Klage auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages - Folgen?

10. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Josef Wien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Klage auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages - Folgen?

Hallo,

A und B sind Hauptmieter mit vier Untermietern. Zwischen A und B kam zu diversen Vorfällen, die ein Zusammenleben zwar nicht unmöglich machen aber es erschweren. Daher möchte A den B nun auf Auflösung des Mietvertrages verklagen.

Mir geht es hier um B. Da B noch nie etwas mit Gerichtsverfahren zu tun hatte, möchte er nun wissen:

1. gibt es eine Möglichkeit für B sich im Verfahren zu den Sachverhalten zu äußern?

B machte bereits verschiedene Vorschläge, u. a.
- Mediation,
- Regelung der Kompetenzen und Aufgaben über einen Gesellschaftsvertag und vor allem
- ZUSTIMMUNG zur Kündigung, allerdings erst in 9 Monaten, da ein verfahren ähnlich lange laufen würde und bei niemandem Zeitdruck besteht.

B will außerdem die ohnehin überlastete Staatsanwaltschaft nicht mehr behelligen als ohnehin und sucht eine außergerichtliche und auch für die Untermieter weniger kurzfristige, sozialverträgliche Lösung. Die Wohnsituation ist halt sehr angespannt.

Ist 1. gegeben, kann er sich äußern und inwiefern wirkten sich seine Einigungsversuche aus?

Nicht, dass sich B irgendwelche Hoffnungen macht, aber wie gesagt, das ist Neuland. Ach ja: Wieviel würde der Spaß den B denn kosten, so grob gesehen?

-- Editiert von Josef Wien am 10.01.2018 15:29

-- Editiert von Josef Wien am 10.01.2018 15:29

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

gibt es eine Möglichkeit für B sich im Verfahren zu den Sachverhalten zu äußern? Natürlich - auf eine Klage hat man die Möglichkeit der Klageerwiderung, was man allerdings besser einem Anwalt überläßt.
B will außerdem die ohnehin überlastete Staatsanwaltschaft nicht mehr behelligen als ohnehin Die Staatsanwaltschaft hat damit auch nichts zu tun - die tritt als Kläger an Strafgerichten auf.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Josef Wien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank @muemmel, dann wäre diese Frage ja schon mal geklärt.

Wie erwähnt, B macht sich auch keine Hoffnungen, denn diese Verfahren müssen letztendlich ja immer damit enden, dass ein bestehender Vertrag aufgelöst wird.

Dennoch trägt B damit aber die Kosten und sicher ändern auch seine gütlichen Versuche auf eine Einigung nichts daran, oder? (Mir ist klar, dass es hier keine eindeutige Antwort geben kann.)


-- Editiert von Josef Wien am 10.01.2018 15:42

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Josef Wien):
Daher möchte A den B nun auf Auflösung des Mietvertrages verklagen.


Geht nicht, er muss auf Kündigungszustimmung klagen, und dann haben SIe noch ein Problem dazu, die Handvoll Untermieter.

Andere Möglichkeit wäre, dass A+B UND der VM sich einig wären, dass eine Mietpartei aus dem MV entlassen wird, würde ich als VM aber nicht machen, dann ist da immer noch der Rattenschwanz an Untermietern

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
dann haben SIe noch ein Problem dazu, die Handvoll Untermieter.
Darauf möchte ich auch nochmal hinweisen. Eine Kündigung oder eine Auflösung des Hauptmietvertrages beendet die Untermietverträge nicht! Entweder man kündigt den Untermietern nach § 573a BGB ohne Grund (dann verlängert sich die Kündigungsfrist), oder der Vermieter braucht einen Grund. Ich mag den anderen Hauptmieter nicht mehr, kann zwar ein Grund sein. Aber ob der alleine vor Gericht durchgeht, wage ich zu bezweifeln. Nur in Sonderfällen (siehe § 549 (2) BGB ) kann der Vermieter ohne Grund kündigen.

A sollte genau wie B also erstmal prüfen, wie man die Untermietverträge rechtsgültig beenden kann. Der Hauptmietvertrage sollte zu einem Zeitpunkt beendet werden, an dem alle Untermietverträge ebenfalls beendet sind. Bitte auf eventuelle Kündigungsausschlüsse und Zeitmietverträge achten.

2x Hilfreiche Antwort

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