Kinderpornografie – Strafverteidigung bei Vorwurf Kinderpornografie

Mehr zum Thema: Strafrecht, Kinderpornografie, §, 184b, StGB, Posingbilder
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

§ 184b StGB - Strafverfahren Kinderpornografie

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Steffen Lindberg, MM, welcher bundesweit Strafverfahren im Bereich des Sexualstrafrechts sowie bei dem Tatvorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie im Sinne des § 184b StGB vertritt, nehmen diese auch innerhalb des strafrechtlichen Systems eine Sonderstellung ein. Neben den fachspezifischen Besonderheiten und den speziellen Verfahrensabläufen (etwa Auswerteproblematik, Frage der ED-Behandlung, Einziehungsproblematik bei Speichermedien, etc.) besteht eine weitere Besonderheit darin, dass außer den eigentlichen strafrechtlichen Konsequenzen regelmäßig auch erhebliche Auswirkungen im persönlichen bis hin zum beruflichen Bereich drohen. Absolute Diskretion ist daher eine der Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche und effektive Strafverteidigung beim Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b StGB. Im Übrigen liegt eine der Zielvorgaben regelmäßig darin, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Situation einer öffentlichen Hauptverhandlung zu vermeiden. Dies wohlgemerkt unabhängig davon, ob der Tatvorwurf gem. § 184b StGB zutreffend ist oder nicht.

Der Autor ist bereits in zahlreichen Fachbeiträgen auf einige der FAQS eingegangen, welche erfahrungsgemäß bei der Strafverteidigung wegen Kinderpornografie bzw. bei Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB immer wieder auftreten.

Steffen Lindberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Augustaanlage 5
68165 Mannheim
Tel: 0621 - 1 22 22 75
Tel: : 0176 - 255 99 700
Web: http://www.strafverteidiger-lindberg.de
E-Mail:

Im Hinblick auf die unlängst erfolgte erneute Verschärfung des Strafrahmens bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b StGB nachfolgend einige aktuelle Fragestellungen:

1. Fallen Posingbilder unter § 184b StGB?

Gerade im Bereich der Posingbilder besteht häufig sehr gefährliches Halbwissen bzw. schlechterdings Unwissen. Es mag sein, dass es früher noch Strafbarkeitslücken in diesem Bereich gegeben hat. Diese wurden allerdings bereits mit der „alten" Gesetzesänderung und deren Inkrafttreten am 05.11.2008 geschlossen. Im Jahr 2015 ist es sodann zu einer weiteren Gesetzesverschärfung gekommen, wobei der Gesetzgeber den Begriff der kinderpornografischen Schriften definiert hat. Eine Strafbarkeit ist damit zumindest dann gegeben, wenn sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter 14 Jahren vorgenommen werden. Gleiches gilt für die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung. Ebenso ist dies der Fall bei einer sexuell aufreizenden Wiedergabe des unbekleideten Genitals oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes. Eine Strafbarkeit von dem, was landläufig als „Posingbild" bezeichnet wird, ist daher gegeben.

2. Konsum von KiPo – Was sind die Ursachen?

Im Rahmen der Strafverteidigung bei § 184b StGB (Kinderpornografie) bzw. § 184c StGB (Jugendpornografie) hat der Autor die verschiedensten Gründe und Ursachen erlebt, welche zu dem Konsum der entsprechenden Inhalte geführt haben, so dass ihm hier „nichts fremd" ist. Gemäß ICD10 liegt eine Pädophilie nur vor, wenn eine sexuelle Präferenz für Kinder, welche sich meist in der Vorpubertät entwickeln, besteht. In den sonstigen Fällen können weitere Ursachen in Bereichen liegen, die jedenfalls aus medizinischer Sicht nicht der Pädophilie zugehörig sind. Dies ändert selbstverständlich nichts an der Strafbarkeit, muss im Einzelfall allerdings in der Tat auch im Rahmen der Strafverteidigung mit den Staatsanwaltschaften thematisiert werden. In Betracht kommen etwa als weitere Ursachen die Angst vor Sexualität mit Erwachsenen, das Ausleben von Machtfantasien, mangelnde Empathie im Hinblick auf Kinder oder auch die Suche nach einem „Kick". Eine weitere Sonderstellung können Konstellationen einnehmen, bei welchen eine „Sammelwut" hinzutritt. Dem Autor sind aufgrund der eigenen Tätigkeit Fälle bekannt, bei welchen die Grenze zu einer Millionen Bilder überschritten wurde. Ein Umfang, welcher bereits aufgrund der Menge überhaupt nicht mehr konsumiert werden kann. In geeigneten Fällen sollten die Beschuldigten daher auch auf die Möglichkeit einer professionellen therapeutischen Unterstützung hingewiesen werden, welche freilich auch positive Wirkung für das eigentliche Strafverfahren entfalten kann.

3. Falschbelastung bei § 184b StGB denkbar?

Eindeutig ja! Es ist zwar festzustellen, dass die Qualität der Ermittlungen in den letzten Jahren, insbesondere im zeitlichen Nachgang zu der „Operation Himmel" merklich verbessert wurde, was auch im Zusammenhang mit der technischen Fortentwicklung sowie der Einrichtung von speziellen Stellen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu sehen sein dürfte. Auch heute ist es allerdings noch möglich, völlig unberechtigt mit dem Tatvorwurf eines Verstoßes gegen § 184b StGB in Verbindung gebracht zu werden. Denkbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere das IP-Spoofing, also die Versendung von IP-Paketen mit verfälschten IP-Adressen des Absenders oder schlechterdings der Umstand, dass eine andere Person über den PC Zugriff auf unerlaubte Inhalte genommen hat. Daneben können u. a. Fehler bei der Zuordnung von IP-Adresse als denkbare Ursachen für die Einleitung von Verfahren existieren.

4. Strafbarkeit durch Betrachten ohne Speicherung?

Die Strafverteidigung bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB erfordert die exakte Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung. Hierbei ist festzustellen, dass nicht nur die Gesetzesnorm des § 184b StGB im Laufe der Jahre immer wieder durch den Gesetzgeber verschärft wurde, um Strafbarkeitslücken zu schließen, sondern dass auch die Auslegung und die Rechtsanwendung deutlich angezogen hat.

Lediglich beispielhaft sei in diesem Zusammenhang auf das Urteil des 2. Strafsenats des OLG Hamburg hingewiesen, durch welches ein vorheriges Strafurteil des AG Hamburg-Harburg aufgehoben wurde. In diesem Verfahren ist zunächst ein Freispruch durch das AG ergangen. Der Beschuldigte hatte nach den Urteilsfeststellungen u. a. kleine Vorschaubilder durch Anklicken vergrößert, ohne dass eine manuelle Speicherung stattgefunden hat. Die Dateien wurden allerdings automatisch im Catche des PC gespeichert.

Das OLG Hamburg hatte im Rahmen der Revisionsentscheidung ausgeführt, dass der durchschnittlich erfahrene Internetnutzer über die Funktion eines Internetcatches informiert ist. Demnach verschafft sich der Nutzer „bereits" durch das bewusste und gewollte Aufrufen und dem damit verbundenen Herunterladen der Dateien aus dem Internet Besitz im Sinne des § 184b StGB, ohne dass eine weitere manuelle Abspeicherung erforderlich wäre.

5. Auswertedauer bei Kinderpornografie?

Bei Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie kommt es sehr häufig zu Durchsuchungsmaßnahmen. Dies ist in solchen Verfahren die Regel und nicht die Ausnahme. Bei der Durchsuchung werden sehr häufig Computer, Festplatten, Notebooks oder Mobiltelefone beschlagnahmt bzw. sichergestellt. Diese werden anschließend einer Auswertung unterzogen. Eine solche Auswertung erfolgt entweder bei den zuständigen Fachdienststellen der Polizei oder durch externe Sachverständigengutachter. Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bei § 184b StGB hat der Autor sich schon mit einer enormen Menge von Auswerteberichten befasst und hierbei deutliche Qualitätsunterschiede festgestellt. Für die Auswertung kommen teilweise Programme wie Perceo oder Coffee zum Einsatz. Über sogenannte Hash-Werte werden die beschlagnahmten Medien sodann auf verbotene Inhalte untersucht. Hinzu kommt eine manuelle Auswertung. Die Auswertedauer selbst kann höchst unterschiedlich sein und beträgt häufig mehrere Monate. Dieser Umstand muss allerdings keineswegs nachteilig sein, da hierdurch regelmäßig Zeit besteht, um eine effektive Strafverteidigung im Bereich des § 184b StGB sorgfältig vorzubereiten.

6. Richtige Zeitpunkt der Anwaltswahl?

Zunächst ist es natürlich alleine die Entscheidung des Beschuldigten, ob er sich professioneller anwaltlicher Unterstützung bedienen möchte oder nicht. Sofern die Entscheidung für die Strafverteidigung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt gefallen ist, sollte die weitere Vorgehensweise mit diesem so rasch als möglich erörtert werden. Der Gedanke, dass man sich möglicherweise durch die Einschaltung eines Strafverteidigers noch verdächtiger macht, ist genauso unrichtig wie die Hoffnung, dass sich Probleme durch ein „Kopf in den Sand stecken" lösen. Richtig ist, dass man bereits durch die Einleitung des Verfahrens als Beschuldigter gilt und der Tatbegehung verdächtig ist. Sofern eine optimale Strafverteidigung gefahren werden soll, ist es wichtig, dass gerade im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens keine Fehler gemacht werden. Diese sind häufig nur mit enormem Aufwand oder im schlimmsten Fall überhaupt nicht zu korrigieren. Mit der Erörterung der Verteidigungstaktik und Verteidigungsstrategie sollte im Übrigen auch die Rechtmäßigkeit der bislang getroffenen Maßnahmen so rasch als möglich einer Überprüfung zugeführt werden.

Da sich die Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungen häufig nicht an die Öffnungszeiten einer Rechtsanwaltskanzlei halten, verfügen Strafverteidiger teilweise über ein Notruftelefon, welches auch außerhalb der üblichen Bürozeiten und am Wochenende eine Erreichbarkeit gewährleistet.

7. Kann eine öffentliche Verhandlung verhindert werden?

Gerade bei Strafverfahren wegen Kinderpornografie bzw. dem Tatvorwurf Jugendpornografie liegt eines der Hauptziele einer erfolgreichen Strafverteidigung häufig darin, eine öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern. Sofern der Tatvorwurf unberechtigterweise erhoben wurde oder ein Tatnachweis nicht zu führen ist, müssen daher regelmäßig bereits im Ermittlungsverfahren – also nicht erst vor Gericht – alle Anstrengungen unternommen werden, um eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen. Selbst in den Fällen, in welchen eine Strafbarkeit gegeben ist, besteht bei entsprechender Verteidigungsstrategie aber häufig die Chance, eine Hauptverhandlung doch noch verhindern zu können. Entscheidend hierfür sind die Umstände des Einzelfalls, zu denen neben der Verteidigungstaktik u. a. auch die Frage der Anzahl der Bilder/Videos, deren Qualität sowie die Unterscheidung zwischen Besitz und Verbreitung gehören können. Allgemeine Ausführungen sind an dieser Stelle schwer möglich, zumal jeder Einzelfall bei der Strafverteidigung wegen Kinderpornografie regelmäßig seine Besonderheiten ausweist. Es gilt allerdings auch an dieser Stelle der Grundsatz, dass möglichst frühzeitig auf eine positive Weichenstellung hingearbeitet werden sollte.

8. Ist eine Vorstrafe abzuwenden?

Selbst wenn der Tatnachweis im Sinne des § 184b StGB geführt werden kann, bedeutet dies nicht zwangsläufig eine Vorstrafe. Wie bereits bei der Frage des Vermeidens einer öffentlichen Hauptverhandlung, kommt es auch diesbezüglich entscheidend auf den Einzelfall an. Die Ausgangs-voraussetzungen um etwa eine Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO (Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung) zu erreichen, sind gerade unter Berücksichtigung der stetigen Gesetzverschärfungen sicherlich nicht leichter geworden. Gleichwohl ist dies abhängig von den konkreten Faktoren auch heute noch möglich. Maßgeblich hierfür ist aber, wie bereits ausgeführt, der jeweilige Fall mit seinen Besonderheiten.

9. Muss ein ortsansässiger Strafverteidiger beauftragt werden?

Heutzutage ist es möglich, dass jeder Rechtsanwalt bundesweit tätig ist. Der Autor selbst vertritt bundesweit im Bereich der Strafverteidigung. Aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten stellt dies in der Praxis keinerlei Probleme dar, zumal das Bestreben ja regelmäßig darin liegt, eine Hauptverhandlung vor dem örtlichen Gericht zu vermeiden. Für das erste Tätigwerden genügt die Kenntnis darüber, wann und in welcher Stadt die Durchsuchung stattgefunden hat. Teilweise hinterlassen die Kriminalbeamten auch eine Visitenkarte mit den polizeilichen Kontaktdaten. Das Aktenzeichen ergibt sich häufig aus dem Durchsuchungsbeschluss bzw. kann auch durch den Rechtsanwalt bei den Ermittlungsbehörden erfragt werden.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Strafverteidigung beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie
Strafrecht Posing-Bilder Strafbarkeit: Strafverteidigung bei § 184b StGB
Strafrecht Ermittlungsverfahren Kinderpornografie - Verhandlung vermeiden
Strafrecht Strafverteidigung Kinderpornografie - Bundesweite Razzien