Kindesunterhalt bei einjährigem Auslandsaufenthalt

16. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)
Kindesunterhalt bei einjährigem Auslandsaufenthalt

Meine Tochter möchte während der Schulzeit oder nach dem Abitur einige Monate ins Ausland gehen, um dort ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Muss der Vater währenddessen weiter Unterhalt zahlen??
Muss ich überhaupt neuen Unterhalt gerichtlich beantragen, wenn sie 18 Jahre alt ist und noch nicht erwerbstätig?

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21 Antworten
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#1
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Wenn sie nach dem Abitur ihre Sprachkenntnisse verbessern will, ist es ihr Privatvergnügen, da sie sich ja weder in schulischer noch beruflicher Ausbildung beindet. Warum soll Daddy das auch finanzieren? Bei einem schulischen Aufenthalt könnte man noch mal googeln...

Und ja, der Unterhallt muss neu berechnet werden, da DU ebenfalls ab dem 18. Lebenjahr unterhaltspflichtig bist. Und in Angriff nehmen muss das dein Kind, Du bist raus aus der Nummer.


gruß azrael

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#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi Herzblatt,

Unterhaltsanspruch besteht nur während eine schulischen oder betrieblichen Ausbildung oder einem Studium. Mit Volljährigkeit ist das "Kind" für die Geltendmachtung ihrer Ansprüche selbst verantwortlich. Und Unterhaltspflichtig sind ab dem Zeitpunkt dem Grunde nach auch beide!!! Eltern - nicht mehr nur der Papa...

Grüße

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#3
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest123-2344
Status:
Schüler
(469 Beiträge, 101x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Es sieht wohl so aus, dass meine Tochter während der 11. oder 12. Klasse einige Monate ins Ausland gehen wird und aufgrunddessen die entsprechende Klasse wiederholen muss. D. h. dann, dass sie noch während des 19. Lebensjahres regulär zur Schule geht bis zum Abi.
In diesem Fall wäre dann durchgehend weiterhin Unterhalt zu leisten, oder?

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#6
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Geht sie im Ausland zur Schule? So in Art eines Schüleraustausches? Und ist sie dann bereuits volljährig?

gruß azrael

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#7
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Sie ist dann noch nicht volljährig.
Der Auslandsaufenthalt ist mit einem Schulbesuch verbunden. Sie lebt dann in einer Familie sozusagen als Familienmitglied auf Zeit. Halt wie ein Schüleraustausch, nur dass das bezahlt wird von mir, da kein Gegenbesuch stattfindet.

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#8
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hallo Herzblatt,

in dem Fall eines "normalen" Schüleraustauschs während der Schulzeit würde ich das zur schulischen Ausbildung zählen und eine Unterhaltsberechtigung sehen.

Aber so ganz blicke ich das nicht. Wieso muss sie ein Jahr wiederholen? Wer zahlt denn für den Aufenthalt. Bei meiner Nichte kamen da einige 1000 Euros zusammen. Ein Großteil wurde aber erstattet, weil sie keine Klasse wiederholt hat. Das war auch eine der Bedingungen unter denen ihre Eltern dem Austausch zugestimmt hatten.

Mir scheint, dass du über die genauen Modalitäten überhaupt nicht informiert bist. Hast du auch das Sorgerecht? Bevor ich mir über den Unterhalt Gedanken mache, würde ich erst mal mit dem Kind klären, was es überhaupt mit welchem Ziel vor hat. Und mich anschließend mit der Mutter abstimmen.

Grüße

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#9
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Also, nun will ich mal versuchen, eins nach dem anderen zu beantworten.
Es handelt sich um einen mehrmonatigen Auslandsaufenthalt in einer Gastfamilie mit Schulaufenthalt. Es findet kein Gegenbesuch statt.
Den Aufenthalt, der durchaus einige tausen Euro kosten, zahle ich allein, sofern ich keine Sonderausgabe beim KV geltend machen kann.
Es gilt in der Schule die Regel, dass bei einem mind. 5monatigen Auslandsaufenthalt die Klasse wiederholt werden muss.
Das Sorgerecht habe ich alleine.


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#10
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo Herzblatt,

quote:
Den Aufenthalt, der durchaus einige tausen Euro kosten, zahle ich allein, sofern ich keine Sonderausgabe beim KV geltend machen kann.


Deutlicher gesagt, du zahlst den Aufenthalt vom KU deines Ex und willst ihn sogar noch für höhere Zahlungen heranziehen.

Ich seh das eigentlich so, dass euer Kind auswärts untergebracht ist und somit beide Elternteile zum Unterhalt herhalten müssen. Nicht nur der Vater.
Ab Volljährigkeit, ist wohl eher kein Unterhalt zu zahlen, wenn der Auslandsaufenthalt nicht zu einer schulischen Ausbildung zählt, die sogar verlängert.

Wann wird die Tochter volljährig?

Grüßle








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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#11
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Also von dem KU i. H. von 288,00 € kann ich nun wahrlich nicht den Auslandsaufenthalt meiner Tochter bezahlen, der mind. 7.000,- € kosten wird. Da muss dann das Sparbuch herhalten. Der Auslandssaufenthalt soll ihre Sprachkenntnisse intensivieren, die sie für ihre angestrebte berufliche Laufbahn benötigt. Ich habe das Gefühl, Du bist der Meinung, ich würde den KV schröpfen wollen. Eigentlich möchte ich nur, dass er sich entsprechend seiner Verhältnisse, die finanziell bestens sind, an der Bildung seiner Tochter angemessen beteiligt. Letztendlich könnte es sogar sein, dass der KV erheblich Geld einspart, nämlich wenn meine Tochter direkt nach dem Abi nicht erst "nur" studiert, sondern eine Duale Ausbildung beginnt. Was durchaus möglich ist mit fundierten Grundkenntnissen.

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#12
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

@Herzblatt,

quote:
Ich habe das Gefühl, Du bist der Meinung, ich würde den KV schröpfen wollen.


Das liest sich für mich so...

quote:
Den Aufenthalt, der durchaus einige tausen Euro kosten, zahle ich allein, sofern ich keine Sonderausgabe beim KV geltend machen kann.


Dein Ex zahlt 288 KU + 164 KG wären im Jahr 5424€, verbleiben noch ca. 1600€.

quote:
Da muss dann das Sparbuch herhalten.


Und wie hoch fällt dein Anteil aus?

quote:
Eigentlich möchte ich nur, dass er sich entsprechend seiner Verhältnisse, die finanziell bestens sind,


Wie hoch ist das Einkommen deines Ex? Bei einem KU von 288€ wären das grad mal bis zu 1500€.

quote:
Letztendlich könnte es sogar sein, dass der KV erheblich Geld einspart, nämlich wenn meine Tochter direkt nach dem Abi nicht erst "nur" studiert, sondern eine Duale Ausbildung beginnt.


Nicht nur dein Ex, das würde auch dir zugute kommen, denn du sitzt mit im Boot.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#13
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Ach weißt Du, ich sitze gerne mit im Boot und trage gewiss meinen Teil dazu bei, und dass - wie Du Dir sicher denken kannst - nicht nur in finanzieller Hinsicht, da dem KV seine Kinder völlig wurscht ist. Nicht umsonst habe ich das alleinige Sorgerecht.
Die Kosten i. H. v. 7.000,00 € entstehen übrigens nicht für ein ganzes Jahr, sondern für ein halbes Jahr.
Der KV zahlt nur den Mindestsatz, da er sich offiziell mittellos gemacht hat. Alles Vermögen sitzt bei seiner Ehefrau, das war doch schlau, oder??
Es geht ihm so "schlecht", dass er mit seiner Frau von den Zinsen ihres Vermögens leben.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

quote:
Der KV zahlt nur den Mindestsatz, da er sich offiziell mittellos gemacht hat.


Sei froh, dass er den Mindest-KU zahlt. Sonderbedarf wirst keinen geltend machen können.

Wann wird eure Tochter volljährig?
Von da an könnte man einen Anspruch durchaus anzweifeln.

Grüßle



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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#15
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Also weißt Du Loddar, ich kann mich des Gefühls nicht erwehren, dass Du ein "geprellter Zahlvater" bist. Und aus diesem Grunde ist es wohl m. E. besser, wir beide stellen die Korrespondenz ein, denn zu diesen Müttern, die Du offensichtlich verurteilst, gehöre ich gewiss nicht. Ich wäre froh gewesen, der KV hätte sich zumindest ein wenig persönlich um die Kinder bemüht. Glaub mir, als alleinerziehende Mutter dreier Töchter ist es verdammt schwer. Damit meine ich nicht nur die finanzielle Seite, sondern auch die gesellschaftliche. Ich bin froh, dass die Mädchen das Gymnasium besuchen und "ihren Weg gehen". Und wenn jetzt eine Tochter berufsbildend das Ausland besuchen möchte, versuche ich ihr einfach irgendwie, das zu ermöglichen. Dabei ist es doch nicht verwerflich, zu fragen, ob der KV diese Geschichte im Rahmen des Sonderbedarfes unterstützen muss, denn freiwillig kommt von dieser Seite rein gar nichts.
Alsoin diesem Sinne, ciao Loddar

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

quote:
denn zu diesen Müttern, die Du offensichtlich verurteilst, gehöre ich gewiss nicht.


Ich verurteile dich nicht, ich habe dich lediglich darauf hingewiesen, dass bei einem auswärts wohnenden Kind auch du zu Barunterhalt verpflichtet bist. Ab Volljährigkeit sowieso.
Und dass ab dieser auch der generelle KU-Anspruch nicht gegeben sein könnte.
Schade, dass du trotz mehrfachen Fragens die Antwort nicht gegeben hast, wann denn eure Tochter volljährig wird...

quote:
Dabei ist es doch nicht verwerflich, zu fragen, ob der KV diese Geschichte im Rahmen des Sonderbedarfes unterstützen muss


Natürlich ist es nicht verwerflich. Aber, wenn dein Ex schon *nur* den Mindest-KU leisten kann, wird er für Sonderbedarf ganz einfach nicht leistungsfähig sein.

quote:
Und aus diesem Grunde ist es wohl m. E. besser, wir beide stellen die Korrespondenz ein,


Auch das ist nicht verwerflich. Das kannst du gerne tun. Deswegen werde ich meine Meinung trotzdem äußern.

quote:
Also weißt Du Loddar, ich kann mich des Gefühls nicht erwehren, dass Du ein "geprellter Zahlvater" bist.


HIER irrst du aber ganz gewaltig.

Grüßle




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-- Editiert am 17.04.2009 20:37

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Und wenn jetzt eine Tochter berufsbildend das Ausland besuchen möchte, versuche ich ihr einfach irgendwie, das zu ermöglichen.


Das kannst du auch gerne tun, nur muss das nicht zur Verpflichtung für den Vater werden.

Welches Berufsbild strebt deine Tochter denn an?

Und nein, ich bin auch kein geprellter Zahlvater.


gruß azrael


Noch mal 'ne Nachfrage: Will deine Tochter nun einige Monate oder ein ganzes Jahr (wie im Titel angegeben) ins Ausland?


-- Editiert am 17.04.2009 23:58

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#18
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Meine Verpflichtung ist es doch auch, persönlich, erzieherisch und finanziell für meine Töchter zu sorgen .... Eine Verpflichtung, der ich gerne nachgehe und zwar nach bestem Wissen und Gewissen.
Sie geht für 5 - 6 Monate ins Ausland und wird im Juli 2011 18 Jahre alt.
Zurzeit befindet sie sich in der 10. Klasse.

-- Editiert am 18.04.2009 14:07

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#19
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Und ich weiß immer noch nicht, was sie mit noch nicht einmal 16 Jahren beruflich machen möchte, dass ein 5-6-monatiger Aufenthalt im Ausland berufsbildend und damit von Nöten ist.

gruß azrael





-- Editiert am 18.04.2009 18:03

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
herzblatt
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 92x hilfreich)

Meine Tochter möchte ja auch noch nicht jetzt ins Ausland, sondern voraussichtlich in der 12. Klasse, nämlich mit 17 1/2 Jahren. Nur ich möchte mich rechtzeitig kundig machen, inwiefern ich ihr das ermöglichen kann. Und ihr Berufswunsch ist Auslandskorrespondentin. Meine Güte, Ihr seid aber auch schwierig. Es wäre doch so einfach gewesen, mir eine einfache Frage zu beantworten.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Natürlich sind wir neugierig. Wenn sie Floristin/Sozialarbeiterin/IT-Tante werden wollte (oder sonst was normales...), wäre ein Auslandsaufenthalt in Frage zu stellen.


gruß azrael


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