Klage auf Erfüllung eines Gewerbemietvertrages

14. April 2002 Thema abonnieren
 Von 
verontec
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Klage auf Erfüllung eines Gewerbemietvertrages

Hallo und guten Tag,

ich habe im April 1999 als Geschäftsführer (Angestellter - nicht Gesellschafter) einen Mietvertrag als Untermieter in einer Gewerbehalle unterschrieben.
Der Vermieter ist selbst nur Mieter. Die Gesamtfläche der Halle beträgt 2.500 qm. Davon habe ich 115 qm angemietet. Der Mietpreis pro qm beträgt EURO 7.50 inclusive aller Nebenkosten.

Die Gmbh wurde von den Gesellschaftern im Jahre 2000 aufgelöst (keine Insolvenz) Ich wurde als Geschäftsführer abberufen und entlastet.

Daraufhin habe ich dem Vermieter mitgeteilt, dass ich mit einer Einzelfirma auf meinen Namen die Räumlichkeiten weiterhin bezahlen werde (als Mieter). Ich habe aber keinen neuen Mietvertrag vom Vermieter erhalten.

Der Vermieter teilte mir im Oktober 2001 mit, dass er spätestens im März 2002 ausziehen werde.
Ich habe neue Räume für mich gesucht und auf März 2002 auch angemietet.

Nun kommt der Vermieter mit einer Klage zum Landgericht auf mich zu, nach der ich die Mietzinszahlungen bis zum Vertragsende (aus dem MIetvertrag der GmbH) zu erfüllen hätte. Da er selbst aus seinem Mietvertrag mit dem Eigentümer der Gewerbehalle nicht rauskommt.
Die Klage ist an die Adresse der erloschenen GmbH gerichtet.

Muss ich nun die Vereinbarungen aus dem Mietvertrag der GmbH bei der ich seinerzeit Geschäftsführer war erfüllen. Muss ich automatisch als Mieter mit meiner Einzelfirma die Vereinbarungen aus dem Mietvertrag der GmbH erfüllen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir vielleicht Ratschläge oder Ihre Meinung dazu mitteilen könnten. Vielen Dank

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Wennich Sie richtig verstehe existiert kein schriftlicher Mietvertrag mit Ihrer Einzelfirma. Aus dem Mietvertrag mit der erloschenen GmbH dürften Sie nicht persönlich haften.
Haben Sie Ihre "Übernahmemitteilung" schriftlich vorgenommen? Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, daß auch ohne neuen schriftlichen ein sogenannter faktischer Mietvertrag anzunehmen ist.

Wie ist die "Mitteilung" des Vermieters aufzufassen, er werde im März 2002 ausziehen. Handelt es sich hierbei nicht vielmehr um eine Kündigung des eventuell mit Ihnen bestehenden Untermietverhältnisses?

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
verontec
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Scharnhorst,

ich danke für Ihre schnelle Antwort. Zu Ihren Fragen möchte ich nochmals erklären.

1. Im April 1999 habe ich als Angestellter-Geschäftsführer einer GmbH einen befristeten Mietvertrag (Untermieter) unterschrieben.
In diesem Mietvertrag sind nur folgende Punkte festgesetzt.
1 Werkstattraum 115 qm
Mietbeginn 01.April 1999
Ende des Mietverhältnisses 30.September 2002
Pauschalpreis pro qm EURO 7.50 (inclusive Heizung
Stromverbrauch und Wasserverbrauch.)

Vermietet wird ein Werkstattraum qm 115 in einer Werkhalle mit insgesamt 2.500 qm.
Der Vertrag wurde mit der GmbH geschlossen.

Die Halle wurde vom Vermieter ebenfalls nur angemietet.
Der Vermieter nutzte den restlichen Teil für sich selbst.

2. Im Juli 1999 wurde die GmbH mit Gesellschafterbeschluss liquitiert und ich als Geschäftsführer abberufen. Der Gesellschafter setzte sich selbst als Geschäftsführer ein und wickelte die Auflösung der GmbH ab.

3. Die Auflösung der GmbH habe ich im Juli 1999 dem Vermieter mündlich mitgeteilt. Bei diesem Gespräch vereinbarten wir, dass ich nun als Einzelfirma unter meinem Namen das Geschäft selbst betreiben werde. Dabei wurde mündlich vereinbart, dass ich eben die monatliche Mietzahlung in der selben Höhe wie mit der GmbH vereinbart zu bezahlen hätte. Einen neuen schriftlichen Mietvertrag auf meinen Namen wurde nicht gefertigt.

4. Im September 2001 kam der Vermieter auf mich zu und teilte mir mit, dass er sein Mietverhältnis mit dem Eigentümer der Werkhalle zum Jahresende jedoch spätestens zum 01.03.2002 beenden werde, sodass ich mich nach anderen Räumen umschauen soll.

5. Der Eigentümer selbst kam dann am 06.Dezember 2001 auf mich zu, und teilte mir mit, dass neue Mietinteressenten für die gesamte Werkhalle in Verhandlung mit ihm seien. Er selbst könne mir aber keinen Raum in der Halle vermieten, es sei denn, der neue Mieter würde mir ein weiteres Untermietverhältnis anbieten.

6. Daraufhin habe ich anderweitig Werkstatträume angemietet, die ich per 01.03.2002 bezogen habe.
Bevor ich den neuen Mietvertrag aber unterschrieben habe, teilte ich meinem Vermieter (dem Kläger) mit, dass ich auf jeden Fall bis spätestens 28.02.2002 also zusammen mit ihm aus der Halle ausziehen werde, sodass der neue Mieter ohne Behinderung einziehen könne. Dies wurde mit den Worten "alles klar" bestätigt.

7. Nachdem ich nun am 28.02.2002 aus der Halle ausgezogen war,
kam nun die Klage des Vermieters, dass noch bis Ende September 2002 zu bezahlen wäre. Es wird hierbei auf den Vertrag mit der GmbH verwiesen.

8. Wie ich nun in Erfahrung gebracht habe, ist der neue Nachmieter der Halle nicht eingezogen, sodass der Kläger jetzt versucht, von mir die monatlichen Mietzahlungen bis 30.September 2002 zu fordern. (Er selbst komme aus seinem Vertrag mit dem Eigentümer nicht raus, sodass er auch bis Ende September 2002 Miete zu bezahlen hätte)

Da meine Mieträume doch vom Vermieter gekündigt wurden (aber auch nur mündlich), habe ich meinerseits keine schriftliche Kündigung an den Vermieter gerichtet.

Wie denken Sie darüber? Wenn Sie mir dazu vielleicht etwas schreiben wollen, wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüssen

verontec

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Meines Erachtens nach besteht nur bei Kündigungen von Wohnraum ein sogenanntes Schriftformerfordernis, so daß bei gewerblicher Miete auch eine mündliche Kündigung zulässig sein dürfte, wenn der Mietvertrag nichts anderes regelt.

Insgesamt hört sich das Ganze relativ erfolgsversprechend an, man denke nur an den GmbH-Mietvertrag und den Zustellungsort.
Im Falle der Annahme einer faktischen Übernahme des MV durch Sie persönlich, sollten Sie sich auf die mündliche Kündigung aus 9/01 berufen, für die nach Möglichkeit Zeugen vorhanden sein sollten.
Hilfsweise sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen, daß Sie in keinem Fall bis 9/02 zur Zahlung verpflichtet sind. Ein schriftlicher MV mit Ihnen existiert nicht, so daß Ihnen zumindest die normalen Küdigungsfristen zuzugestehen sind. Für eine Übernahme des GmbH-MV wäre der Vermieter beweispflichtig, was ihm ohne schriftlichen MV schwer fallen dürfte.

Fristen für Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung beachten !

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
verontec
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scharnhorst,

vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüssen
verontec

0x Hilfreiche Antwort

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