Kläger beantragt vollstreckbare Ausfertigung des Kostenausgleichsbeschlußes

15. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Taoiseach
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Kläger beantragt vollstreckbare Ausfertigung des Kostenausgleichsbeschlußes

Folgender Fall:

Es wurde ein Rechtsstreit mit einem Streitwert von etwas über 7.000,00€ geführt.
Das Ganze endete in einem Vergleich.
Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Soweit ist mir ja alles klar.

Vergleich wird treu und brav pünktlich in Raten gezahlt.

Jetzt wird es mir unklar:
Der Anwalt der Klägerpartei hat bei Gericht beantragt, dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenausgleichsbeschlusses zu erteilen mit einer Verzinsung von 5% über dem Basiszinssatz.

Gerichtskosten betrugen 609,00€.

Normalerweise müßte ich als Beklagter doch 304,50€ bezahlen. Aber der Kläger hat sich seit Ende des Rechtsstreits nicht gemeldet (war im Jahr 2015). Weder eine Forderung über die halben Gerichtskosten noch sonstwie.


Jetzt meine Frage:

Kann das also sein, dass der Kläger irgendwann mit der vollstreckbaren Ausfertigung in der Hand bei mir vor der Tür steht und plötzlich die 304,50€ zzgl der Zinsen fordert? Ich meine, die Verzinsung ist ja nicht mal schlecht in der heutigen Zeit, auch wenn es "nur" um 300,00€ geht.
Oder muß ich sowieso das Geld von mir aus überweisen?

Vielen Dank für eure Hilfe!

LG

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Taoiseach):
Oder muß ich sowieso das Geld von mir aus überweisen?

Es wäre empfehlenswert.
Der Gläubiger scheint wohl gerade die Pfändung vorzubereiten ...



Zitat (von Taoiseach):
Vergleich wird treu und brav pünktlich in Raten gezahlt.

Ratenzahlungsvereinbarung? Wurde da nur die Vergleichssumme berücksichtigt oder steht da noch was anderes drin?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Taoiseach
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, Harry, erstmal danke für deine Antwort.

Habe gerade nochmal im Protokoll vom 10.06.2015 nachgeschaut. Dort steht wörtlich:

1. Die Beklagten (also mein Mann und ich) zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger 3.500 € in 35 Raten zu je 100 €, jeweils fällig zum Monatsfünfzehnten, erstmals am 15.07.2015.

2. Geraten die Beklagten mit zwei Monatsraten gemäß Ziff. 1 in Verzug, so wird der Betrag von 7.028 € fällig (Anmerkung von mir: ging um Mietminderung und überhöhte Nebenkostenabrechnungen über ca. 3 Jahre).

3. Die Zahlungen der Beklagten erfolgen auf das Konto des Klägers: XXXXXX

4. Damit sind alle streitrechtlichen Ansprüche abgegolten und erledigt.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Anwalt der Gegenseite hat mit Schreiben vom 18.06.2015 an das Gericht Bezug genommen auf das Schreiben vom 17.06.2015 und den Kostenfestsetzungsantrag vom 11.06.2015 zurückgenommen und beantragt, die Kosten gem. § 106 ZPO auszugleichen und dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen und auszusprechen, dass der festegesetzte Betrag gem . § 104 I ZPO mit 5% über dem Basisizinssatz verzinst wird.

Wie gesagt, seitdem nichts mehr vom Kläger oder Gericht oder dessen Anwalt gehört.

Angenommen, ich überweise jetzt die Gerichtskosten an den Kläger, obwohl er sie nicht fordert, muß ich dann für die 2 Jahre Zinsen mitbezahlen?

Muß ehrlich sagen, dass ich damals andere Sorgen hatte, als mich um den Ausgleich der Gerichtskosten zu kümmern. Irgendwie ist mir das Ganze etwas durchgerutscht (Asche auf mein Haupt...)

LG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Wie gesagt, seitdem nichts mehr vom Kläger oder Gericht oder dessen Anwalt gehört.


Es sollte sich doch feststellen lassen (Nachfrage beim Gericht) ob der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist und wann er wie zugestellt wurde.


-- Editiert von Spezi-2 am 17.06.2017 14:50

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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