Klage gegen DHL wegen Schadenersatz - Urteile find

30. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Staatsfeind Nr. 2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage gegen DHL wegen Schadenersatz - Urteile find

Hallo,

ich möchte DHL (resp. die dahinterstehende Deutsche Post AG) verklagen, weil man mir den Schadenersatz für ein verlorenes Paket verweigert.

Habe gegoogelt - kann jedoch nirgendwo im Internet Hinweise auf vorhandene Urteile gegen die DP AG oder DHL Vertriebs GmbH finden...

Es kann doch nicht sein, dass ich der einzigste Mensch bin, den der Verein um Geld prellen will :)

Gibt es "Suchmaschinen" für solche Urteile?

Hier ist vor Jahren mal jemand mit einer privaten Website aufgeschlagen (dhl-zahlt-nicht.de), allerdings erreiche ich diesen jemand nicht und seine Website ist auch nicht erreichbar.

Mich würden einfach Erfahrungswerte interessieren, wie Richter/innen so geurteilt haben in der Vergangenheit.

Es geht um 2000,- €, die wollte ich ungern in den Wind schreiben :(

Danke für Eure Hilfe und Tips!

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Staatsfeind Nr. 2 am 30.08.2013 13:28

Es geht um 2000,- €

Die Haftungshöchstgrenze liegt nur bei 500€. (Punkt)

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Kann aber in 500€-Schritten erweitert werden. Möglich ist das mit 2000€ schon. Fragt sich nur ob der Fall eindeutig ist und keine Versäumnisse des Absenders vorliegen.


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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Mr.Cool am 30.08.2013 14:01

Kann aber in 500€-Schritten erweitert werden.

Wenn dieses Produkt zur Erweiterung der Versicherung gewählt und bezahlt wurde, hätte das der TE auch erwähnt.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Es kann doch nicht sein, dass ich der einzigste Mensch bin, den der Verein um Geld prellen will


Das Hauptproblem dürfte sein, daß sich die Streitwerte meist im Bereich unter 5000 EUR bewegen, damit Amtsgerichte zuständig sind, bei denen der Prozentsatz veröffentlichter Urteile verschwindend klein ist (zumal sich Juristen auch eher für die höchstrichterliche Rechtsprechung interessieren und nicht für jeden verqueren Gedankenweg eines Amtsrichters in Posemuckel).

quote:
Gibt es "Suchmaschinen" für solche Urteile?


Es gibt kostenpflichtige Dienste, die wesentlich mehr in ihren Datenbanken haben als die kostenfreien (und das Internet an sich).

Aber auch da stellt sich die Frage nach dem Sinn, denn es geht ja wohl um eine Einzelfallentscheidung und nicht um die generelle Frage, ob Schadensersatz geschuldet wird.

quote:
Es geht um 2000,- €, die wollte ich ungern in den Wind schreiben


Dann würde ich damit zu einem Anwalt gehen und den alles machen lassen.
Ich kenne mich mit Zivilrecht allgemein gut und mit einigen Bereichen hervorragend aus, aber selbst in denen würde ich bei der Summe nicht mehr ohne Anwalt vor Gericht gehen; das mache ich nur bis 500 EUR, wo mir die Erfahrung mehr wert ist als der Ärger über ein "durch Laienfehler verursachtes" Unterliegen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Staatsfeind Nr. 2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wenn dieses Produkt zur Erweiterung der Versicherung gewählt und bezahlt wurde, hätte das der TE auch erwähnt.


Nein, wozu? Für die Beantwortung meiner Frage ist es absolut unwichtig, ob und wie die Sendung versichert war. Gegebenenfalls kann mir ja der Richter dann erklären, das bei einem Päckchen keine Verlustversicherung existiert...was also soll Ihr Beitrag?

(Ja, das Paket war entsprechend versichert, bis 2.500,- €)

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Staatsfeind Nr. 2 am 31.08.2013 18:52

Nein, wozu? Für die Beantwortung meiner Frage ist es absolut unwichtig, ob und wie die Sendung versichert war. (..) was also soll Ihr Beitrag?

So? Wenn die Sendung einen höheren Wert hat als der Wert zu dem es versichert ist (standardmäßig 500€), so kann man keinen höheren Anspruch geltend machen als zudem es höchstens verischert ist.
Für eine passende Antwort ist selbstverständlich eine vollständige Fallbeschreibung unabdingbar.
Die Antworten können durch weglassen wichtiger Angaben selbstverständlich variieren.

quote:
von Staatsfeind Nr. 2 am 31.08.2013 18:52

(Ja, das Paket war entsprechend versichert, bis 2.500,- €)

Dann dürfte die Versicherung bis zum Warenwert, max. 2500€ auch haften.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es geht um 2000,- €, die wollte ich ungern in den Wind schreiben
<hr size=1 noshade>



Da herrscht eigentlich kein Mangel an Urteilen.

Das rankt sich regelmässig um § 435 HGB .

Danach kann sich der Spediteur unter den dort genannten Voraussetzungen nicht auf die Haftungsbegrenzung berufen. Das gilt auch für Post und DHL.

Es gibt dazu ca. 400 (veröffentlichte) Urteile, da sollte sich was passendes finden.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wie wird denn die Verweigerung begründet?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Staatsfeind Nr. 2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wie wird denn die Verweigerung begründet?


Gar nicht. Die DHL Vertriebs GmbH Abt. Großschäden teilt kurz und bündig lediglich mit, das man keine Zahlung leisten werde.

Das verlorene Paket

- enthielt kein Verbotsgut gem. den AGB
- wurde entsprechend höherversichert
- ist nachweisbar in der Postfiliale angenommen aber nicht ausgeliefert worden

Ich vermute daher, die wollen einfach pokern, ob ich klage oder nicht.

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#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

deine vermutung ist absolut richtig, die setzen darauf, dass du evtl nicht klagen wirst.

Bei derart höher versicherten Paketen ist ein rechtsstreit und die Kosten dafür schon von DHL im Vornherein mit eingerechnet.

Ich hatte mal ein gepräch mit einem der bei DHL im schadensmanagement arbeitet, dieser hat mir genau gesagt, dass es bei DHL so abläuft, denn einige klagen dann doch nicht.

Nimm dir wie gesagt einen Anwalt, alles wird dann schon laufen, dauert halt nur leider etwas bis du dein geld und die Auslagen wieder hast...

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#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das verlorene Paket

- enthielt kein Verbotsgut gem. den AGB <hr size=1 noshade>



Dann reduziert sich das Problem auf die Frage:

Kannst du nachweisen, was im Paket war, oder genauer welche Anforderungen sind an diesen Nachweis zu stellen.

Bei Kaufleuten gibt es den Anscheinsbeweis, daß das was auf dm Lieferschein/der Rechnung steht, auch im Paket enthalten war.

Private sind da regelmässg in Beweisnot. Es kann aber nicht sein, daß der Spediteur einfach durch Bestreiten des Sendungsinhalts sich fast immer der Haftung entziehen kann.

Deshalb sollte es ausreichend sein, wenn man den Kaufvertrag, die ebay-Auktion, zur Not eine Bestätigung des Empfängers beibringt, daß die Zusendung der Ware mit ihm abgestimmt war. Der Zeitwert der Sendung muss wie auch immer belegt werden.

Wenn das schriftlich DHL bzw. der Versicherung vorgelegt wird, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, daß dann die Regulierung abgelehnt wird.

Wenn da jetzt sofort geklagt wird, besteht jedenfalls das Risiko, daß DHL nach Vorlage der Belege sofort anerkennt und nach § 93 ZPO alle Kosten an dir hängen bleiben.

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-- Editiert asap am 03.09.2013 10:34

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Als Tipp: Unbedingt Paketverfolgung u.ä. ausdrucken. Die Post hebt das nicht ewig auf.

quote:<hr size=1 noshade>Es kann aber nicht sein, daß der Spediteur einfach durch Bestreiten des Sendungsinhalts sich fast immer der Haftung entziehen kann. <hr size=1 noshade>

Da er keinen Grund genannt hat, hat er ja nicht einmal das getan.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn da jetzt sofort geklagt wird, besteht jedenfalls das Risiko, daß DHL nach Vorlage der Belege sofort anerkennt und nach § 93 ZPO alle Kosten an dir hängen bleiben. <hr size=1 noshade>

Sehe ich nicht einmal ansatzweise so. Der Grund ist auch relativ einfach. Die Verweigerung ist ernsthaft und als endgültig zu betrachten. Nach BGB bedeutet die Leistungsverweigerung auch, dass jegliche weitere Mahnung überflüssig ist. §286 BGB . Da §93 ZPO darauf Bezug nimmt, dass DHL keine Veranlassung zur Klage gegeben hätte, ist das denke ich damit hinfällig und bei Anerkenntnis würde trotzdem DHL zahlen müssen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 03.09.2013 10:56

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sehe ich nicht einmal ansatzweise so. Der Grund ist auch relativ einfach. <hr size=1 noshade>



"Ich will die 2.000 EUR, es war ja schliesslich entsprechend versichert" löst den Verzug nicht aus.

Man muss seinen Schaden sehr wohl nachweisen, zumindest glaubhaft machen, das wird oft übersehen. Und dann steht man dumm da, wenn der Gegner sich auf § 93 ZPO beruft.

Ich wüsste auch nicht, weshalb man das Risiko eingehen sollte in die Kosten zu gehen, ohne sicher den Verzug herbeigeführt zu haben.

§ 429 HGB regelt die Frage der Höhe des Wertersatz klar, dem Nachweis wird man sich nicht entziehen können.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>"Ich will die 2.000 EUR, es war ja schliesslich entsprechend versichert" löst den Verzug nicht aus. <hr size=1 noshade>

§286 BGB sagt in Absatz 2:
quote:<hr size=1 noshade>(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,


4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
<hr size=1 noshade>

Das relevante habe ich mal fett markiert. Deswegen habe ich oben gefragt, ob es einen Grund gab, der angegeben wurde. DHL schreibt ja nicht: "Zur Prüfung der Ansprüche weisen Sie uns den Paketinhalt nach." DHL beruft sich auch nicht auf ein Zurückhaltungsrecht o.ä. DHL schreibt nur "Wir zahlen nicht." Kein Grund.

Ich denke, das ist damit unmöglich geworden, sich auf den §93 ZPO zu berufen, denn der bedingt, dass man keinen Anlass zur Klage gegeben hatte. Eine pauschale Verweigerung (und nicht etwa Zurückhaltung) ohne Bedingung und ohne Grund ist sehr wohl Anlass zur Klage. Soweit meine Meinung.

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#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das relevante habe ich mal fett markiert. <hr size=1 noshade>



Dann solltest du dich mal mit den -sehr hohen - Anforderungen an die endgültige Erfüllungsverweigerung beschäftigen, die von den Gerichten gestellt werden.

Wenn ein Anspruch einfach abgelehnt wird, liegt das nicht vor, instruktiv z.B. BGH, Urt. v. 20. Januar 2009 - X ZR 45/07

Ernsthaft und endgültig, das bloße Bestreiten der Forderung reicht nicht, das ist das prozessuale Recht des Schuldners.

Du kannst das Risiko ja gerne in deinen Angelegenheiten eingehen, hier würde ich aber dem TE doch raten bei DHL plausibel zu machen: Was war im Paket, was war das wert.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Dir ist hoffentlich auch klar, dass es in der Begründung vor allem darum ging, dass keine Frist für Nacherfüllung gesetzt wurde?
Ich zitiere mal etwas aus dem Urteil: "Dies gilt ganz besonders, wenn der Schuldner mit seinem Bestreiten erstmals im Prozess hervorgetreten ist. In einem solchen Fall müssen deshalb zu dem bloßen Bestreiten weitere Umstände hinzutreten, die einer von Anfang an bestehenden Weigerungshaltung Ausdruck geben, so dass ausgeschlossen erscheint, dass der Schuldner sich von einer Fristsetzung zur Nacherfüllung hätte umstimmen lassen. Solche Umstände sind im Streitfall jedoch nicht ersichtlich."

Ein verschwundenes Paket, wo die Recherche bei der Post ergeben hat "Verschwunden" ist etwas anderes als ein Sachmangel bei einer gelieferten Sache. Ich sehe daher nicht, wo dieses Urteil hier ansatzweise trifft. Eine Frist zur Nacherfüllung ist sinnbefreit, wenn die Post festgestellt hat, dass das Paket weg ist.

Es geht nur noch um die Versicherung. Und da haben sie gesagt "Ne, wir zahlen nicht" nach der Meldung des Falls. Ohne Bedingung, ohne Grund, ohne Einschränkung. Das ist eine endgültige Verweigerung in meinen Augen.

Was soll denn die Post im Prozess denn tun? Bestreiten, dass das Paket weggekommen ist und es pltzlich zustellen? Soll die Post bestreiten, dass ein Versicherungsfall vorliegt? Wie soll das gehen, wo doch das Paket im Einflussbereich der Post abhanden gekommen ist?


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-- Editiert mepeisen am 03.09.2013 15:46

-- Editiert mepeisen am 03.09.2013 15:47

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#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es geht nur noch um die Versicherung. <hr size=1 noshade>



Du scheinst mich da ganz bewusst missverstehen zu wollen.

Nein, es geht nicht "um die Versicherung".

Es geht um die Erstattung eines versicherten Schadens. Bevor der nicht substantiiert geltend gemacht wird, tritt der Verzug nicht ein.

Wenn DHL die Regulierung ins Blaue ablehnt, ist das keine Erfüllungsverweigerung. Nicht der Verlust des Pakets ist versichert, sondern der Schaden durch den Verlust oder die Beschädigung des Inhalts.

Dieser Schaden ist nachzuweisen, § 429 HGB hilft dabei.

Man kann Probleme einfach und pragmatisch lösen und Risiken minimieren. Auf einen Prozess mit u.U. hohen Kosten muss man dann allerdings meistens verzichten.

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