Kindes- und Betreuungsunterhalt beim 2. Kind mit neuer Partnerin

26. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Schrewwi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Kindes- und Betreuungsunterhalt beim 2. Kind mit neuer Partnerin

Hallo zusammen,

ich hoffe hier auf ein bisschen Beistand, da meine heutige Beratung beim Anwalt leider ein Reinfall war. Ich habe erst einen neuen Termin in einer anderen Kanzlei in zwei Wochen bekommen.

Kurz zu mir:
Ich habe ein Kind aus einer vergangenen Beziehung, ich zahle Kindesunterhalt und (noch anteilig) Betreuungsunterhalt, dass Kind geht in den Kindergarten und die Mutter arbeitet Teilzeit, ich stocke den Differenzbetrag auf.

Ich bin seit einiger Zeit mit meiner jetzigen Partnerin zusammen. Wir erwarten jetzt ein weiteres Kind gemeinsam. Obwohl die Freude groß ist, frage ich mich natürlich auch was werden soll. Ich zahle 800€ Betreuungsunterhalt und 450 € Kindesunterhalt. Mir bleiben monatlich 1.080€ zum Leben - leider nicht die Welt.

Ich möchte von vornherein klar stellen, dass es nun nicht darum geht, dass meine Ex ohne ausgeht, also bitte nicht falsch verstehen. Hier nun meine Fragen diesbezüglich:

- wenn meine jetzige Partnerin das Kind bekommt, dann hat sie ja auch Anrecht auf Unterhalt für das Kind und auf Betreuungsunterhalt wenn sie nicht arbeitet. Wie verhält es sich mit der Berechnung? Wird meiner Ex der Kindesunterhalt evtl. gekürzt (Kinder sind ja in der gleichen Rangordnung) und der Betreuungsunterhalt reduziert, weil meine jetzige Freundin dann ja auch welchen bekommt? Ist die Aufteilung da 50:50? Ich weiß das Kinder prinzipiell gleichgestellt sind, dass ist auch richtig so, aber

- Wenn meine jetzige Freundin nicht arbeitet, weil sie ein Jahr zuhause bleiben möchte, kann dann von meiner Ex erwartet werden das sie wieder voll arbeitet? Der Kleine ist jetzt 4 Jahre alt und geht seit 1,5 Jahren in den Kindergarten.

- Meine Partnerin und ich wohnen zusammen, kann sie da trotzdem offiziell Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt einfordern?

- Jetzt wo ich den Beitrag so lese habe ich fast eine Vermutung:

Von meinem Nettoeinkommen wird zunächst für beide Kinder der Kindesunterhalt berechnet. Von dem Netto wird der Unterhalt abgezogen und auch der Selbstbehalt, die Differenz müsste dann ja auch beide Frauen aufgeteilt werden, sofern beide nicht arbeiten gehen, oder?

Ich hoffe hier auf ein paar hilfreiche Antworten, die Gedanken was wäre wenn können einen ja doch belasten.

Vielen Dank und schöne Grüße

Schrewwi

-- Editier von Schrewwi am 26.09.2017 20:46

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo ,

Zitat (von Schrewwi):
Von meinem Nettoeinkommen wird zunächst für beide Kinder der Kindesunterhalt berechnet. Von dem Netto wird der Unterhalt abgezogen und auch der Selbstbehalt, die Differenz müsste dann ja auch beide Frauen aufgeteilt werden, sofern beide nicht arbeiten gehen, oder?


Zunächst muss dein Netto bereinigt werden, dann minus KU und minus SB.

Beim Betreuungsunterhalt werden aber die EK der beiden Mütter berücksichtig.

Deine jetzige Freundin bekommt ja auch Elterngeld?

Du hast dann 4 Unterhaltsberechtigte, es kommt dadurch in der Düsseldorfer Tab. zu einer Herabstufung,

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schrewwi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo ,
Zitat (von Schrewwi):
Von meinem Nettoeinkommen wird zunächst für beide Kinder der Kindesunterhalt berechnet. Von dem Netto wird der Unterhalt abgezogen und auch der Selbstbehalt, die Differenz müsste dann ja auch beide Frauen aufgeteilt werden, sofern beide nicht arbeiten gehen, oder?


Zunächst muss dein Netto bereinigt werden, dann minus KU und minus SB.

Beim Betreuungsunterhalt werden aber die EK der beiden Mütter berücksichtig.

Deine jetzige Freundin bekommt ja auch Elterngeld?

Du hast dann 4 Unterhaltsberechtigte, es kommt dadurch in der Düsseldorfer Tab. zu einer Herabstufung,

edy



Stimmt, daran habe ich bisher nicht gedacht.

Meine Ex bekommt etwa 800 € (Ausfall von 650 €, sie verdient nicht viel).
Meine jetzige Freundin wird wahrscheinlich allein 1.800 € an Elterngeld erhalten. Wird das als Einkommen gewertet, bzw. der Betrag über 300 € hinaus?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

alles was 300€ übersteigt zählt zum unterhaltrelevanten EK

edy

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Schrewwi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Zu dem Thema fällt mir noch eine Frage ein:

Ich bin Stundenlohnempfänger und mein Einkommen schwankt zwischen 3.500 € und 2.200 € im Monat. Wie verhält es sich da mit dem Selbstbehalt? Müssen mir 1.080 € monatlich bleiben, oder im Jahresdurchschchnitt 1.080 im Monat, sodass ich bei einem geringen Verdienst auch mal nur 700€ zum Leben habe?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

es wird das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate plus/minus Steuererstattung genommen.

Das wichtigste ist in den meisten Fällen die Bereinigung des Netto-EK

edy

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

beitrag doppelt eingestellt

-- Editiert von edy am 26.09.2017 22:05

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Das Einkommen Deiner Freundin zählt direkt gar nicht bezüglich Deiner Unterhaltszahlung.

Aktuell verbleibt Dir der Mindestselbstbehalt. Dieser kann sich im Prinzip bei Berücksichtigung des Einkommens Deiner Partnerin um 10% reduzieren. Im ungünstigsten Fall verbleiben Dir daher mindestens 972€. Deine Partnerin hat keine Unterhaltsverpflichtung.

Dieser Mindestselbstbehalt gilt aber nur gegenüber Kindern. Für den Betreuungsunterhalt gilt ein Selbstbehalt von 1.300€, so dass Du nach meiner Auffassung bereits jetzt zuviel zahlst. Dazu muss man wissen, dass Kindesunterhalt vorrangig ist.

Wenn ich die Zahlen aus der Ausgangsfrage und aus Antwort #4 vergleiche, dann treffen diese Aussagen jedoch nur auf Monate mit niedrigem Einkommen zu. Einen Kindesunterhalt von 456€ zahlt man bei einem bereinigten Nettoeinkommen >2.700€, wenn das Kind älter als 12 ist. Insgesamt passen daher die von Dir dargestellten Zahlen nicht zusammen.

Zitat:
Ich bin Stundenlohnempfänger und mein Einkommen schwankt zwischen 3.500 € und 2.200 € im Monat.


Wenn ich jetzt mal davon ausgehe, dass das mittlere Einkommen in der Mitte dieser Spanne liegt, also bei ca. 2800€, dann verbleiben Dir nach Abzug von Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt 1.550€. Wenn noch ein Kind dazu kommt, dann kann man den Kindesunterhalt eine Stufe niedriger ansetzen, also bei 433€ + 298€. Nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleiben Dir dann also 2.069€. Dein Mindestselbstbehalt beträgt gegenüber der Mutter des ersten Kindes 1.300€, so dass deren Unterhalt auf 769€ sinkt.

Denkbar ist, dass man Dir diesen Mindestselbstbehalt um 10% kürzt, weil Du mit Deiner Partnerin zusammen lebst. Damm müssen Dir 1.170€ verbleiben, der Betreuungsunterhalt würde dann bei 800€ bleiben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von hh):
Dein Mindestselbstbehalt beträgt gegenüber der Mutter des ersten Kindes 1.300€


ich glaube 1200€ ?

edy

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Schrewwi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen,

erstmal vielen Dank für eure Antworten, die mich schon mal ein Stück weiter bringen.

In den Leitlinien des OLG das für mich bwz. der Ex zuständig ist, steht drin, der Selbstbehalt gegenüber der Mutter liegt bei 1.200 €. Betreuungsunterhalt bezieht sich meiner Meinung nach auch auf die Mutter. Ich den Notizen vom Beratungsgespräch und der Berechnung damals hatte ich mir notiert, dass der Anwalt gesagt hatte der Selbstbehalt richtig sich nach der Düsseldorfer Tabelle und beträgt 1.080. Wenn das wirklich falsch ist, dann muss ich mir dringend einen neuen Anwalt suchen.

Wie oft ist es eigentlich möglich die Höhe der Zahlungen überprüfen und den BU neu berechnen zu lassen? Ist alle 12 Monate üblich?

Zitat: "Nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleiben Dir dann also 2.069€. Dein Mindestselbstbehalt beträgt gegenüber der Mutter des ersten Kindes 1.300€, so dass deren Unterhalt auf 769€ sinkt."

Wenn jetzt aber ein zweites Kind kommt, dann müssten die 769 € sich doch auf beide Mütter verteilen oder? Kann es passieren das meine jetzige Freundin leer ausgeht?

Vielleicht ist jemand so fit in dem Thema, dass er einen Blick auf meine Berechnung werfen kann, ich habe mal selbst versucht die Zahlen nachzuvollziehen.

2.700 € Bereinigtes Netto im Schnitt
-135 € - 5% Pauschale Ausgaben für die Arbeit
-275 € Abzüglich Spesen
-450 € Kindesunterhalt (das muss ich prüfen lassen!)
= 1.840 €

-1.200 € (Selbstbehalt gegenüber der Mutter)
=640 €Betreuungsunterhalt aufzuteilen auf beide Mütter

Kommt das so ganz ungefähr hin?

Danke!

-- Editiert von Schrewwi am 27.09.2017 18:04

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Vom "bereinigten Netto" kann man nicht nochmal irgendwas abziehen. Brutto minus abziehbar Aufwendungen = bereinigtes Netto, von welchem dann die Unterhaltsbeträge errechnet werden.

Was sind das für 273 Euro Spesen, die da abgezogen werden?

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Schrewwi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich bin im Außendienst tätig und bekomme für die Tage, wo ich nicht zuhause bin, sondern in Hotels untergebracht werde, in ganz Deutschland. Kann man da was abziehen oder eher nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

du solltest mal den Begriff Unterhalt Selbstbehalt googlen.

1080€ ist der SB gegenüber minderjährigen/ privilegierten Kindern,

Und nein, der verbleibende Betrag wird nicht 50:50 aufgeteilt, Es kommt auf das jeweilige Einkommen der Mutter an.

vG
edy

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zunächst zu den Begriffen:
Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen nach Abzug aller abzugsfähigen Beträge. Das was Du meinst ist daher wahrscheinlich das durchschnittliche Nettoeinkommen. Zum Durchschnittlichen Nettoeinkommen gehören die Spesen nicht dazu.

Um zum bereinigten Nettoeinkommen zu kommen, werden Werbungskosten (pauschal 5%) abgezogen und 1/3 bis 1/2 des Verpflegungsmehraufwandes hinzugerechnet. Die Berechnung sieht dann wie folgt aus:

2.425 € Netto im Schnitt
-121 € - 5% Pauschale Ausgaben für die Arbeit
+114 € zuzüglich 1/3-1/2 Spesen, hier Mittelwert
= 2.418 €

Für ein 4-jähriges Kind ergibt sich dann als Kindesunterhalt ein Zahlbetrag von 298€, genauso wie für ein Baby.

Die Berechnungsgrundlage für den Betreuungsunterhalt beträgt dann 2.418€ - 2 x 298€ = 1.822€. Da Dir ein Selbstbehalt von 1.200€ zusteht, sinkt der Betreuungsunterhalt auf 622€. Deine jetzige Lebensgefährtin hat nur dann Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn sie bedürftig ist. Das ist sie jedoch aufgrund des Elterngeldes in Höhe von 1.800€ nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 250x hilfreich)

Wart ihr verheiratet und seid noch nicht geschieden?

Warum bekommt Deine Ex denn überhaupt noch Betreuungsunterhalt? Das Kind hat den dritten Geburtstag ja nun schon lange hinter sich gelassen.

Gibt es da eine Besonderheit, dass da noch Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss?

1x Hilfreiche Antwort

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