Kindesunterhalt und Alg 2

23. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nyphia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt und Alg 2

Hallo,

Mein Freund hat einen Vollzeit Beruf und ich befinde mich momentan in einer unterbrochenen ausbildung da ich in Elternezeit bin.
Mein Freund ist vor kurzen bei uns ausgezogen und wohnt jetzt auf der anderen Seite einer Doppelhaushälfte.
Wir haben zusammen ein Kind welches sich zu gleichen Teile bei mir als auch bei Ihm aufhält. Nun möchte das Amt von ihm unterhalt für unsere Kind gezahlt bekommen?
Ist das tatsächlich rechtens und wir müssen wieder zusammenziehen um diesen Unterhalt zu umgehen oder gar heiraten? Auf dem dokument vom amt steht er muss das bezahlen bis das Kind 18 Jahre alt wird und gegebenenfalls länger egal was passiert, obwohl er das Kind zu gleichen Teilen versorgt. Und unsere Trennung nicht für immer sein soll.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Was für ein Dokument ist das und von welcher Behörde/welchem Amt?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Vom Grundsatz her muss der glückliche Vater für die Zeit, in welcher das Kind bei Dir ist, Unterhalt zahlen. Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass man bei Praktizieren des Wechselmodells jedwede Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt verloren hat. Ob dieses Geld nun an welches Amt auch immer geht, das ist eine andere Frage. Das müsste man genauer wissen. Wobei ich mich frage, wie bei vollzeitiger Berufstätigkeit das Wechselmodell genau praktiziert wird. Da wird man welchem Amt auch immer noch einiges erklären müssen.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 23.03.2018 15:27

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#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Was jedenfalls nicht klappt, ist den glücklichen Vater von jeglicher Unterhaltspflicht freizustellen und die Allgemeinheit für Mutter und Kind zahlen zu lassen. Er ist Ihnen und dem Kind Unterhalt schuldig, ab 3 Jahre wird Ihnen zumindest eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten sein, womit Sie ja dann den Vater entlasten können.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
Nyphia
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Kind wird in 2 Monaten 2 Jahre alt und ich werde in 2 Monaten eventuell früher eine Teilzeit Beschäftigung starten. Es soll kein Amt für das Kind bezahlen. Wir haben vorher aufstockung bezogen und mein freund ist noch mindestens für 2 Monate im Krankenstand auf Grund einer Operation. Jetzt hat mich das Harz 4 Amt als alleinerziehend eingestuft was so ja nicht stimmt. Das Kind kann den ganzen Tag frei zwischen den Wohnungen wechseln lediglich eine Tür muss dafür geöffnet werden.

Das dokument ist eine unterhalt festellung in der steht das der Vater bis zum 18 Lebensjahr unterhalt an das Amt zahlen soll auch wenn wir zwischenzeitlich wieder zusammen wohnen und keine Leistungen beziehen.

Da halt die Frage dürfen die ohne Leistungs Bezug weiter hin den Unterhalt verwalten auch wenn wir nicht mehr getrennt sind. So steht es nämlich in dem Dokument. Und wie kommen wir da wieder raus.

Wir hatten einen kleinen Streit der beigelegt ist und wir theoretisch wieder zusammen ziehen könnten, besteht das Amt trozallem auf die Verwaltung des Unterhalts bis zum 18 Lebensjahres des Kindes, kann ich hier ausziehen und brauch mich wahrscheinlich nicht mehr blicken lassen. Wegen einer im nachhinein Kleinigkeit.

LG

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Das Kind kann den ganzen Tag frei zwischen den Wohnungen wechseln lediglich eine Tür muss dafür geöffnet werden.
Wenn Sie (außer dem Kindergeld) doch irgendwie Geld von Behörden beziehen sollten, dann wäre das als Änderung ds Wohnverhältnisses des Kindes kritisch anzusehen. Das Kind könnte man dann wohl nicht mehr ohne weiteres als Bewohner "Ihrer" Haushälfte zählen.

Zitat:
Es soll kein Amt für das Kind bezahlen.
Wenn kein Geld von irgendeinem Amt bezogen wird, dann wird auch kein Amt etwas fordern. Mein Gefühl sagt mir nur, dass das sehr wohl Geld von irgendeinem Amt bezogen wird, namentlich vom Jobcenter.

Zitat:
Nun möchte das Amt von ihm unterhalt für unsere Kind gezahlt bekommen?
Das Amt kann den Unterhaltsanspruch nur in der Höhe geltend machen, wie es selber das erhaltene Geld an Sie (bzw. das Kind) weiterleitet. Wenn wirklich kein Geld vom Amt kommen soll, dann muss da auch keines hin.

Zitat:
Das dokument ist eine unterhalt festellung in der steht das der Vater bis zum 18 Lebensjahr unterhalt an das Amt zahlen soll auch wenn wir zwischenzeitlich wieder zusammen wohnen und keine Leistungen beziehen.
Entweder verstehen Sie dieses Dokument völlig falsch oder dieses Dokument beinhaltet völligen Blödsinn. Das Jobcenter muss den Unterhalt nicht erhalten, denn es ist nicht unterhaltsberechtigt bzw. ist es das nur für den Fall, indem dr Anspruch des Kindes auf das JC übergeht, weil das JC dafür Leistungen zahlt. Aber auch in diesem Fall ist das Jobcenter keine allgemeine "Unterhaltsverwaltungs- und Weiterüberweisungsstelle". Wegen des Verwaltungsaufwandes will es das auch gar nicht sein. Wenn Sie dem Jobcenter gegenüber angeben, dass der Vater das Geld direkt an Sie selber zahlt, dann rechnet das Jobcenter diese (angeblichen) Einnahmen bei Ihnen an und ist dementsprechend raus aus der Rechnung.

Sie können dem Amt gegenüber auch einfach klarstellen, dass Sie kein Geld (mehr) von ihm haben wollen. Dann dürfte das Amt mit Freude jeden weiteren Briefverkehr einstellen und SIe hören nie wieder voneinander. Beziehungsweise geht es dann nur noch um die in der Vergangenheit liegenden Monate.

Übrigens:
Heiraten bringt hier gar nichts. Tendenziell steigen mit einer Heirat die Unterhaltsverpflichtungen. Wenn Sie zusammenziehen würden (und so gilt es auch für die früheren Zeiten ds Zusammenlebens), dann würden sie eine "Bedarfsgemeinschaft" darstellen und das Einkommen des Vaters wird auch wieder bei den vom Amt gezahlten Leistungen berücksichtigt. Aber das ist natürlich auch nur relevant, wenn Sie eben doch Geld vom Amt bekommen haben sollten.


Man könnte diesen Sachverhalt unterstellen:
Sie hatten Streit gehabt und Sie haben den Vater aus der Wohnung (Haushälfte) geschmissen. Zumindest zu dieser Zeit haben Sie vom Jobcenter "Aufstockungen" erhalten. Gegenüber dem Jobcenter haben Sie die Wohnung als von nun an von Ihnen selber und dem gemeinsamen Kind bewohnt angegeben. Das Jobcenter hat den Vater (und dessen Einkommen) aus der Bedarfsgemeinschaft rausgerechnet. Sie haben dann entsprechend höhere Leistungen (pro Kopf) erhalten. Diese Leistungen will sich das Jobcenter nun mit dem auf es übergegangenen Unterhaltsanspruch gegen den Vater zurückholen. Der Vater war nach dem Sachverhalt, wie Sie selber ihn dem Jobcenter gegenüber dargestellt haben, zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Du bist mit Deiner Sachverhaltsschilderung wohl ganz dich an der Wahrheit dran. Nur, das "Amt" dürfte die Unterhaltsvorschußkasse sein. Und die holen sich das Geld vom Vater wieder. Von da gibt es eben nur Geld, wenn man getrennt lebt. Und dieses Geld geht in die Berechnung von ALG II mit ein. Oder man gibt an, man lebe zusammen, dann keine Unterhaltsvorschußkasse, sondern eben nur das Job-Center. Die rechnen dann aber auch das Kindergeld und den Anspruch gegen den Vater mit ein. Oder aber, die Mutter hat eine Beistandsschaft beim Jugendamt eingerichtet die erstellten Titel bis zum 18. Geburtstag des Kindes oder darüber hinaus.

Was auch immer, die Fragestellerin erklärt es ja nicht. Aber eines weiss ich trotzdem mit Sicherheit. Auch wenn ein Kind mal hier ist, mal da, ist das noch kein den Unterhalt reduzierendes Wechselmodell. Da gehört schon ein bissele mehr dazu. Und, selbst wenn es ein Wechselmodell wäre, würde das den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater nicht aufheben, nur reduzieren.

wirdwerden

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