Kindergeld bei Auslandsfällen
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In der Praxis immer wieder häufig vorkommende Fälle, sind die folgenden:
-Eltern leben im Ausland zb. Spanien und möchten Kindergeld für Ihre Kinder nach deutschem Recht beantragen;
- Kinder leben im Ausland, weil Sie dort studieren, und Eltern in Deutschland. Die Eltern möchten Kindergeld für Ihre Kinder nach dem deutschen Recht
Über diese Problematik möchte Herr Anwalt Patrick Hermes, auch Fachanwalt für Steuerrecht, aus München, berichten:
Das Kindergeld ist geregelt in den §§ 32, 62 - 78 EStG, ergänzende Regelungen findet man im Bundeskindergeldgesetz. Das Einkommensteuergesetz ist die Rechtsgrundlage, wenn der Leistungsempfänger im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Im wesentlichen sind immer zwei Normen zu prüfen: § 62 und § 63 EStG. Wichtig kann auch sein, wo sich das Kind aufhält, wenn es nicht bei den Eltern lebt. Hier ist zu prüfen, ob sich das Kind beispielsweise in Europa, also Spanien, Österreich etc. aufhält oder in der Türkei oder Schweiz. Je nach Sachverhaltskonstellation kann es nämlich zu unterschiedlichen Ergebnisse
Nach dem Bundeskindergeldgesetz ( BKGG ), erhalten u.a. folgende Personengruppen Kindergeld:
- nicht unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die einer Beschäftigung nachgehen, die eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung auslöst, oder die eine nach §§ 27 ff. SGB III versicherungsfreie Beschäftigung ausüben, z.B.
- a) als Entwicklungshelfer im Ausland Beschäftigte,
- b) Beamte, die ihre Tätigkeit außerhalb von Deutschland ausüben,
- c) Arbeitnehmer, die mehrjährig bei Auslandsniederlassungen deutscher Unternehmen tätig sind;
- Kinder, die ausnahmsweise für sich selbst Anspruch auf Kindergeld haben,
- a) Vollwaisen
- b) Kinder, bei denen der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist.
Wenn die Eltern im Ausland leben, also keinen Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie grundsätzlich nicht kindergeldberechtigt. Die bloße Absicht, einen Wohnsitz in Deutschland nach Wegzug ins Ausland aufrechterhalten zu wollen bzw. die unterlassene Abmeldung bei der Einwohnermeldestelle entfalten keine steuerliche Wirkung. Wichtig ist es, in jedem Fall einen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland zu behalten, um einen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland zu haben.
Falls die Eltern keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland mehr inne haben, besteht ein Anspruch auf steuerrechtliches Kindergeld, wenn die Eltern nach § 1 Abs. 2 EStG weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.
Vielen Dank für die Auskunft.
danke für die Anfrage. Wo wohnen denn die Eltern bzw. der Kindsvater oder die Kindsmutter?
Aufgrund der verschiedenen Sachverhaltskonstellationen kann ich Ihnen grundsätzlich nur die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Erstberatung empfehlen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
info@kanzlei-hermes.com
Ich erlaube mir eine Frage zum Thema: Im Text ist §27 SGB als Grundlage für versicherungsfreie AN vermerkt, jedoch sagt das BKGG aus, dass nur Personen nach §28 SGB berücksichtigt werden dürfen. Hat sich seit der Veröffentlichung Ihres Textes etwas geändert und wenn ja, wie? Ich zähle zur Personengruppe nach §27 SGB und mir wäre für eine Klärung sehr dankbar, da ich im Ausland wohne und als ehemaliger SaZ eventuell versicherungsfrei bin, somit KG beantragen könnte.
Danke und beste Grüße,
D.Kronemann
Steuerrecht Zweitwohnungssteuer in München und Bayern (Teil 2)