Kindesunterhalt bei Volljährigkeit, anderer Elternteil unter Selbstbehalt

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
ip360131-86
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)
Kindesunterhalt bei Volljährigkeit, anderer Elternteil unter Selbstbehalt

Hallo an alle,
ich zahle für mein volljähriges Kind wegen einer schulischen Berufsausbildung Unterhalt. Das Kind lebt bei der Mutter, die eine Ausbildungsvergütung (bereinigtes Nettoeinkommen ca.600 €) bezieht und somit unter dem Selbstbehalt liegt.
Muss ich ihr Einkommen bei der Berechnung der Unterhaltszahlung berücksichtigen und somit aus beiden Einkommen den kompletten Unterhalt zahlen?
Vielen Dank für Antworten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Nein, das Einkommen der Mutter spielt für Ihre Unterhaltspflicht keine Rolle.
Sie sollten darauf achten, dass Ihr Einkommen bereinigt wird bei der Berechnung.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

das OLG FFM schreibt dazu ( andere OLG können anders lauten):

Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein
Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Und:
Bei volljährigen wird das volle KG auf den Bedarf angerechnet

edy

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ip360131-86
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antworten

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip360131-86
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe bisher entsprechend meinem Einkommen die zweite Stufe des Volljährigenunterhaltes der Düsseldorfer Tabelle minus das volle Kindergeld gezahlt.
Ein Freund meinte, es müsse einkommensunabhängig bei Volljährigen die vierte Stufe gezahlt werden.
Hat er Recht?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Nein,

vermutlich meint er den pauschalierten Unterhaltsbedarf bei eigenem Hausstand des Kindes oder als Student außer Haus.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Stufe 4 ergibt sich aus dem addierten EK beider Elternteile .

Aber, jeder hat nur max. dass zu zahlen was seinem bereinigten EK entspricht

edy

-- Editiert von edy am 26.10.2017 14:25

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend!

Zitat:
Ein Freund meinte, es müsse einkommensunabhängig bei Volljährigen die vierte Stufe gezahlt werden.


Vermutlich meint er die 4. Altersstufe. Einkommensunabhängig ist da allerdings nichts.

LG nero

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von edy):
Aber, jeder hat nur max. dass zu zahlen was seinem bereinigten EK entspricht


Du hast Recht mit der Aussage! Aber der Zahlbetrag in diesem Fall ist nicht identisch mit dem Betrag der Bedarfsberechnung für nur eine Person als Schuldner.

@ Nero

Alles gut bei Dir?

4. Altersstufe wäre auch denkbar.

Grüße

N

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