Hallo,
Folgender Fall:
Eine GbR aus Deutschland vertreibt ein Vitamin Produkt in den USA.
Eine Anwaltskanzlei X aus den USA droht der deutschen GbR nun mit einer Klage, da die Produktverpackung Mängel aufwiese und das Produkt überdies hinaus gefährlich sei.
Frage: Was kann der deutschen GbR grundsätzlich passieren? Müssen die Gesellschafter in die USA reisen, um sich einem möglichen Prozess zu stellen?
Wäre sehr dankbar für eine Antwort!
Klage aus USA
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Über die Risiken einer möglichen Klage ist sich die GbR bewusst? Ganz ehrlich würde ich den Verklagen, der einem den Tipp gegeben hat, als GbR auf den US Markt zu gehen.
Meine Erfahrung vor einem US Gericht. Wenn Sie ein US Bürger verklagt, 0 Chance. Also 100% Chance dass Sie dass Zahlen dürfen, was der US Anwalt will. Glücklich ist der, der eine Kapitalgesellschaft hat, welche er Opfern kann.
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quote:
von alex.p am 19.08.2013 14:02
Müssen die Gesellschafter in die USA reisen, um sich einem möglichen Prozess zu stellen?
Nein, müssen nicht. Man kann auch in Abwesenheit verurteilt werden.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
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quote:
Eine Anwaltskanzlei X aus den USA droht der deutschen GbR nun mit einer Klage, da die Produktverpackung Mängel aufwiese und das Produkt überdies hinaus gefährlich sei.
Was verlangt die Kanzlei denn? Wenn sie mit Klage "droht", dann will sie doch offenbar was - Unterlassung?
Bei Produkten besteht immer die Gefahr, in einen teuren class action suit zu laufen, da können dann schnell Millionenforderungen zusammenkommen.
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""
@ Lifeguard:
Aus Ihrer einen einzigen negativen Erfahrung können Sie kaum eine allgemeine Aussage treffen. Wenn man selber verloren hat, ist immer das Gericht schuld...
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"Morgenstund ist ungesund."
quote:
Nein, müssen nicht. Man kann auch in Abwesenheit verurteilt werden.
Ein Urteil aus den USA ist nicht automatisch in Deutschland vollstreckbar. Wenn sich die GbR aus den USA zurückzieht, sollte die grösste Gefahr vorbei sein.
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Eien beliebte Taktik ist auch, einen Drohkulisse mit (mehrstelliger) Millionenklage aufzubauen und auf eine außergerichtliche Einigung hinzuarbeiten.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
von Steffen Meier am 20.08.2013 15:08
Ein Urteil aus den USA ist nicht automatisch in Deutschland vollstreckbar.
habe ich auch nicht gesagt.
quote:
von Steffen Meier am 20.08.2013 15:08
Wenn sich die GbR aus den USA zurückzieht, sollte die grösste Gefahr vorbei sein.
Sollte...
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Folgende Aspekte:
- US-Gericht kann seine Zuständigkeit bejahen nach der "doing business"-Doktrin, wenn sie in den USA substanziell Geschäfte betreiben
- Klagen aus den USA werden nach dem HZÜ zugestellt; diese Zustellung bitte auf die Erfordernisse des HZÜ penibel prüfen
- Zeugenladungen aus den USA können hier nicht hoheitlich vollstreckt werden; Nicht-Erscheinen könnte bei Zeugenladung allerdings zum Prozessverlust führen; Verstoß gegen Vorladung sogar in den USA strafbar sein, wenn das Gerichtsverfahren dadurch beeinträchtigt wird
- Anordnungen nach der US-amerikanischen discovery rule sind in D ebenfalls nicht vollstreckbar; allerdings auch hier wieder Risiko des Prozessverlustet bei Ignorieren der Anordnung
- Das US-Urteil ist in D grundsätzlich vollstreckbar, nur in krassen Ausnahmefällen nicht, etwa bei extremen punitive damages (Strafschadenersatz)
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""
Gemäss dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation vom 05.10.1961 werden die jeweils in dem anderen Land ergangenen Urteile grundsätzlich anerkannt und können somit vollstreckt werden.
Es sind allerdings nicht alle Vorschriften des HZÜ von der BRD ratifiziert worden, daher sollte man, wie im vorstehenden Beitrag schon erklärt, überprüfen ob die Zustellung nach einer Variante erfolgte, die nicht ratifiziert worden ist.
Gemäss dem "Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 können eine Einzelperson oder ein Unternehmen im jeweiligen Inland des Klägers verklagt werden.
Punitive Damages werden insoweit grundsätzlich immer Anerkannt soweit es um den Ersatz von Prozess- und Anwaltskosten und sonstigen Verfahrensbedingten Kosten geht. Dazu gehören in der Regel auch anwaltliche Erfolgshonorare, die in Deutschland nicht zulässig wären.
Wenn das ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenkundig unvereinbar ist kann nicht vollstreckt werden §6 EGBGB
So wie ich das sehe handelt es sich um einen Produkthaftungsprozess?
Von diesen werden 20% aufgegeben und die verbleibenden zu 95% verglichen.
Als Beklagte könnt ihr allerdings mit einem Anwalt in der USA kein Erfolgshonorar vereinbaren. Stundensätze liegen zwischen 150 und etwa 500 Dollar.
Ansonsten fast wie im deutschen Recht:
Für ein verklagtes Unternehmen kann es auch bei fast aussichtslosen Prozessen billiger sein, sich durch die Zahlung von ein paar tausend Dollar "freizukaufen" als ein vielfaches der Summe für die Verteidigung auszugeben.
An den Vorredner:
Das HZÜ regelt die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, nicht etwa die Anerkennung von Urteilen. Zeugenladungen aus den USA können auf deutschem Boden allerdings nicht vollstreckt werden, siehe HZÜ.
Noch weniger regelt das HZÜ, wo jemand verklagt werden kann. Schon gar nicht entstehen durch das HZÜ exorbitante Gerichtsstände, vor allem kein Klägergerichtsstand, wie Sie es oben beschreiben. Wie bereits von mir ausgeführt muss man dafür die "doing business"-Doktrin der US-Gerichte heranziehen.
Das Haager Abkommen zur Urkunden-Legalisation von 1961 regelt mitnichten die Anerkennung von Gerichtsurteilen. Durch dieses Abkommen wird nur der Vorgang der Beglaubigung, also der Bezeugung der Echtheit der Urkunde, zwischen den Vertragsstaaten abgeschafft.
Die Anerkennung von Urteilen richtet sich beispielsweise innerhalb der EU nach der EUGVO, wenn es keine vorrangigen Staatsverträge gibt nach § 328 ZPO
.
Der BGH hat im Rahmen des § 328 Nr. 4 ZPO
US-amerikanische Urteile, die punitive damages enthielten, für nicht anerkennungsfähig erklärt (BGH NJW 1992, 3102). Wie ich bereits ausführte, muss dies nicht immer so sein - Einzelfallentscheidung.
Art. 6 EGBGB
regelt nicht die Vollstreckung von Urteilen, sondern die Anwendung materiellen (Sach)rechts und statuiert einen materiellrechtlichen ordre-public-Vorbehalt. Art. 6 EGBGB
richtet sich an den inländischen, deutschen Richter, der aufgrund einer Kollisionsnorm ausländisches Recht anwenden muss. Das prozessuale Pendant dazu ist § 328 Nr. 4 ZPO
im Rahmen der Urteilsanerkennung.
Im Übrigen muss ich ganz allgemein darauf hinweisen, dass (1) Anerkennung und (2) Vollstreckung eines Urteils zwei verschiedene Dinge sind.
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-- Editiert am 07.12.2013 00:19
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