Kindergeld volljähriges Kind mit eigenem Einkommen

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)
Kindergeld volljähriges Kind mit eigenem Einkommen

Wem steht eigentlich das Kindergeld für ein volljähriges, nicht im Haus der Eltern lebendes Kind zu, dass seinen Unterhaltsbedarf vollständig aus der Ausbildungsvergütung decken kann?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Danke. Kindergeld für volljährige Kinder zu erhalten, denen man aber auch Unterhalt leistet, kommt mir logisch vor. Letztendlich wird das Kindergeld ja in Form von Unterhalt nur weitergeleitet und entlastet die Eltern.
Mit Kindergeld für Kinder, denen man keinen Unterhalt leistet, kann ich rein von der Logik her nichts anfangen. Vom tatsächlichen natürlich schon.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Da muss man sich die historische Entwicklung ansehen. Vom Gedanken her ist das Kindergeld ja eine steuerliche Entlastung, die demjenigen zukommen soll, der das Kind finanziert. In den 50er/60er Jahren war das Kindergeld eher mickrig, die Steuern, die der Durchschnittsbürger zahlte, allerdings auch. Die Mehrwertsteuer gab es ja auch noch nicht, und nach ihrer Einführung war sie minimal. Dann hatte der seinerzeitige Bundeskanzler Erhardt die Idee, den Eltern zusätzlich ein sog. "Erziehungsgeld" zu bewilligen. Dieses wurde einkommensunabhängig gezahlt, also so wie heute das Kindergeld. Das erhöhte Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind war vom Einkommen der Eltern abhängig und das Kindergeld wurde immer an das Familienoberhaupt ausgezahlt, was auch im Falle der Trennung der Mann war. Die Mütter hatten seinerzeit keine Möglichkeit, an dieses staatliche Geld ranzukommen, wenn das Kind ehelich war. Das Erziehungsgeld wurde seinerzeit nach meiner Erinnerung mit der ersten SPD/FDP Regierung wieder abgeschafft. Im Laufe der Jahre wurde das Kindergeld dann sukzessive erhöht, war aber noch in seiner Höhe bis in die 90er Jahre hinein auch einkommensabhängig, die Auszahlung an den Vater blieb und es war problematisch, insoweit einen Wechsel hinzubekommen.

Der wirklich gravierende Wechsel (Kindergeld bekommt das Elternteil, bei dem das Kind lebt), der kam erst sehr viel später. Der nächste Schritt war dann, dass man diese Steuerentlastung nur den Eltern zukommen ließ, deren Kinder so wenig "verdienen", dass eben diese Aufstockung/Steuerentlastung noch Sinn macht. Diese Begrenzung ist ja erst vor einigen Jahren abgeschafft worden. Da werden sich noch viele dran erinnern.

Aus dieser Entwicklung lässt sich m.E. die Systematik ganz gut verstehen. Eltern, die Kinder aufziehen (was ja teuer ist), sollen steuerlich entlastet werden. Und zwar unabhängig davon, wie viel sie verdienen. Das Geld soll grundsätzlich an das Elternteil gehen, bei welchem das Kind lebt. Wie familienrechtlich was verrechnet wird, das interessiert die Familienkasse nicht. Das Kindergeld wird unabhängig vom Verdienst der Eltern oder des Kindes gezahlt. Das Verfahren ist also enorm vereinfacht worden.

So, jetzt kommen wir zur Abwicklung dieser Regelung, die sich wohl der Fragestellerin nicht ganz erschliesst. Hier greifen jetzt zwei juristische Prinzipien: das Regel/Ausnahmeprinzip und das der widerlegbaren Vermutung.

Die Regel ist, dass ein junger Mensch in Ausbildung noch zu Hause lebt. Deshalb bekommen die Eltern das Kindergeld. Diese Regel ist eine widerlegbare Vermutung. Das bedeutet, auf Abzweigungsantrag hin kann diese Vermutung ausgehebelt werden. Die Bedingungen dafür sind dann wieder festgelegt.

Letztlich ist das also eine konsequente Fortentwicklung die in der Ausgestaltung zustande kam, weil als letzter Schritt die Verdienstbeschränkung für Azubis wegfiel.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.037 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen