Klage aus USA

19. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
alex.p
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage aus USA

Hallo,

Folgender Fall:

Eine GbR aus Deutschland vertreibt ein Vitamin Produkt in den USA.

Eine Anwaltskanzlei X aus den USA droht der deutschen GbR nun mit einer Klage, da die Produktverpackung Mängel aufwiese und das Produkt überdies hinaus gefährlich sei.

Frage: Was kann der deutschen GbR grundsätzlich passieren? Müssen die Gesellschafter in die USA reisen, um sich einem möglichen Prozess zu stellen?

Wäre sehr dankbar für eine Antwort!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Über die Risiken einer möglichen Klage ist sich die GbR bewusst? Ganz ehrlich würde ich den Verklagen, der einem den Tipp gegeben hat, als GbR auf den US Markt zu gehen.

Meine Erfahrung vor einem US Gericht. Wenn Sie ein US Bürger verklagt, 0 Chance. Also 100% Chance dass Sie dass Zahlen dürfen, was der US Anwalt will. Glücklich ist der, der eine Kapitalgesellschaft hat, welche er Opfern kann.

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#2
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von alex.p am 19.08.2013 14:02

Müssen die Gesellschafter in die USA reisen, um sich einem möglichen Prozess zu stellen?

Nein, müssen nicht. Man kann auch in Abwesenheit verurteilt werden.

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Eine Anwaltskanzlei X aus den USA droht der deutschen GbR nun mit einer Klage, da die Produktverpackung Mängel aufwiese und das Produkt überdies hinaus gefährlich sei.


Was verlangt die Kanzlei denn? Wenn sie mit Klage "droht", dann will sie doch offenbar was - Unterlassung?

Bei Produkten besteht immer die Gefahr, in einen teuren class action suit zu laufen, da können dann schnell Millionenforderungen zusammenkommen.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

@ Lifeguard:

Aus Ihrer einen einzigen negativen Erfahrung können Sie kaum eine allgemeine Aussage treffen. Wenn man selber verloren hat, ist immer das Gericht schuld...

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"Morgenstund ist ungesund."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Nein, müssen nicht. Man kann auch in Abwesenheit verurteilt werden.


Ein Urteil aus den USA ist nicht automatisch in Deutschland vollstreckbar. Wenn sich die GbR aus den USA zurückzieht, sollte die grösste Gefahr vorbei sein.

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" "

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Eien beliebte Taktik ist auch, einen Drohkulisse mit (mehrstelliger) Millionenklage aufzubauen und auf eine außergerichtliche Einigung hinzuarbeiten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von Steffen Meier am 20.08.2013 15:08

Ein Urteil aus den USA ist nicht automatisch in Deutschland vollstreckbar.

habe ich auch nicht gesagt.
quote:
von Steffen Meier am 20.08.2013 15:08

Wenn sich die GbR aus den USA zurückzieht, sollte die grösste Gefahr vorbei sein.

Sollte...

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

Folgende Aspekte:

- US-Gericht kann seine Zuständigkeit bejahen nach der "doing business"-Doktrin, wenn sie in den USA substanziell Geschäfte betreiben

- Klagen aus den USA werden nach dem HZÜ zugestellt; diese Zustellung bitte auf die Erfordernisse des HZÜ penibel prüfen

- Zeugenladungen aus den USA können hier nicht hoheitlich vollstreckt werden; Nicht-Erscheinen könnte bei Zeugenladung allerdings zum Prozessverlust führen; Verstoß gegen Vorladung sogar in den USA strafbar sein, wenn das Gerichtsverfahren dadurch beeinträchtigt wird

- Anordnungen nach der US-amerikanischen discovery rule sind in D ebenfalls nicht vollstreckbar; allerdings auch hier wieder Risiko des Prozessverlustet bei Ignorieren der Anordnung

- Das US-Urteil ist in D grundsätzlich vollstreckbar, nur in krassen Ausnahmefällen nicht, etwa bei extremen punitive damages (Strafschadenersatz)

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""

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
kontrolleur
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 24x hilfreich)

Gemäss dem "Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legislation vom 05.10.1961 werden die jeweils in dem anderen Land ergangenen Urteile grundsätzlich anerkannt und können somit vollstreckt werden.
Es sind allerdings nicht alle Vorschriften des HZÜ von der BRD ratifiziert worden, daher sollte man, wie im vorstehenden Beitrag schon erklärt, überprüfen ob die Zustellung nach einer Variante erfolgte, die nicht ratifiziert worden ist.

Gemäss dem "Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 können eine Einzelperson oder ein Unternehmen im jeweiligen Inland des Klägers verklagt werden.

Punitive Damages werden insoweit grundsätzlich immer Anerkannt soweit es um den Ersatz von Prozess- und Anwaltskosten und sonstigen Verfahrensbedingten Kosten geht. Dazu gehören in der Regel auch anwaltliche Erfolgshonorare, die in Deutschland nicht zulässig wären.
Wenn das ausländische Recht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenkundig unvereinbar ist kann nicht vollstreckt werden §6 EGBGB

So wie ich das sehe handelt es sich um einen Produkthaftungsprozess?
Von diesen werden 20% aufgegeben und die verbleibenden zu 95% verglichen.

Als Beklagte könnt ihr allerdings mit einem Anwalt in der USA kein Erfolgshonorar vereinbaren. Stundensätze liegen zwischen 150 und etwa 500 Dollar.

Ansonsten fast wie im deutschen Recht:
Für ein verklagtes Unternehmen kann es auch bei fast aussichtslosen Prozessen billiger sein, sich durch die Zahlung von ein paar tausend Dollar "freizukaufen" als ein vielfaches der Summe für die Verteidigung auszugeben.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Christian Schilling
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 112x hilfreich)

An den Vorredner:

Das HZÜ regelt die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken, nicht etwa die Anerkennung von Urteilen. Zeugenladungen aus den USA können auf deutschem Boden allerdings nicht vollstreckt werden, siehe HZÜ.

Noch weniger regelt das HZÜ, wo jemand verklagt werden kann. Schon gar nicht entstehen durch das HZÜ exorbitante Gerichtsstände, vor allem kein Klägergerichtsstand, wie Sie es oben beschreiben. Wie bereits von mir ausgeführt muss man dafür die "doing business"-Doktrin der US-Gerichte heranziehen.

Das Haager Abkommen zur Urkunden-Legalisation von 1961 regelt mitnichten die Anerkennung von Gerichtsurteilen. Durch dieses Abkommen wird nur der Vorgang der Beglaubigung, also der Bezeugung der Echtheit der Urkunde, zwischen den Vertragsstaaten abgeschafft.

Die Anerkennung von Urteilen richtet sich beispielsweise innerhalb der EU nach der EUGVO, wenn es keine vorrangigen Staatsverträge gibt nach § 328 ZPO .

Der BGH hat im Rahmen des § 328 Nr. 4 ZPO US-amerikanische Urteile, die punitive damages enthielten, für nicht anerkennungsfähig erklärt (BGH NJW 1992, 3102). Wie ich bereits ausführte, muss dies nicht immer so sein - Einzelfallentscheidung.

Art. 6 EGBGB regelt nicht die Vollstreckung von Urteilen, sondern die Anwendung materiellen (Sach)rechts und statuiert einen materiellrechtlichen ordre-public-Vorbehalt. Art. 6 EGBGB richtet sich an den inländischen, deutschen Richter, der aufgrund einer Kollisionsnorm ausländisches Recht anwenden muss. Das prozessuale Pendant dazu ist § 328 Nr. 4 ZPO im Rahmen der Urteilsanerkennung.

Im Übrigen muss ich ganz allgemein darauf hinweisen, dass (1) Anerkennung und (2) Vollstreckung eines Urteils zwei verschiedene Dinge sind.


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""

-- Editiert am 07.12.2013 00:19

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