Kindergeld wegen Weiterleitung durch Eltern als Einkommen bei Wohngeld angerechnet

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Masternoob
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 1x hilfreich)
Kindergeld wegen Weiterleitung durch Eltern als Einkommen bei Wohngeld angerechnet

Hallo liebe Forengemeinde,

zwei junge Leute haben für ihre erste gemeinsame Wohnung Wohngeld beantragt, dies wurde auch bewilligt.

Eine der Personen (bzw. seine Eltern) erhält selbst für sich noch Kindergeld. Kinder wird ja normalerweise zwar für die Plausibilitätsprüfung bzw. bei der Ermittlung des Mindesteinkommens berücksichtigt aber nicht als Einkommen bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs.

In diesem Fall aber schon, da das Kindergeld zwar für den jungen Mann gezahlt wird aber an seine Eltern fließt, die es dann wieder an ihn weiterleiten. Daher zählt das "Kindergeld als Unterhalt" (steht genauso im Wohngeldbescheid) und damit als Einkommen, was den Wohngeldanspruch dann leider erheblich schmälert.

Da ich aber diesen Fall so nirgends gefunden habe, in §14 WoGG steht davon auch nichts, wollte ich fragen, ob jemand weiß, wo man das nachlesen kann.

Eigentlich ist es ja nur eine Formalität, ob das Kindergeld direkt an den jungen Erwachsenen oder an seine Eltern und direkte Weiterleitung auf sein Konto gezahlt wird. An seinen Einnahmen selbst ändert es ja nichts. Leider wird durch letztere Konstellation das Wohngeld doch um knappe 100 Euro geschmälert, was für die jungen Leute doch recht viel ist.

Man liest zwar an anderen Stellen im Internet, dass das rechtens ist, ein Urteil oder zumindest eine Rechtsvorschrift dazu konnte ich leider nicht finden.

Ich denke mal, dass dieser Fall doch recht häufig vorkommt und ich kann mir nicht vorstellen, dass das gerichtlich noch nicht geprüft wurde. Ein Aktenzeichen würde mir (wenn das Urteil irgendwo nachlesbar ist) schon sehr helfen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Kindergeld, ob abgezweigt oder weitergeleitet, ist Unterhalt der Eltern.
Nur wenn das Kind noch im Haushalt der Eltern lebt und diese für die ganze Familie Wohngeld beantragen, wird es nicht als Einkommen angerechnet.

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#2
 Von 
Masternoob
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort.

Zitat (von alida):
Kindergeld, ob abgezweigt oder weitergeleitet, ist Unterhalt der Eltern.

Lt. Sachbearbeiterin beim Wohngeldamt würde es aber schon einen Unterschied machen. Bei einer Abzweigung (nicht Abtretung, das gäbe es wohl auch) wird das Kindergeld nicht als Einkommen gerechnet.

Aber da es nunmal nicht so ist, leben wir die paar Monate damit. Demnächst ändert sich die Einkommenssituation ja eh komplett (Kindergeld des Erwachsenen fällt weg, dafür dann ein Kind da, Mindestelterngeld und Kindergeld für das Baby, ...).

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
basty
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Nachfolgenden Quellen zeigen, dass es durchaus die Situation gibt, bei der das Kindergeld anrechnungsfrei bleibt. Und zwar insbesondere dann, wenn z. B. ein Erwachsener mit Behinderung nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und er eine Abzweigung beantragt, weil die Eltern z. B. wegen eigenem Grundsicherungsbezug keinen Unterhalt leisten können.

"Kindergeld steht in der Regel nicht dem Kind selbst zu, sondern der bzw. den Personen, die aufgrund des Kindes zum Bezug von Kindergeld berechtigt sind. In den allermeisten Fällen sind dies die Eltern oder die Person, in deren Haushalt das Kind lebt.

Ausnahmsweise jedoch kann das Kindergeld bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag entweder direkt an das (volljährige) Kind selbst oder andere Personen oder Behörden geleistet werden.

Voraussetzung für eine Abzweigung ist,

dass die kindergeldberechtigte Person dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist und nachhaltig keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt leistet oder
dass die kindergeldberechtigte Person ihre Unterhaltspflicht lediglich mit einem Betrag erfüllt, dessen Höhe geringer ist als das anteilige Kindergeld oder
dass die kindergeldberechtigte Person aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen kann.

In diesen Fällen kann die zuständige Familienkasse das Kindergeld auf Antrag direkt an das Kind oder an sonstige Personen oder Behörden auszahlen, die dem Kind tatsächlich laufend Unterhalt leisten.

Ein Formular für eine Abzweigung des Kindergeldes ist offiziell als „Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes (KG11e)" bezeichnet (zur Übersicht der Kindergeld-Formulare)."
https://www.sozialleistungen.info/kindergeld/abzweigung-des-kindergeldes/


Das Kindergeld für ein eigenes Kind ist zwar bei dem Antrag auf Wohngeld als Einkommen anzugeben, zählt jedoch nicht als wohngeldmindernde Einnahme.

Aus dem Kindergeld wird aber Unterhalt, wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt. Das Kindergeld ist keine Art "Taschengeld" für das Kind, sondern eine steuerliche Entlastung für den Mehraufwand durch Kinder für die Eltern. Anspruchsberechtig ist daher nicht das Kind, sondern die Eltern. Wohnt nun ein Kind nicht mehr bei den Eltern, fällt der Mehraufwand für die Eltern weg. Daher sind die Eltern in solchen Fällen verpflichtet, Unterhalt in mindestens der Höhe des Kindergeldes an das ausgezogene Kind zu zahlen - ungeachtet weiterer Unterhaltspflichten. Und mit Weiterleitung des eigentlichen Kindergeldes wird es somit zu einem normalen anrechenbaren Unterhalt. Ein Widerspruch gegen eine solche Anrechnung ist vollkommen zwecklos.

Nun kann es sein, dass nicht die Eltern das Kindergeld erhalten, sondern es direkt an das Kind von der Kindergeldkasse gezahlt wird. Hier sind also die Eltern weiterhin Kindergeldberechtigt, bekommen aber das Kindergeld nicht auf das eigene Konto überwiesen. Grundlage dieser Direktüberweisung ist entweder eine Abtretung oder eine Abzweigung.

Bei einer Abtretung handelt es sich um eine von den Eltern so gewünschte Verfahrensvereinfachung: anstatt nun selbst erst das Kindergeld zu erhalten und es dann an das Kind weiter zu überweisen, können die Eltern durch eine Abtretungserklärung gegenüber der Kindergeldkasse dafür sorgen, dass das Kindergeld ohne den Umweg über die Eltern an das Kind überweisen wird. Trotz dieser Direktüberweisung bleibt es bei einer Abtretung dabei, dass es sich dabei wohngeldrechtlich um Unterhalt handelt.

Die Abzweigung wird genutzt, wenn die Eltern sich weigern, das Kindergeld als Unterhalt an das Kind weiter zu leiten oder es für sich behalten. In diesen (nachzuweisenden) Fällen kann das Kind eine Abzweigung beantragen - und nur dann, bei dieser Abzweigung, gilt das Kindergeld nicht mehr als Unterhalt, sondern als nicht anrechenbares Kindergeld.

Ebenfalls nicht als Unterhalt zählt das Kindergeld bei verstorbenen Eltern, wo also mangels anderen Berechtigten das Kindergeld direkt an das Kind gezahlt wird. Auch dieses Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet."
http://wohngeldlexikon.de/wohngeld/kindergeld.htm





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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

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wirdwerden

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