Kinski-klaus.de

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Fazit:

Neue Entscheidung zur Verwendung eines Namens einer berühmten Person nach deren Tod als Domain - "Kinski-Klaus.de", BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 – I ZR 277/03

(AG Charlottenburg - 204 C 197/02 - Entscheidung vom 9.01.2003 ./. LG Berlin - 52 S 31/03 Entscheidung vom 30.10.2003)

Der Wert einer Domain steigt mit der Bekanntheit des dahinter stehenden Namens. Dadurch erhöht sich im Zweifel auch der so genannte "Traffic" auf der entsprechenden Seite, was wiederum für den Absatz von Waren oder Dienstleistungen wichtig ist. Der Bundesgerichtshof hatte im vorliegenden Fall die Frage zu entscheiden, ob die Verwendung eines Namens einer berühmten Person - hier des Schauspielers Klaus Kinski - gegen das Namensrecht verstößt.
Insbesondere kam es hier darauf an, dass der Schauspieler Klaus Kinski bereits seit mehr als 10 Jahren verstorben war.

Nina Marx
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Die Kläger sind die Erben des am 23. November 1991 verstorbenen Klaus Nakszynski, der unter dem Künstlernamen Klaus Kinski sehr bekannt geworden ist. Die Beklagten haben den Domain-Namen "kinski-klaus.de" zur Registrierung angemeldet und dazu benutzt, um für eine von ihnen veranstaltete Ausstellung über Klaus Kinski zu werben. Die Kläger haben dies mit Abmahnungen beanstandet und die Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen gefordert. Die Beklagten hätten in ihr absolutes Recht an der Vermarktung der Prominenz von Klaus Kinski eingegriffen. Mit ihrer Klage haben die Kläger als Schadensersatz die Erstattung der Abmahnkosten verlangt.

Die Vorinstanzen (Amtsgericht Charlottenburg und Landgericht Berlin) haben die Klage abgewiesen. Die Abmahnungen seien rechtsmissbräuchlich gewesen, weil die Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch in einer Weise hätten durchsetzen können, die die Beklagten weniger mit Kosten belastet hätte. Das Landgericht hat die Klage unter anderem auch deshalb als unbegründet angesehen, weil die Kläger den Beklagten nicht verbieten könnten, für eine Ausstellung zu werben, die das Interesse an Klaus Kinski als Person der Zeitgeschichte befriedigen solle.

Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht zwar mit seinen vermögenswerten Bestandteilen, die den Erben zustünden, auch vermögenswerte Interessen schützt und deshalb eine Rechtsverletzung auch Schadensersatzansprüche der Erben begründen kann (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich; vgl. dazu nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04). Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts behielten dem Erben jedoch nicht in gleicher Weise wie die Verwertungsrechte des Urheberrechts bestimmte Nutzungshandlungen vor. Es müsse vielmehr jeweils durch Güterabwägung ermittelt werden, ob der Eingriff durch schutzwürdige andere Interessen gerechtfertigt sei oder nicht.

Die Befugnisse des Erben aus den vermögenswerten Bestandteilen des postmortalen Persönlichkeitsrechts leiteten sich zudem vom Verstorbenen als Träger des Persönlichkeitsrechts ab und dürften nicht gegen dessen mutmaßlichen Willen eingesetzt werden. Sie sollten es nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk der Person zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts könne deshalb nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen könne.

Im vorliegenden Fall hat der I. Zivilsenat einen Anspruch wegen eines Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts schon deshalb nicht für gegeben erachtet, weil dieser Schutz mit dem Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod von Klaus Kinski erloschen sei. Er hat damit die für den postmortalen Schutz des Rechts am eigenen Bild in § 22 KUG festgelegte Schutzdauer von zehn Jahren auf den Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts übertragen. Die gesetzliche Begrenzung der Schutzdauer des Rechts am eigenen Bild beruhe nicht nur auf dem Gedanken, dass das Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmendem Zeitablauf abnehme. Sie schaffe auch Rechtssicherheit und berücksichtige das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit Leben und Werk einer zu Lebzeiten weithin bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können. Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ende damit nicht insgesamt nach zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen des Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts bestehe er fort. Über derartige Ansprüche sei jedoch nach dem Gegenstand des Rechtsstreits nicht zu entscheiden gewesen.

Der Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts endet nach 10 Jahren ab dem Tod der jeweiligen Person, § 22 KUG. Über diese Frist hinaus wirkt das Persönlichkeitsrecht zwar weiter fort, jedoch nur in seinen ideellen Bestandteilen. Unabhängig von der 10-jährigen Frist, kann die Verwendung eines derartigen Namens für eine Domain gerechtfertigt sein, wenn sie im Rahmen der freien Meinungsäußerung oder der freien Kunst verwendet wird.

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