Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt 12 Monate

6. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kindesunterhalt bei Auslandsaufenthalt 12 Monate

[color=blue][/color][size=14px][/size]Hallo allerseits,
meine tochter geht demnächst für 12 monate nach asien,weil sie ein vollstipendium erhalten hat.und just for fun:-)(sie weiss noch nicht genau was sie danach machen möchte,kein austausch) besucht dort aber eine dortsprachige schule um den unterricht weitermachen zu können. warscheinlich aber muss sie die schulklasse dann hier wiederholen. sie wird im juni 2010 17 jahre alt und fährt dieses jahr im märz wie gesagt für 12 monate weg. ich zahle ca 300 euro unterhalt. an das kind,welches bei meiner ex lebt.
frage- wieviel und muss ich überhaupt weiterhin zahlen, wenn sie jetzt für 12 monate weg ist? das ja weiss nocht garnichts davon.ich habe ausserdem auch das halbe sorgerecht.
über antworten würde ich mich freuen, zumal hier in den beiträgen meistens nur über 6 monate die rede ist....und bei 12 monaten, na ja ich meine, da muss sie auf jeden fall 1 schuljahr länger die bank drücken.
also danke für die antwort. schneegestoeber:-)

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17 Antworten
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#1
 Von 
Max.Power
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 60x hilfreich)

Nach meiner Meinung ist nach wie vor das deutsche Unterhaltsrecht maßgebend, da dass Kind eben nur für einen begrenzten Zeitraum im Ausland lebt.

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"Im Land der Denker und Dichter sind die Amtsstuben Orte verbaler Exzesse."

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#2
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn das Kind im Ausland lebt, ist auch die Mutter Unterhaltspflichtig. Es müsste zunächst einmal festgestellt werden, wie hoch der Bedarf des Kindes in dem betreffenden Land ist.
Die meisten asiatischen Länder sind von dem Bundesministerium der Finanzen als 1/4-Land benannt. Also, dass der Lebensstanddart dort um 3/4 niedriger ist als in Deutschland. Demgemäß hätte die Tochter auch nur 1/4-Anspruch.

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Ländergruppeneinteilung hier:
http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer

-- Editiert am 07.01.2010 08:48

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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

meiner Meinung nach bedarf es zunächste Deiner Zustimmung zu dem geplanten Auslandsaufenthalt.

Da das Kind minderjährig ist, wird in jedem Fall weiter der Unterhalt geschuldet. Eine Herabstufung des Unterhalts nach Ländergruppeneinteilung sehe ich hier nicht, da der Wohnsitz des Kindes weiter in Deutschalnd ist. Anders wäre es, wenn sich Mutter und Kind ständig im Ausland aufhalten würden.

Ich würde annehmen, dass das Kind als aushäusig untergebracht einzustufen wäre. Demnach einen Bedarf von 640€ hätte, welcher von beiden Elternteilen zu leisten wäre. Kindergeld wird voll angerechnet, verbleibt ein Restbedarf von 456€. Dieser wäre, je nach Leistungsfähigkeit, auf die Eltern zu verteilen.

LG Nero

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#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Es ist kein Kurzurlaub, der Aufenthalt soll 12 Monate dauern:



OLG Koblenz 4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 08.03.2007
Aktenzeichen: 7 WF 216/07
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle:
Normen: § 1601 BGB , § 33a EStG
Kindesunterhaltsanspruch: Unterhaltsbedarfsbemessung für ein in Ecuador lebendes Kind


Leitsatz
1. Lebt der Unterhaltsberechtigte im Ausland, können die auf die deutschen Lebensverhältnisse abgestimmten Werte der Düsseldorfer Tabelle nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Unterhaltsberechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Als Orientierungshilfe bedient sich der Senat insoweit der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministers zu § 33a EStG . Die hiermit verbundene Pauschalierung ist im Interesse der Praktikabilität, zumal auch in der außergerichtlichen Beratungspraxis, hinzunehmen (Rn.4).


Wie das Ganze im Streifalle ausgeht, bleibt zumindest ungewiss.

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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

...., die der Unterhaltsberechtigte an seinem [color=red]Aufenthaltsort [/color]aufwenden muss...


Wohnsitz ist nicht Aufenthaltsort.Ich vermute sogar, dass man sich bei der Meldebehörde abmelden muss.

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#6
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

guten morgen,
wie ich lese ein durchaus spannendes und streitbares thema.
es gibt also viele aspekte die berücksichtigt werden müssen.
für die unterhaltskosten der 12 monate dort vor ort.
und WIE siehts aus, wenn das kind zurückommt und noch 1 jahr schule ranhängen muss? bin ich dann auch verpflichtet noch weiter zu zahlen?
es wird ja immer schöner. man gibt wirklich alles und unterstützt, aber es sieht aus wie ein fass ohne boden.
am liebsten würde ich mit dem 18 lj aufhören zu zahlen. zumal zwar ein titel vorleigt, aber die ex eine beistandsschaft beantragt hat fürs kind, die hört bekannt lich auf mit 18

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#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

......und WIE siehts aus, wenn das kind zurückommt und noch 1 jahr schule ranhängen muss? bin ich dann auch verpflichtet noch weiter zu zahlen?..

Darüber könnte man wiederum streiten. Das Kind ist gehalten, seine Ausbildung zügig zu durchlaufen.

...sie weiss noch nicht genau was sie danach machen möchte--

für mich ist dieser Auslandsaufenthalt nicht nachvollziehbar, zumal er mit dem beruflichen Fortkommen scheinbar nicht im Zusammenhang steht und auch sonst keine Verwendung findet.

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#8
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

quote:
am liebsten würde ich mit dem 18 lj aufhören zu zahlen. zumal zwar ein titel vorleigt, aber die ex eine beistandsschaft beantragt hat fürs kind, die hört bekannt lich auf mit 18


Vorsicht dabei. Wenn die Beistandschaft besteht und ein Titel erstellt wurde, wird dieser vermutlich unbefristet sein. Damit hat der Titel auch noch Gültigkeit, wenn die Beistandschaft mit dem 18. Lebensjahr endet.

Wegen des Titels würde ich aber für die 12 Monate jetzt kein Fass aufmachen. Dafür müsstest Du extra eine Abänderungsklage führen. Ob sich das lohnt?

Entweder verweigerst Du Deine Zustimmung zu der Aktion und Töchterchen bleibt daheim, oder Du ermöglichst ihr dieses Erlebnis. Die Sache ist sicherlich förderlich für ihre Englischkenntnisse. Außerdem wird Asien wirtschaftlich immer wichtiger, da könnte dieses Auslandjahr später im Berufsleben evtl. hilfreich sein.

LG Nero

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#9
 Von 
Aidafan123
Status:
Schüler
(323 Beiträge, 59x hilfreich)

Da hat Nero völlig Recht. Immerhin hat sie ein Vollstipendium bekommen das ist doch eine Anerkennung. Es wäre super wenn es dir irgendwie möglich wäre das mit zu unterstützen.
Ich denke für die Mutter werden einen Teil der laufenden Kosten die deine Tochter verursacht weiterlaufen. könnt ihr euch nicht mal an einen Tisch setzen und für alle die beste Lösung finden?

LG

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"
Menschen, die stets lächeln, können sicherlich nicht
einmal richtig lachen"

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#10
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

quote:
meine tochter geht demnächst für 12 monate nach asien,weil sie ein vollstipendium erhalten hat.


Von wem? Und in welcher Höhe?

Schließe mich @Nero an: Entweder Zustimmung verweigern oder, zusammen mit der Mutter, zahlen.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#11
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten morgen allerseits.
unsere tochter hat gerade einen bescheid erhalten, das sie noch 5000 euro hinzuzahlen muss, damit sie dahin reisen kann...also doch kein vollstipendium.
ja wir wollen ihr das ermöglichen.nur habe ich 3 kinder, 2 aus der ersten und eines aus der jetztigen ehe. die älteste ist schon 18 und ich habe zum 18. nicht mehr zahlen können.
bei der 2. tochter sieht es so aus, das die ex noch viel taschengeld mitgeben würde und schon zu mir androhte das ich weiterzahlen müsse, sonst könne sie nicht fahren.nicht gerade fair. ja finanziell ist es abgesichert wir beide zahlen dann unseren teil
ok. ich danke ihnen allen sehr für diese informationen.
warscheinlich hat sich der aufenthalt in asien erledigt, habe keine 5000 euro übrig-leider. so eine chance erhält man nicht immer. sie versucht es noch mit sponsoren finden für den restbetrag. ich zahle meinen unterhalt weiterhin an die ex. wie die sach und finanzielle lage später ist, mal sehen.
also danke nochmals. bis demnächst.

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#12
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

guten morgen allerseits,
und gerade in diesen tagen erhalte ich vom ja eine anfrage nach meinem derzeitigem einkommen. ich war arbeitslos im letzten jahr und arbeite seit dem 1.12.09 wieder. ist das rechtens muss ich das machen schon wieder die ag bescheinigungen ect.? dann müsste ich auch alles angeben was ich so weiss bzgl. der auslandsreise meiner tochter. es gibt beim ja die beistandsschaft.
wissen sie in diesem fall wie man sich da verhalten muss/soll?
mfg

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#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Gesetzlich verankert ist die Auskunftspflicht auf alle 2 Jahre, es sei denn, wie in diesem Falle, es verändert sich etwas...raus aus der Arbeitslosigkeit...rein ins Berufsleben. Elternteile sind trotzdem nicht verpflichtet, einen Kredit von 5000,-EURO aufzunehmen um dem 'Kind' einen Auslandsaufenthalt zu ermöglichen.

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#14
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

[color=blue][/color][size=14px][/size]guten tag,
gerade habe ich erfahren, das meine tochter eine feste zusage für das teilstipendium erhalten hat und andere verwandte diesen teil übernehmen werden.
nun wurde mir ebenfalls auch von jemandem aus der abteilung beistandschaft erklärt, das die beistandschaft nur für deutschland zuständig ist, dh. wenn das kind, wie in diesem fall für 10 monate ( sind es jetzt nur noch) nach asien geht,
tritt die beistandschaft dort sowie so nicht mehr ein, sondern ruht für die zeit des auslandsaufenthaltes.und es muss kein unterhalt für die zeit gezahlt werden.
was sagen sie DAZU? ich bin erstaunt darüber.

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#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Generell wird es nicht so sein, im Einzelfall aber schon:

OLG Braunschweig 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 21.02.2007
Aktenzeichen: 1 UF 93/06
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1603 BGB , § 1606 Abs 3 S 2 BGB
Unterhalt minderjähriger Kinder: Betreuungsleistungen bei einem Auslandsaufenthalt des Kindes; Bemessung der Barunterhaltspflicht des deutlich schlechter verdienenden Elternteils


Orientierungssatz
1. Die Betreuungsleistungen der Kindesmutter entfallen auch dann nicht vorübergehend, wenn sich das minderjährige unterhaltsberechtigte Kind für ein Jahr im Ausland aufhält, denn elterliche Betreuungsleistungen werden auch durch Kommunikation und Fürsorge erbracht (Rn.16)(Rn.17).

2. Der nicht betreuende Elternteil ist bei erheblich schlechteren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht verpflichtet, den Barunterhalt des minderjährigen Kindes in Höhe des Regelbetrages zu bezahlen. Vielmehr ist in einem solchen Fall der Bedarf des Kindes zu ermitteln und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkommen unter Einrechnung der Betreuungsleistungen zu verteilen. Dabei darf der Bedarf wie bei volljährigen Kindern aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt werden, wobei der Anteil des nicht betreuenden Elternteils nicht höher sein darf, als der Unterhalt, den er allein nach seinen Einkommen zu tragen hätte. Auf Seiten des deutlich geringer verdienenden, nicht die Kinder betreuenden Elternteils erfolgt eine Erhöhung des Betrages um 50% wegen der Betreuungsleistungen des deutlich besser verdienenden Elternteils. [color=red]Der danach zu zahlende Unterhalt kann sich aber auch ermäßigen oder auch entfallen, wenn der nicht betreuende Elternteil zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung des eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre[/color] (Anschluss BGH, 26. Oktober 1983, IVb ZR 13/82 , FamRZ 1984, 39 ; entgegen OLG Koblenz, 20. Oktober 2003, 13 UF 152/03 , FamRZ 2004, 1599 ) (Rn.14)(Rn.24).

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#16
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo und danke für diese expliziete, aber dennoch rechtskauderwelchschige antwort...ich zahle zur zeit 297 euro. also könnte dieser betrag höher liegen nach neuberechnung?oder auch niedriger oder ganz wegfallen, wenn das alles irgendwie in barzahlung umgerechnet wird, habe ich das so richtig verstanden. die ex frau verdient ähnlich viel wie ich.

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#17
 Von 
schneegestoeber
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also mittlerweile ist mein kind schon 5 monate in asien. und das jugendamt hat mich zwischendurch angeschrieben und will jetzt 359 euro haben. rückwirkend ab 1.1.2010. heute morgen bin ich also hin zum ja nach hamburg und habe den geänderten titel unterschrieben.gleichzeitig kam jetzt die ältere über 18 jährige tochter und forderte ebenfalls 250 euro rückwirkend ab dem 1.12.2009 wo ich wieder arbeit habe. dazu sagte die dame vom ja, das -als meine große tochter beim ja war- sie sich doch bitte einen anwalt nehmen sollte!und die dame vom ja erwähnte auch, das es egal ist ob das minderjährige kind im ausland ist oder nicht, es gäbe keine neuberechnung und wenn es mir nicht passe müsse ich mir einen anwalt nehmen.
weil das viel zu teuer gekommen wäre habe ich klein beigegeben.
leider sind jetzt mein ersparnisse weg, der urlaub mit meiner neuen familie fällt auch aus. wären eh nur ein paar tage gewesen an der ostsee....
ich habe aber meiner neuen familie auf jeden fall ein schlechtes gewissen, weil ich nichts anderes machen konnte als überall zuzustimmen.
was meint ihr?

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