Guten Abend,
meine Situation lässt sich folgendermaßen zusammenfassen: Ich bin mittlerweile 29 und habe seit dem Jahr 2000 eine abgeschlossene Ausbildung. Zu meinem Vater habe ich aufgrund unüberbrückbarer familiärer Differenzen schon seit ich 17 bin keinen Kontakt mher, und zwar weil er damals, ( getrennt von meiner Mutter) meinen Unterhalt nicht gezahlt hat, obwohl ich zu dem Zeitpunkt noch in der Schule, und danach in der Ausbidlung war. Er gab damals an, er könne den Unterhalt nicht bezahlen und war dann auch eine Weile arbeitslos.
Danach brach der Kontakt völlig anb, ich habe mich ohne den Unterhalt und nur mit meinem Azubigehalt durch die Ausbidlung gehangelt, er stellte sich bei weiteren Anfragen meiner Mutter taub.
Dann ist er weggezogen und der Kontakt brach völlig ab.
Nun habe ich erfahren, dass er eine neue Lebensparterin, und auch einen gutbezahlten Job hat, schon seit einigen Jahren. Auch hat er zusammen mit der neunen Lebensparterin eine Erbschaft gemacht, so dass er jetzt gar in einer Villa in Starnberg haust.
Da er selbst nicht den geringsten Anstand besitzt, erwarte ich nun nicht, dass er mir freiwillig den über Jahre ausstehenden Unterhlat nachzahlt. Meine Frage nun: Ich habe gehört, dass der Anspruch auf das Einklagen des Unterhaltes meinerseits nicht verjährt.
1: Habe ich tatächlich die Möglichkeit, meinen Vater nun nachträglich, da ich gehört habe, er hat nun wieder Geld, auf den ausstehenden Unterhalt zu verklagen?
2: Wie groß sind die Erfolgschanchen in so einem Fall?
3: Müsste ich dazu irgendwie vor Gericht erscheinen und meinem Vater persönlich begegnen oder geht das auch schriftlich über die Anwälte?
4: Was wären die ersten Schritte, die ich dazu unternehmen müsste?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Kindesunterhlat nachträglcih einklagen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Der erste Schritt :
Frag deine Mutter ob es damals einen Titel gab ,der festgelegt hat wieviel er zahlen muss ,und wie lange dieser gültig war (ob nur bis zur volljährigkeit ?)
Wenn es einen bis zur Volljährigkeit gab ,und ein neuer nicht erstellt wurde ,kannst du nur bis dahin das Geld verlangen .
Wenn es keinen gab ,gibt es auch keine weiteren Schritte ,denn dann gibt es auch nichts nachträglich , der Zug schon abgefahren .
LG
--- editiert vom Admin
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Huppala !!
12 Jahre ?? Mensch ,wie die Zeit vergeht
Wie gut das es dich gibt um meinen Antworten die Feinheiten zu geben
Danke !
--- editiert vom Admin
hm, habe eben mal unter dem angegebenen Paragraphen nachgesehen, da steht aber ausdrücklich, (ich zitiere mal:) in 30 (!) Jahren verjähren , soweit nicht anders bestimmt ist, familien-und erbrechtliche Ansprüche. Und der Kindesunterhalt fällt doch unter die familienrechtlichen Ansprüche?
Aber die 30 Jahre würden dir auch nichts nützen ohne Titel !!!
Hast du einen ??
LG
quote:<hr size=1 noshade>Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. <hr size=1 noshade>
Aus § 197 Abs. 2 BGB
Wenn Kindesunterhalt nicht regelmäßig ist ,dann weiß ich auch nicht mehr
Also tritt an die Stelle die *regelmäßige Verjährungsfrist* und die wäre nunmal 3 Jahre !
quote:<hr size=1 noshade> § 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. <hr size=1 noshade>
LG
-- Editiert von dori23 am 07.01.2008 00:49:34
ok, vielen Dank nochmals. Habe nochmal auf anderen Seiten nachgesehen, und dort stand auch der Absatz über die regelmäßige Verjährungsfrist. Der genervte Tonfall war nun trotzdem nicht nötig, ich kam ja hier her, um Auskünfte über ein Thema einzuholen über das ich selbst nichts weiß, da fragt man vielleicht auch zweimal oder findet nicht beim ersten Suchen den ausführlichsten Link.
Anyway, ich verabschiede mich und danke für die hilfreichen Antworten!
-- Editiert von seagull am 07.01.2008 02:05:19
-- Editiert von seagull am 07.01.2008 02:06:18
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