Kinderbonus und Unterhalt

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Im Rahmen des Konjunkturpakets II hat die Bundesregierung den so genannten Kinderbonus beschlossen: Wer im Jahr 2009 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt in den nächsten Monaten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind zu seiner freien Verfügung.

Hierbei wurde in der Vergangenheit über die Frage diskutiert, ob und wie dieser Kinderbonus auf Kindesunterhaltsleistungen anzurechnen ist. Soll der Kinderbonus lediglich dem betreuenden Elternteil zukommen oder auch dem unterhaltspflichtigen Elternteil?

Die Bundesregierung hat sich für die zuletzt genannte Lösung entschieden. Danach wird der Kinderbonus genauso behandelt wie das Kindergeld nach § 1612b BGB: Bei minderjährigen Kindern erfolgt eine hälftige Anrechnung auf den Barunterhalt.

Alleinerziehende Elternteile haben sich also grundsätzlich die Hälfte des Kinderbonus auf den Kindesunterhalt anrechnen zu lassen und zwar in dem Monat, in welchem der Kinderbonus tatsächlich ausbezahlt wird.

Diese Rechtslage gilt zumindest für die Fälle, in denen der Unterhalt nicht tituliert ist. Liegt jedoch ein Unterhaltstitel vor (z.B. Gerichtsurteil, vollstreckbarer Vergleich, Jugendamtsurkunde), so dürfte danach zu differenzieren sein, was in dem Titel geregelt wurde.

In den meisten Fällen ist der Kindesunterhalt dynamisiert, d. h. er wurde nicht auf einen festen Betrag bestimmt, sondern flexibel nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle oder nach einem Prozentsatz des gesetzlichen Mindestunterhalts.

Bei solchen dynamisierten Unterhaltstiteln ist in der Regel auch die Anrechnung des Kindergelds flexibel gestaltet, d.h. es wird üblicherweise bestimmt, dass das Kindergeld in seiner jeweils geltenden Höhe hälftig angerechnet wird. In diesen Fällen wird auch der Kinderbonus hälftig anzurechnen sein. Nur in dem wohl eher seltenen Ausnahmefall, dass das Kindergeld auf einen festen Betrag bestimmt wurde, kann meines Erachtens eine Anrechnung des Kinderbonus unterbleiben.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Kindesunterhalt statisch geregelt wurde, also als Festbetrag gezahlt werden muss. Hier muss eine Anrechnung unterbleiben.

Es wird abzuwarten sein, wie sich die Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt.

Fazit:

Unterhaltspflichtige können in den o. g. Fällen im Monat der Auszahlung des Kinderbonus den Kindesunterhalt entsprechend kürzen. Bei tituliertem Unterhalt sollte dies allerdings wohl überlegt sein, da die/der Unterhaltsberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Das zuständige Vollstreckungsorgan wird dann überprüfen, ob nach dem Inhalt des Titels der Kinderbonus anzurechnen ist. Hier sind Probleme zu erwarten, da in dem jeweiligen Titel die Behandlung des Kinderbonus wohl kaum geregelt sein dürfte. Entscheidet sich das Vollstreckungsorgan gegen eine Anrechnung, so bleibt dem Unterhaltsverpflichteten nichts anderes übrig, als ein Gerichtsverfahren anzustrengen.

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