der zuständigen Stelle in Berlin (Lageso).

Wir wollen klagen.

Unsere Fragen:

1. Ist das Sozialgericht oder das Finanzgericht zuständig?

2. Haben wir nicht den Anspruch, ohne ärztliche Untersuchung (die Tochter will die partout nicht) das Kindergeld weiter zu bekommen, da sich ja an der ursächlichen Behinderung (GdB 80) nichts geändert hat?


-- Editier von JanDavid am 11.06.2017 07:57

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6 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wo zu klagen ist, ergibt sich aus dem Bescheid. Denselben mal bis zum Ende durchlesen. Also, erst Widerspruch einlegen, dann klagen. In meinem Land ist das Finanzgericht zuständig. Aber das kann man im Widerspruchsbescheid nachlesen.

wirdwerden

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Na ja, es scheint ja ein Bescheid in der Welt zu sein. Da ist dann erst mal Widerspruch einzulegen. Und dann sind wir weiter.

wirdwerden

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

In meinem Land ist das Finanzgericht zuständig. Aber das kann man im Widerspruchsbescheid nachlesen. Es richtet sich nach der Rechtsgrundlage, nicht nach dem Bundesland: Für Kindergeld nach dem BKGG (Ausnahme) ist das Sozialgericht zuständig. Im Regelfall (KG nach dem EStG) ist das Finanzgericht zuständig.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
JanDavid
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Folgendes ist zu ergänzen:

Die haben uns zunächst gesagt, dass sie wünschen, dass eine Untersuchung durch den medizinischen Dienst der Bundesagentur für Arbeit statt findet. Diesem haben wir vehement zugestimmt.

Nun behaupten diese in der Antwort auf unserem Einspruch, dass wir einen Antrag hätten stellen müssen auf eine Untersuchung. Stimmt das denn überhaupt? Mein Eindruck ist, dass es eine Lüge ist. In der Vergangenheit wurde das immer wieder von Amts wegen eingeleitet, ohne dass die Mutter es beantragt hat.

Wir vermuten jetzt, dass uns - um uns einen ablehnenden Bescheid geben zu können - absichtlich verschwiegen wurde, dass neuerdings wir das beantragen müssen! Was bisher nie der Fall war.

Wie ist das möglich, dass ein Kind mit 34 noch Kindergeld bekommen hat, und plötzlich mit 35 soll das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten können - das passt doch überhaupt nicht zusammen!

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#6
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Gibt es andere geeignete Nachweise?
Bei Zweifeln zur Ursächlichkeit der Behinderung ist eine Stellungnahme der Arbeitsagentur einzuholen. Anzustoßen ist das von den beteiligten Behörden.

http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/380436/
https://www.jurion.de/gesetze/da_famestg/63.3.6.2/
https://www.jurion.de/gesetze/da_famestg/63.3.6.3/

Würde den Einspruch insofern aufrecht erhalten und ergänzen.

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