Kita-Platz einklagen

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Kita-Platz, Anspruch, Verdienstausfall, Eltern, Kinder, Betreuung
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Wie Eltern den Rechtsanspruch auf Betreuung Ihrer Kinder durchsetzen können - Ein Leitfaden

Von August an hat jedes Kind vom ersten Geburtstag an einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Nachfolgend sollen die wichtigsten Fragen rund um den Rechtsanspruch beantwortet werden. Der Leitfaden gibt zudem einen Überblick darüber, welche rechtliche Möglichkeiten betroffene Eltern haben, um den Rechtsanspruch notfalls gerichtlich durchzusetzen.

1. Was genau bedeutet der neue Rechtsanspruch?

Der Rechtsanspruch ab dem 1. August 2013 bedeutet, dass es öffentlich geförderte Betreuungsplätze für alle Ein- bis Dreijährigen geben muss. Diese gesetzliche Neuerung ergibt sich aus § 24 SGB VIII, wonach jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, einen "Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege" hat. Der Rechtsanspruch richtet sich also auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei beide Betreuungsformen als gleichwertig und gleich geeignet angesehen werden.

2. Was kann ich als betroffener Elternteil tun, wenn mein Kind nicht rechtzeitig einen Betreuungsplatz bekommt?

Zunächst sollte im Vorfeld sichergestellt sein, dass sich die Eltern rechtzeitig um einen Betreuungsplatz gekümmert haben. Die regelmäßigen Anmeldefristen für einen Kita-Platz sind dabei zu beachten. Wenn das Kind dennoch keinen Kita-Platz bekommt, kann das Kind, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht klagen. Der Anspruch richtet sich auf Verschaffung eines Kita-Platzes.

3. Kann ich für mein Kind einen bestimmten Kita-Platz dann einklagen?

Nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamtes sollen noch rund 220.000 Plätze fehlen. Somit liegt das Problem in den fehlenden Kapazitäten, die sich bis zum 01.08.2013 nicht wesentlich verbessern dürften. Die rechtlichen Möglichkeiten, einen bestimmten Kita-Platz einzuklagen, sind aber begrenzt. Zunächst einmal muss die Kommunalverwaltung selbst Krippen betreiben und es muss festgestellt werden, dass die jeweiligen Kapazitäten an Kitaplätzen tatsächlich noch nicht erschöpft sind. Ein bestimmter Kita-Platz kann jedoch nicht eingeklagt werden. Gleiches gilt für das rechtliche Verlangen, die Kommune zu verpflichten, einen Kita-Platz zu schaffen.

4. Sind die Kosten einer privaten Betreuung erstattungsfähig?

Wenn ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhält und eine zumutbare Wartezeit abgelaufen ist, kann eine private Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Kosten hierfür sind dann als Schadensersatz gerichtlich geltend zu machen. Erst kürzlich hat das Oberwaltungsverwaltungsgericht für das Land Rheinland Pfalz entschieden (Urt. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12.OVG), dass die Stadt Mainz der Mutter einer Zweijährigen die Kosten für die Unterbringung in einer privaten Kinderkrippe erstatten muss, da ein Platz in einer staatlichen Einrichtung nicht zur Verfügung stand.

5. Ist auch der Verdienstausfall einklagbar?

Grundsätzlich ja, wenn tatsächlich ein Schaden nachweisbar ist. Dieser sog. Amtshaftungsanspruch ist dann vor den Landgerichten geltend zu machen. Demzufolge können Eltern einen Verdienstausfall einklagen. Der Schaden kann dann darin begründet sein, dass die Eltern ihre Arbeitsstelle aussetzen müssen, um ihr Kind zu betreuen. Ebenfalls kann es Fallkonstellationen geben, in denen aufgrund der Kinderbetreuung eine neue Arbeitsstelle erst gar nicht angenommen werden kann. Auch der Verdienstausfall, der etwa nach der Elternzeit eintreten kann, ist zu ersetzen. Als weiteren Schaden können auch die Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden.

Voraussetzung für die Schadensersatzansprüche ist grundsätzlich, dass die Eltern den Betreuungsbedarf rechtzeitig mitgeteilt haben und die Bedarfsbedeckung muss unaufschiebbar sein. Zudem sind die Eltern daran gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten (Schadensminderungspflicht).

6. Zusammenfassung

Betroffene Elternteile sollten sich also möglichst frühzeitig um einen Betreuungsplatz kümmern und sich gleichzeitig über alternative Betreuungsangebote informieren. Die Einholung anwaltlicher Hilfe bietet sich grundsätzlich an, wenn abzusehen ist, dass es keinen staatlichen Betreuungsplatz gibt und dadurch zusätzlich, weiterer finanzieller Schaden entsteht.

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