Klage einreichen - Welche Form haben die 3 Exemplare?

28. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)
Klage einreichen - Welche Form haben die 3 Exemplare?

Guten Tag,

bei der Einrichtung einer Klage muss man beim Gericht 3 Exemplare einreichen:

1 x für das Gericht
1 x für den Beklagten
1 x für den Anwalt der Beklagten

Kann mir bitte jemand Tipps geben, wie diese 3 Ausfertigungen formell richtig auszusehen haben. Ich hatte meinem Anwalt mal eine Fassung von mir gezeigt. Diese bestand aus:

- Klageschrift
- Alle referenzierten Anlagen durch beschriftete Trennblätter getrennt

Er hat mir dann erklärt, dass ich nicht alle Anlagen in allen Exemplaren beiheften muss. Z.B. brauche ich bei dem Exemplar für den gegenerischen Anwalt nicht die Anlagen beilegen, die dieser mir geschieben hat.

Wie gehe ich da am besten praktisch vor. Oder fahre ich auf Nummer sicher, wenn ich 3 komplette, identische Exemplare (Klageschrift + Anlagen) beilege?

Danke und Gruss,

Jochen

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)

OK, ich habe meine beiden ersten Klagen nun eingereicht. Ich habe 3 identische Exemplare abgegeben. Im ersten Exemplar war vorne der Verrechnungsscheck für die Gerichtsgebühren. Das war's.

Nachdem nun beide Verfahren angelaufen sind (Bestätigung vom Gericht ist da), scheint das wohl formell gepasst zu haben - auch wenn mich die Kopiererei ziemlich genervt hat - der eine Packen war so dick, dass er beim Amtsgericht nicht durch den Briefschlitz gepasst hat (Klage hat als Anlage ein Gutachten enthalten).

Gruss, JoKu

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

üblich ist

1. orginal mit gerichtskosten und allen anlagen
2. beglaubigte kopie (beglaubigt rechtsanwalt) mit allen anlagen die der gegenseite nicht vorliegen (z.B. ein mitvertrag sollte die gegenseite selber haben)
3. einfache abschrift (ohne unterschrift ggfs. gez. Name reinstempeln/drucken) hier werden keine anlagen mehr beigefügt.

schritt 2 & 3 für jeden gegnerischen anwalt bzw jeden gegnerischen beklagten wiederholen (bei ehepaaren aber zB entbehrlich)

soweit das übliche, die 3. variante kann wohl aus rechtlicher sicht auch weggelassen werden, über die notwenigkeit irgendwelcher beglaubigungen streitet man sich auch - ist aber halt so üblich.

die anlagen selbst durch trennblätter zu trennen ist unnötig, sie werden immer hinter das exemplar der klage getackert und ab einer gewissen anzahl die es sinnvoll erscheinen lässt mit k(läger)1 - X und b(eklagter) 1 - Y durchnummeriert. die bezeichnung möglichst im ansatz leserlich oben rechts aufs papier schmieren.

8x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
joku
Status:
Schüler
(455 Beiträge, 146x hilfreich)

Hallo luDa,

vielen Dank für Deine Antwort. Sollte ich nochmal klagen müssen, werde ich mich gerne daran orientieren - macht ja auch Sinn, ich wollte eben nur sicher gehen.

Gruss, JoKu

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

die Beglaubigung wird von RAen üblicherweise selbst gemacht.
Kalgt die Partei ohne Anwalt, erfolgt die beglaubigung der Abschrift durch die Geschäftsstelle des gerichts.

gruß
Rpfl.

7x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 334x hilfreich)

Hallo,

was für eine Beglaubigung soll dies denn überhaupt im rechtlichen Sinne sein? Darf ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich Notar ist, überhaupt eine Kopie beglaubigen?

Oder handelt es sich bei dieser Beglaubigung nur um eine Art ehrenwörtliche Versicherung des Anwalts, daß diese mit der Urschrift übereinstimmt?

6x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

zweiteres

8x Hilfreiche Antwort

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