Kinderrechte stehen nur auf dem Papier

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Von Rechtsanwältin Regina Kohn

Es macht traurig, einen Beitrag wie diesen zu schreiben. Die vielen unbekannten Kinder dringen in das eigene Bewusstsein, die missachtet, gequält und missbraucht worden sind. Sie werden hinterher auf den Müll geworfen. Die Gesellschaft weint um sie, vergisst sie und trägt durch erneutes Wegsehen dazu bei, dass wieder ein Kind in der elterlichen Wohnung verhungert oder verdurstet. In Fällen, die ans Licht kommen, werden medienwirksame Prozesse geführt und Höchststrafen verhängt. Die abschreckende Wirkung bleibt jedoch aus und die Unterlassungstäter in der Nachbarschaft und beim zuständigen Jugendamt haben meistens eine wirksame Ausrede. Auch die Täter haben Ausreden. Sie sagen, sie seien Opfer.

Paragraf 323c Strafgesetzbuch, der die „Unterlassene Hilfeleistung" regelt, ist ein Witz. Wer jahrelang stillschweigend beobachtet und mithört, erhält max. 1 Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Auch die so genannte Amtsträgerhaftung nach Paragraf 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Papiertiger. Es gibt nur ganz wenige Amtshaftungsprozesse, in denen Kinder oder Jugendliche, die gegen Amtspflichtverletzungen geklagt haben, halbwegs zu ihrem Recht gelangen konnten. Interessant und „pro Kind" ist eine Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof) vom 21.10.2004 (Aktenzeichen: III ZR 254/03). Der Kläger, der jahrelang als Kind von Pflegeeltern gequält und vernachlässigt wurde – mit 5 Jahren war er nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer – erhielt Schadenersatz wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden sowie zusätzlich 25.000 Euro Schmerzensgeld vom zuständigen Jugendamt. Die Bundesrichter sagten in ihrer Entscheidung klipp und klar, dass selbst für jeden Laien die unnatürliche Magerkeit und die bereits beginnende Vergreisung im Gesicht des Kindes erkennbar gewesen seien. Dem Jugendamt hätte das auf keinen Fall entgehen dürfen, wenn es seinen Pflichten tatsächlich nachgekommen wäre.

Das Kinder- und Jugendhilferecht ist im SGB 8 geregelt. Das Sozialgesetzbuch besteht aus mehreren Bänden.

Die beiden wichtigsten Vorschriften im SGB 8 sind die Paragrafen 8 und 42. Jedes Kind in Not kann sich danach an das Jugendamt wenden und sich sofort darauf berufen. § 8 SGB 8 regelt die Beratungs- und Beteiligungspflicht der Behörde gegenüber dem Hilfesuchenden und § 42 SGB 8 definiert die Inobhutnahme durch das Jugendamt zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen. Als Voraussetzung für eine Inobhutnahme reicht schon die Bitte des Kindes um Obhut aus, wenn es sich selbst gemeldet hat. Es bedarf nicht erst einer so genannten objektiv feststellbaren Krisen- oder Gefährdungssituation durch das Amt (siehe Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10.03.2005, Aktenzeichen: 5 K 4/02. We). Dieses Kinderrecht liest sich tröstlich, oder? Ein fast verhungertes und seelisch zerstörtes Kind kann sich theoretisch selbst retten, indem es innerhalb der offiziellen Bürozeiten zum Jugendamt geht und dort um Inobhutnahme bittet.

Kaum zu glauben, dass es auf hohem Niveau sogar eine UN-Konvention über die Rechte des Kindes gibt, auf die sich ein Kind zusätzlich berufen kann.

Diese Konvention wurde 1989 verabschiedet und von fast allen Staaten der Welt unterschrieben. Sie wurde dadurch zu einem der wichtigsten Menschenrechtsdokumente der Vereinten Nationen. Es wird darin deklariert, dass Kinder auch Menschen sind. Das ist eine erstaunliche Erkenntnis. Kinder in der ganzen Welt haben auf der Basis der UN-Vereinbarung folgende Grundrechte:

Recht auf Ernährung und Gesundheit, Recht auf Grundbildung, Recht auf sauberes Trinkwasser, gleiche Chancen für Mädchen und Frauen, Schutz vor ausbeuterischer Kinderarbeit, Schutz vor sexueller Ausbeutung, Schutz und Hilfe im Krieg und auf der Flucht.

Ein Recht auf Liebe gibt es jedoch für ein Kind nicht, obwohl es diese vielleicht am Nötigsten braucht.

Das kleine Mädchen mit den Schwefelhölzchen.

Hans Christian Andersen schrieb dieses Märchen wahrscheinlich am 18. November 1845. Es ist ein Wintermärchen und sehr traurig. Es handelt von einem kleinen Mädchen, dass in der sehr kalten Silvesternacht barfuß, hungrig und ohne wärmende Kleidung Streichhölzer verkaufen muss. Der Vater zwingt sie dazu und er schlägt sie ständig. Liebe und Fürsorge hatte das Mädchen nur durch seine Großmutter kennen gelernt, die nicht mehr lebt.

Als das Kind am Erfrieren ist, weil es Angst hat, nach Hause zum Vater zu gehen, wärmt es sich durch das Anzünden der Schwefelhölzchen und träumt von der Großmutter.

„Und am nächsten Morgen, dem ersten Morgen des neuen Jahres fand man imWinkel des Hauses ein kleines Mädchen mit blutroten Wangen und lächelndemMund. Es war tot, erfroren am letzten Abend des alten Jahres. Und eine kaltefrostige Sonne ging über dem toten Kind auf, und in der Hand hielt es einen Bundabgebrannter Schwefelhölzchen.
»Wahrscheinlich hat es sich wärmen wollen!« sagte man. Und niemand ahnte, wases alles Schönes gesehen hatte, und in welchem schimmernden Glanz eszusammen mit der Großmutter all sein Elend, seine Armut und seine große Nothinter sich gelassen hatte."

Fundstelle: www.klausadam.de/andersen/anderpdf/schwefelholz.pdf

Kinder haben Rechte, die ihnen aber nichts nutzen, solange wir ihnen nicht helfen, diese Rechte geltend zu machen. Ein totes Kind braucht keine Rechte mehr.


Rechtsanwältin Regina Kohn