Kindesunterhalt gegen Miete aufrechnen

17. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
jal2015
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)
Kindesunterhalt gegen Miete aufrechnen

Hallo,
Folgende Situation: Kind 19 lebt bei der Mutter, Vater zahlt dem Kind 450 Euro Unterhalt. Kind möchte nun in eine andere Stadt gehen zum studieren. Sie bekommt Mietvertrag nur gegen Bürgschaft. Nun streunen sich mir die Haare. Bürgschaft und so viel Unterhalt. Was passiert wenn sie die Miete nocht zahlt. Haben wir die Möglichkeit den Mietvertrag selber zu unterschreiben und den Unterhalt dafür zu kürzen? Wie verhält sich das rechtlich?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Rechtlich sind das zwei Paar Schuhe.

Das volljährige Kind hat Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen.

Übernehmen die Eltern noch eine Mietbürgschaft, kann der Unterhalt nicht aufgerechnet werden, wenn das Kind die Miete für seine Wohnung nicht zahlt und der oder die Bürgen einspringen müssen.

Auch wenn die Eltern den Mietvertrag selber unterschreiben, schulden sie dennoch Unterhalt, sind aber auch vertraglich verpflichtet, die Miete zu zahlen.

LG nero

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#2
 Von 
jal2015
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 14x hilfreich)

Wie , wir sind verpflichtet die Miete zu zahlen?
Ein Kind was auszieht stehen knapp 650 Euro zu, wieso dann noch Miete oben drauf? Davon habe ich nichts gelesen. Kann uns wirklich jemand verpflichten den Unterhalt plus Bürgschaft also insgesamt 950 Euro in Kauf zu nehmen?
Der andere Elternteil ist leider zahlungsunfähig sodass alles an meinen Mann hängen bleibt.

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Ihr seid weder verpflichtet, den Mietvertrag selbst zu unterschreiben, noch eine Bürgschaft zu übernehmen.



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#4
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Nein. Bitte nicht mehrere Dinge vermischen.

Dem Kind stehen 735 € zu (inklusiv Kindergeld).
Evtl. BaFÖG wird abgezogen.

Wenn man nun eine Bürgschaft unterschreibt und das Kind die Miete nicht zahlt, wird der Vermieter eben den Bürgen in Anspruch nehmen. Dem ist es egal, das dieser bereits Unterhalt zahlt und die Miete durch den Unterhalt begleichen werden soll. Man kann dann nur im Innenverhältnis das Geld vom Kind wieder holen.

Unterschreibt man für oder mit dem Kind den Mietvertrag, dann ist man auch zur Miete verpflichtet. Allerdings darf da der Unterhaltsanspruch nicht gegen gerechnet werden. Dieser ist explizit als Geldrente definiert. Und dem Unterhaltsempfänger kann im Grunde auch nicht vorgeschrieben werden wieviel Geld er für Miete ausgibt (auch wenn die Leitlinien aufgedröselt haben wieviel vom KU auf Miete entfällt).

Grundsätzlich muss man nicht beides zahlen, aber es gibt Konstellationen, die im schlimmsten Falle eben genau darauf hinauslaufen. Bleibt eben nur keine Bürgschaft und keinen Mietvertrag zu unterschreiben.

Entweder unterschreibt die Mutter (wenn der Vermieter das akzeptiert) oder es muss eben nach einer anderen Wohnung/WG/Studi-Wohnheim gesucht werden

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